Schlafen im Auto ist erlaubt wenn .... - Alles was Recht ist -

  • Zitat von 50svent;172102

    I


    Ob man "Fahren unter Alkoholeinfluss" jetzt als nutzen einer Waffe unter Alkoholeinfluss verallgemeinern muss und damit auch andere Waffen unter Alkoholeinfluss nutzen würde...


    Ich bin kein Freund von Verallgemeinerungen aller Art


    Hallo 50svent,


    ich habe in meinem Beitrag nicht meine Meinung geschildert, sondern die durchgängige Meinung deutscher Behörden, Du bist nach einem Alkohol- oder Drogendelikt im Strassenverkehr Deine waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit los.


    Das gilt übrigens auch für Schiffsführer. Ich habe als Segler mal von einem Fall gelesen, wo jemand auf dem Bodensee im Suff seine Jacht voll vor die Kaimauer im Bregenzer Hafen segelte und im Hafenbecken versenkte. Er durfte neben seinen sämtlichen Segel- und Motorbootscheinen auch den Autoführerschein abgeben.



    P.S. Bodensee ist übrigens ein recht spannendes internationales Gewässer, da nie Grenzziehungen vereinbart wurden. Die deutsche Wasserschutzpolizei hat Exekutivrechte in Bregenz, die österreichische in Lindau und die schweizerische in Friedrichshafen


    Auch das lern man bei der "Heimatkundeprüfung" Bodenseepatent A (Segeln) und D (Motor)


    Viele Grüsse



    Matthias

    They who can give up essential liberty to obtain a little temporary safety, deserve neither liberty nor safety.
    Benjamin Franklin (1775)

  • Ich hab in meinem Beitrag meine Meinung geschildert (und bin auch der Meinung, das diese Stellen ausreichend markiert sind)


    Ich hatte noch nie etwas mit dem Waffengesetz zu tuen, weiß also auch nicht wirklich jede behördliche Auslegung, aber ich zitier mal den §6 im Waffengesetz




    Demnach ist das einmalige Fahren unter Alkoholeinfluss noch keine Entziehung der Waffenbesitzkarte, kann aber dazu führen wenn ein ärztliches Gutachten einen als "abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil" einstuft.


    Dazu hab ich auch mal noch einen Text gefunden:
    http://www.jagderleben.de/index.php?redid=310462


    Und ein Text zu einem Urteil vom November 2012
    http://www.ferner-alsdorf.de/r…-autofahrt-moeglich/9177/
    Die Behörde hat ein ärztliches Gutachten gefordert, nachdem jemand mit 1,96%o am Steuer erwischt wurde. Das Gutachten wurde nicht vorgelegt und die Waffenbesitzkarte war weg




    Wie das regulatorisch bei den unterschiedlichen Schifffartspatenten ist weiß ich auch nicht genau, aber ich hab einen Artikel gefunden, da hat das OLG Rostock einem besoffenen Sportboot-Fahrer (2,02%o) den Führerschein-Entzug aufhob


    http://www.sportbootfuehrersch…st-des-kfz-fuhrerscheins/




    Ich bin jetzt gerade nicht motiviert genug, um zu guggen ob die genannten Gesetze danach geändert wurden, aber 2009 haben die Gesetze diesen Prozessausgang ermöglicht


    Wobei ich auch sagen muss (da kommt wieder meine eigenen Meinung), das bei einer so deutlichen Überschreitung mMn auch der PKW-Führerschein leiden darf...





    Im Waffengesetz gilt also das die erste Alkoholfahrt nicht gleich alles kaputt macht, aber es hilft schon


    Auf Sportbooten saufen gefärdet (zumindest bis 2009) nicht denPKW-Führerschein
    (gehört aber mMn auch zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen die geändert werden sollten)

    sagt der Sven

  • Ein Bekannter übernachtete in seinem Bus auf einem Parkplatz, weil er Alkohol getrunken hatte. Sehr vernünftig!
    Grins - am nächsten vormittag wurde er geweckt, weil man an den Bus klopfte. Er irgendwann Kopf rausgesteckt - peinlich... - um ihn herum war ein Flohmarkt am Laufen... Grins...und er mitten drin...


    LG von der Survival

    ~ Nunquam Non Paratus ~

  • Ich bin mal erobert worden - ausgerechnet der Ort, wo ich das Auto abgestellt habe, wurde von irgend einem Kadi als Ort für eine Übung auserkoren.
    Am Morgen war ich dann von einem Dutzend schwer bewaffneten, aber nur mässig motivierten Leuten in Flecktarn umzingelt.


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    Zitat von Waldschrat;172105

    Hallo 50svent,


    ich habe in meinem Beitrag nicht meine Meinung geschildert, sondern die durchgängige Meinung deutscher Behörden, Du bist nach einem Alkohol- oder Drogendelikt im Strassenverkehr Deine waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit los.


    Das ist auch richtig so.

  • Ich hatte mal in Holland auf einem Feldweg übernachtet. Freundin und ich waren noch am Pennen als es morgens an der Scheibe klopft. 3 Polizisten stehen da und ich dachte nur - heilige Scheiße du hast was falsch gemacht. Tür aufgemacht (einer von denen konnte sehr gut Deutsch) und bekam die Frage: Vermissen Sie etwas? Meine Antwort war nein. Darauf kam ein "doch" und er hielt mir den Zündschlüssel vor die Nase den wir von Außen im Kofferraum hatten stecken lassen (war ein alter Strich-8-Benz). Der Kommentar war nur "Sie hatten Glück das nicht jemand Anders den Schlüssel abgezogen hat. Nach dem Schreck kam erst mal ein dickes Danke von mir und dann haben wir Alle noch frisch gebrühten Kaffee vom Campingkocher zusammen genossen. Die waren echt nett die Jungs.

    Der Bote der Wahrheit braucht ein schnelles Pferd

  • Hallo zusammen



    Zitat

    Vollkommen egal ob ein Schlüssel steckt oder der Fahrersitz belegt ist, bei besoffenen Gruppen siehts sicher nicht anders aus


    Kann euch nur sagen, dass das eine sehr grosse Rolle spielt in der Schweiz.


    Wer Betrunken auf dem Fahrersitz pennt, den Schlüssel im Zündschloss lässt, gibt den Schein ab, je nach Promile halt.


    Weitere Infos :
    Alkohol im Strassenverkehr und in der Schifffahrt


    Wer in der Schweiz mit einem Blutalkoholwert von über 0,5 Promille ein Motorfahrzeug fährt oder ein Sport- oder Freizeitschiff (wie Ruderboot, Pedalo, etc.) lenkt, muss mit rechtlichen Folgen rechnen.
    Socialmedia Links


    Wer gegen die Strassenverkehrs- oder Schifffahrtsgesetzgebung verstösst, muss mit folgenden Verfahren rechnen. Prinzipiell sind sie unabhängig von einander:

    • Strafverfahren (Sanktionen: Busse, Geld- / Freiheitsstrafe)
    • Administrativmassnahmeverfahren (Massnahmen: Verwarnung, Ausweisentzug etc.)


    Ab 1. Januar 2014 dürfen Berufschauffeure, Neulenkende, Fahrschüler und –schülerinnen, Fahrlehrer und –lehrerinnen sowie Begleitpersonen von Lernfahrten nicht unter Alkoholeinfluss (>0.10 Promille) stehen.


    Strafen und Ausweisentzug


    Das Gesetz kennt drei Schweregrade bei Fahren in angetrunkenem Zustand:

    • 0,5 bis 0,79 Promille: Wer mit 0,5 bis 0,79 Promille ein Motorfahrzeug oder ein Sport- oder Freizeitschiff lenkt, erhält eine Verwarnung und eine Busse.



    • 0,5 bis 0,79 Promille und Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften: Wer mit 0,5 bis 0,79 Promille fährt und gleichzeitig gegen das Strassenverkehrsgesetz verstösst, wird der Fahrausweis für mindestens einem Monat entzogen. Zusätzlich wird eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgesprochen. Die Höhe der Busse / Geldstrafe richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen der verurteilten Person.



    • 0,8 Promille: Wer in angetrunkenem Zustand mit 0,8 Promille und mehr ein Motorfahrzeug oder ein Sport- oder Freizeitschiff lenkt, wird der Führerausweis für mindestens drei Monaten entzogen. Zusätzlich wird eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgesprochen. Die Höhe der Busse / Geldstrafe richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen der verurteilten Person. Des weiteren wird der Verstoss im Strafregister eingetragen und ist im Strafregisterauszug für eine gewisse Zeitspanne ersichtlich.



    • Widerhandlungen mit dem Führerausweis auf Probe: Die Probezeit wird beim erstmaligen Führerausweisentzug um ein Jahr verlängert. Bei einer zweiten Widerhandlung verfällt der Führerausweis auf Probe. Ein neuer kann frühestens ein Jahr später mit einem verkehrspsychologischen Gutachten beantragt werden.


    Zusätzlich sind die Untersuchungs- und Verfahrenskosten zu übernehmen.


    Quelle: www.ch.ch


    Wer übrigens einen Eintrag im Strafregister erhält, sollte auf keinen Fall einen Waffenerwerbsschein beantragen. Vor allem , wen mann schon welche besitzt.



    gruss unabhäniger

    „Im Krieg ist die Wahrheit das erste Opfer“


  • Nichts für ungut, aber welcher Paragraph deckt denn nun die Strafbarkeit des betrunken im Auto sitzens ab?
    Egal ob der Schlüssel im Schloss steckt uder nicht, wenn das Auto steht macht man nix falsch und kann nicht belangt werden, alles Andere wäre Willkühr.

  • Zitat von Unabhäniger;172166


    Wer Betrunken auf dem Fahrersitz pennt, den Schlüssel im Zündschloss lässt, gibt den Schein ab, je nach Promile halt.


    Jein.


    Ich habe mal einen Bekannten der Staatsanwaltschaft XXXX genau zu diesem Thema gefragt. Laut seiner Aussage existiert keine verbindliche Regelung, sprich Bundesgerichtsurteil.
    In seinem Kanton hat ein Bezirksrichter jedoch einen freigesprochen, weil die Polizei nicht beweisen konnte (bzw. gesehen hat), dass die Räder gerollt sind.
    Er wusste aber von der Praxis eines anderen Kantons, welcher vom Beschuldigten den Beweis (Zeugen) verlangt, dass das Fahrzeug nicht bewegt wurde.


    Da ich diese Auskunft aber nur mündlich hatte, habe ich kurz gesucht und siehe da: Ein dritter Kanton, eine dritte Praxis:

    Zitat


    Der Chef einer Regionalpolizei im Aargau (4. Kanton) machte im Zusammenhang mit diesem Fall folgende Aussage zur Handhabung in der Praxis (in einer anderen Region kann das natürlich wieder ganz anders aussehen):

    Zitat


    Aber zu beachten ist, dass man den Ausweis trotzdem los sein kann, bis ein Staatsanwalt die Anklage fallen lässt (ev. nach Intervention eines Anwalts) oder des Freispruchs eines Richters.
    Was schnell auch einige Wochen dauern kann!


    Grüsse, Gresli


    P.S.: Wenn wir schon beim Thema sind. Wer denkt, er nehme jetzt einfach das Fahrrad:

    Zitat
  • Zitat von Unabhäniger;172166


    Alkohol im Strassenverkehr und in der Schifffahrt


    Hallo unabhäniger,


    das deutsche Recht ist da ein wenig schizophren. Für den Auto- oder Motorradfahrer gilt 0,5 Promille. Klare Ansage.


    Für den Schiffsführer, zumindest zur See (deutsche Hoheitsgewässer, Schiffe unter deutscher Flagge, die als deutsches Territorium gelten****) gilt ein Gummiparagraph, dass der Schiffsführer "körperlich und geistig tauglich" für seine Aufgaben sein muss. Was immer das heissen soll.


    Beim Erwerb der Lizenz wird die körperliche Tauglichkeit in einem Sehtest, einem Hörtest und einem Test auf Farbenblindheit (auf See bei Nacht extrem gefährlich) abgetestet, für die geistige Tauglichkeit gilt die bestandene Prüfung.


    Über den Ethanolgehalt des Schiffsführers sagt tatsächlich keine Bestimmung des deutschen Seerechts etwas aus.:traurig:


    Bei uns an Bord gilt allerdings die folgende Kommandoreihenfolge:


    Das Kommando: "Bierflaschen auf!"


    erfolgt erst nach dem Kommando "Anker fällt!" und der Rückbestätigung (nach Vollschub achteraus) "Anker hält"


    Oder im Hafen nach dem Kommando "Leinen fest" und der Rückbestätigung "Leinen sind fest!"


    Ein Graus zur See sind mir saufende Männercrews. Mit denen haben wir schon mehrere hässliche Beinaheunfälle gesehen und einmal auch selbst erlebt.



    Meint


    Matthias



    **** P.S. für Nichtsegler. Schiffe mit Flaggenzertifikat gelten ähnlich wie Botschaften als exterritorales Gebiet, als das Territorium des Staates, unter dessen Flagge sie segeln. D.h. wenn ich in einem ausländischen Hafen anlege, dann kann der Zoll sehr genau inspizieren, was ich an Land bringe, der Inhalt meines Schiffs hat ihn rein gar nichts anzugehen.

    They who can give up essential liberty to obtain a little temporary safety, deserve neither liberty nor safety.
    Benjamin Franklin (1775)

  • Als junge Ärztin hatte ich mal einen Notarzt-Einsatz zu einem leblosen Mann in einem Auto auf dem Parkplatz. Der arme Kerl - er hat einfach nur geschlafen und wir haben ihn mit Tatü-Tata aufgeweckt :kichern:


  • Jedenfalls kann man als Auto-SChläfer damit rechnen, daß man zwecks Alkotest geweckt wird...


    So Erholungsnickerchen auf langen Autofahrten mache ich öfter.
    Auch auf einem Pachtgrund ohne Hütte drauf hab ich im Auto schon übernachtet.
    Eines Morgens klopfte es an die Scheibe und zwei Polizisten guckten durch die (etwas beschlagene) Scheibe. Nach kurzem noch verschlafenen Rumtapsen mach ich die Seitenscheibe runter "Guten Morgen?"
    Nachdem geklärt war, daß ich hier sein darf, erklärte einer der netten Beamten: "Wir haben an dem Platz noch nie ein Auto gesehen. Hätt ja, wer weiss was - passiert sein können..." Ja stimmt, und Danke fürs Wecken...