Schweingrippevirus mutiert in Ukraine?

  • Laut dem russischen Nachrichtensender "Russia Today" tritt jetzt in der Ukraine eine neue Form der Schweinegrippe auf, die in ihrer agressiven Verlaufsform und an ihrer schwärzung des Gewebes stark an die spanische Grippe von 1919 erinnern soll.


    http://www.youtube.com/watch?v=YEN3swiFcYY


    Nun könnte da wirklich was dran sein?
    Oder ist das wieder nur Panikmache um mehr Impfdosen unters Volk zu bringen?

  • Man weiss es nicht


    Anscheinend spielt der dortige Wahlkampf um die Präsidentschaft eine nicht unbedeutende Rolle. Ansonsten wird auch bei diesen Meldungen nicht alles so heiß gegessen wie es gekocht wird.
    Siehe im Gelben Forum.


    LG Strycker

  • Zitat von Tyr;14832

    Laut dem russischen Nachrichtensender "Russia Today" tritt jetzt in der Ukraine eine neue Form der Schweinegrippe auf, die in ihrer agressiven Verlaufsform und an ihrer schwärzung des Gewebes stark an die spanische Grippe von 1919 erinnern soll.


    http://www.youtube.com/watch?v=YEN3swiFcYY


    Nun könnte da wirklich was dran sein?
    Oder ist das wieder nur Panikmache um mehr Impfdosen unters Volk zu bringen?


    "Captain Tripps" aus dem letzten Gefecht?


    Man kriegt in den Medien eigentlich nichts mit. Verfolgen wir es mal weiter. Wenn man unter News googelt kommt unter Ukraine erst sehr spät was zur Grippe:


    http://polskaweb.eu/schweinegr…lem-mehr-56347625527.html


    Da steht drin, dass die Grippe in der Ukraine noch nicht mutiert ist.


    Mein Dienstherr hat allerdings eine neue Mitteilung an die Dienststellen verschickt. ich kopier sie Euch mal rein, entschuldigt die schlechte Formatierung:


    =====================================================


    ...... Mitteilung
    Nummer Verteiler Sachbehandlung (Dienststellen-Nr.) Datum


    Arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Pandemiefall
    Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat für die Neue Grippe (Neue Influenza A/H1N1 – die
    sogenannte Schweinegrippe, mexikanische oder nordamerikanische Grippe) die höchste Warnstufe,
    d. h. eine Pandemie, ausgerufen. Die stetig steigende Anzahl der Erkrankungen deutet auf eine
    mögliche Grippewelle hin, die ihren Höhepunkt im Herbst/Winter dieses Jahres erreichen kann.
    Die ..... vom . zeigt deutlich, dass sich die ......, wie andere
    Arbeitgeber auch, bereits intensiv Gedanken für den Fall des Ausbruchs einer Pandemiewelle in
    .... gemacht hat. Vor diesem Hintergrund wollen wir Sie über arbeits- und dienstrechtliche
    Fragen informieren, die für Sie in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein könnten:
    1. Muss ich auch im Fall einer Pandemie arbeiten?
    Grundsätzlich besteht auch im Falle einer Pandemiewelle die Pflicht zur Arbeitsleistung. Das
    bedeutet, obwohl sich die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung z. B. auf dem Weg zur Arbeit
    oder durch Kontakte am Arbeitsplatz eventuell erhöht, ist die/der Beamtin/Beamte bzw.
    Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer nicht berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern. Er ist
    weiterhin verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen sowie den Anordnungen der
    Vorgesetzten Folge zu leisten.
    Sofern die geforderte Arbeitsleistung nicht erbracht bzw. Anordnungen von Vorgesetzten
    nicht Folge geleistet wird, stehen dem Arbeitgeber – wie sonst auch – die „normalen“
    Sanktionsmöglichkeiten (Abmahnung, Disziplinarverfahren usw.) zur Verfügung.
    Zudem entfällt für die Zeit, in der ungerechtfertigter Weise keine Arbeitsleistung erbracht wird,
    das Entgelt/die Besoldung!
    Sofern Beschäftigte dem Dienst fernbleiben möchten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit
    von Urlaub, Gleitzeit und der unbezahlten Freistellung. Darüber muss und kann aber nur im
    jeweiligen Einzelfall gesondert, insbesondere im Hinblick auf den Bedarf und die
    Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes entschieden werden. Ein genereller Anspruch besteht
    nicht!
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    2. Kann ich auch mit anderen Aufgaben betraut werden?
    Grundsätzlich wird Ihr Dienstherr/Ihr Arbeitgeber – schon aus wirtschaftlichen Überlegungen
    heraus – versuchen, Sie weitestgehend auch in Ausnahmesituationen in Ihrer gewohnten
    Tätigkeit einzusetzen.
    Besondere Situationen bedingen aber manchmal besondere Maßnahmen, so dass es sein
    kann, dass Sie im Extremfall auch zu anderen, eventuell nicht originär zu Ihrer Funktion
    zählenden Aufgaben herangezogen werden. Dazu sind Sie im Einzelnen dann aber auch
    verpflichtet. Diese Verpflichtung möchten wir Ihnen im Folgenden für die beiden
    Statusgruppen (Beamtinnen und Beamte bzw. Tarifbeschäftigte) kurz darstellen:
    2.1 Beamtinnen und Beamte
    In beamtenrechtlicher Hinsicht findet der verstärkte oder andersartige Einsatz in
    Ausnahmesituationen seine Grundlage (und auch seine Grenze) im beamtenrechtichen
    Treue- und Fürsorgeverhältnis zwischen Beamten auf der einen und Dienstherrn auf der
    anderen Seite.
    Als Beamtin oder Beamter sind Sie in besonderen Ausnahmesituationen verpflichtet, über die
    Ihnen allgemein obliegenden Aufgaben hinaus zusätzliche oder andersartige Aufgaben zu
    erfüllen, wenn dies zur Erfüllung der gegenüber der Öffentlichkeit bestehenden Aufgaben
    erforderlich ist. Je dringender im allgemeinen Interesse die Erfüllung bestimmter Aufgaben ist,
    umso weiter reicht die besondere Dienstleistungspflicht der Beamten in
    Ausnahmesituationen.
    Bei seiner Entscheidung über die Zuweisung anderer oder zusätzlicher Aufgaben, hat der
    Dienstherr aber auch im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Interessen der einzelnen
    Beamtin/des einzelnen Beamten (insbesondere hinsichtlich Gesundheit und physischer
    Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Aber auch hier kann der oben bereits erwähnte
    allgemeine Grundsatz gelten, je dringender die Erfüllung bestimmter Aufgaben im Interesse
    der Allgemeinheit ist, umso mehr müssen für bestimmte Zeiträume die persönlichen
    Interessen der einzelnen Beamtin/des einzelne Beamten hinten anstehen.
    2.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    Im Arbeitsrecht gibt es (auch außerhalb des öffentlichen Dienstes), die allgemeine
    Treuepflicht, sich nach besten Kräften für die Interessen des Arbeitgebers und das Gedeihen
    der Verwaltung oder des Betriebes einzusetzen und alles zu unterlassen, was dem
    Arbeitgeber abträglich sein könnte.
    Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer ist daher insbesondere in Notfällen verpflichtet,
    Arbeiten auch über das arbeitsvertraglich vereinbarte Maß hinaus zu übernehmen. Allerdings
    sind auch hier Fürsorgepflichten und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
    3. Was passiert, wenn meine Dienststelle geschlossen wird?
    Im Pandemiefall können, um möglichst viele Risiken, sowohl für die Bevölkerung als auch für
    Sie, zu vermeiden, Dienststellen, die nicht unabdingbar zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
    Versorgung oder des internen Dienstbetriebs notwendig sind (z. B. bestimmte kulturelle
    Einrichtungen, Schulen) auf Weisung des Oberbürgermeisters geschlossen werden.
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    Als betroffene Mitarbeiterin/betroffener Mitarbeiter sind Sie damit aber nicht von der
    Arbeitsleistung befreit, sondern können je nach Bedarf vorübergehend anderen Dienststellen
    zugeordnet werden. Soweit mit dem Dienstbetrieb vereinbar, kann betroffenen
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch das Einbringen von Erholungsurlaub oder
    Gleitzeitguthaben gestattet werden.
    4. Was ist, wenn ich unter Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werde?
    Unter bestimmten Voraussetzungen, kann das Gesundheitsamt nach dem Bestimmungen der
    §§ 30 und 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Personen, bei denen einen Erkrankung an
    der Neuen Grippe zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (z. B. wenn eine Erkrankung
    der Partnerin/des Partners vorliegt) unter Quarantäne stellen oder ein berufliches
    Tätigkeitsverbot aussprechen. Das bedeutet, dass diesen Personen ganz objektiv eine
    Aufnahme Ihrer Tätigkeit nicht möglich ist, obwohl ggf. gar keine (krankheitsbedingte)
    Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
    In solchen Fällen steht Ihnen als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gem. § 56 IfSG eine
    Entschädigungszahlung durch den Arbeitgeber zu, die sich in den ersten sechs Wochen nach
    dem Verdienstausfall und danach nach der Höhe des individuellen Krankengeldanspruches
    bemisst. Als Beamtin oder und Beamter erhalten Sie weiterhin Ihre Besoldung.
    5. Was ist, wenn ich an der Neuen Grippe erkranke?
    In diesem Fall gelten die ganz normalen Regelungen wie bei jeder anderen Arbeitsunfähigkeit
    auch. Insbesondere gilt weiterhin, dass Sie jede Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
    Dauer unverzüglich anzeigen müssen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3
    Kalendertage, müssen Sie am darauf folgenden Tag eine ärztliche AU-Bescheinigung
    vorlegen.
    Sollte ein Angehöriger/eine Angehörige erkranken und Ihrer Pflege bedürfen, so gelten die
    einschlägigen tariflichen bzw. beamtenrechtlichen Bestimmungen.
    6. Darf ich, wenn der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) tlw. ausfällt, zu spät kommen?
    Grundsätzlich hat der Beschäftigte/Beamte das sog. „Wegstreckenrisiko“, also die Risiken die
    auf dem Weg zur Arbeit evtl. zu Verspätungen oder ähnlichem führen können, selbst zu
    tragen.
    Das heißt, jede/r Beschäftigte/r und jede/r Beamtin/Beamter hat die Pflicht, auch bei
    eingeschränktem oder gar ganz eingestelltem ÖPNV dafür zu sorgen, rechtzeitig seinen
    Arbeitsplatz zu erreichen. Bitte versuchen Sie, sich rechtzeitig zu informieren und
    gegebenenfalls Alternativen zum normalen Arbeitsweg (z. B. Fahrgemeinschaften) zu
    suchen.
    Zeiteinbußen, die Sie (auch durch ein unverschuldetes Zuspätkommen) erleiden müssen Sie
    selbst tragen.
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    7. Gibt es eine generelle Impfpflicht?
    Nein, eine Impfpflicht kann nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden sondern liegt nur dann
    vor, wenn der Gesetzgeber dies vorschreibt. In der Bundesrepublik wurde 1976 die bis dahin
    letzte bestehende gesetzliche Impfpflicht (gegen Pocken) aufgehoben. Seitdem besteht in
    Deutschland keine gesetzlich verankerte Impfpflicht mehr und so besteht auch für den Fall
    einer Pandemiewelle keine Impfpflicht.
    Gleichwohl kann es natürlich – auch im privaten Interesse – sinnvoll sein, sich gegen die
    Neue Grippe impfen zu lassen (z. B. bei vorliegen chronischer Erkrankungen). Insbesondere
    erscheint dies dann sinnvoll, wenn Sie intensiven Personenkontakt haben. Dazu beraten Sie
    Ihr Hausarzt oder das Gesundheitsamt.
    Hinweis zur Kostenübernahme:
    Für die Impfung (Impfstoff, Impfleistung und Beratung) entstehen Ihnen keine Kosten. Für
    Beamtinnen und Beamte gilt ebenso wie für Tarifbeschäftigte:
    Ihr Arzt rechnet unmittelbar mit einem Fonds ab, in den die gesetzlichen und privaten
    Krankenkassen sowie der Freistaat Bayern für Impfleistungen und Impfstoff einzahlen.
    Sie erhalten für die Impfleistung daher keine Rechnung mehr. Wenn Sie sichergehen wollen,
    weisen Sie Ihren Arzt vor der Impfung darauf hin, dass die Abrechnung der Impfleistung
    – auch für Beihilfeberechtigte – über den genannten Fonds erfolgt. Eine Eigenbeteiligung ist
    von Ihnen nicht zu tragen.
    8. Wie schützt mich mein Arbeitgeber?
    Die ............. hat bereits jetzt in angemessener Menge Atemschutzmasken,
    Flächendesinfektionsmittel und Desinfektionsmittel zur Desinfektion der Hände beschafft und
    eingelagert.
    Im Akutfall werden diese Dinge an die einzelnen Dienststellen nach Bedarf ausgeliefert und
    es wird über den richtigen Gebrauch bzw. die Anwendung informiert.
    Weiterhin werden wir selbstverständlich alles tun, um unnötige Gefahren für Sie zu
    vermeiden. Bitte haben Sie aber auch dafür Verständnis, dass wir als öffentlicher Dienstleister
    gerade in Ausnahmesituationen wie einer Pandemiewelle für unsere Bürgerinnen und Bürger
    da sind, um sie in solchen Momenten zu unterstützen. Deshalb kann und wird der
    Dienstbetrieb in bestimmten Einrichtungen im Vergleich zum „Normalzustand“ sicher
    zunehmen. Hier sind wir alle gemeinsam aufgefordert, zu unterstützen und für eine optimale
    Versorgung und Information der Bevölkerung zu sorgen.
    Ihr
    Personalamt


    C:\IE-Temp\Temporary Internet Files\MerkblNeueGrippe.doc
    =========================================================


    Man macht sich also schon Gedanken, wenn es größere Ausfälle gibt, wie der Betrieb weitergehen könnte. Wenn das große Sterben beginnt, werd ich also an die vorderste Seuchenfront versetzt.


    Ich sehs aber entspannt. Bei uns machen sie im Vorhinein oft Panik


    Gruß Ritter Ullinger

  • Wahlkampf spielt wohl tatsächlich eine große Rolle bei News in der Ukraine. Vorgestern war ein TV-Beitrag (Plusminus oder einem ähnlichen Magazin, weiß nicht mehr). Da hat eine Ärztin gesagt dass es bis jetzt genauso viel Grippefälle im Krankenhaus gibt wie jedes Jahr.
    Die Grippe wird dort zum Wahlkampf missbraucht! Daher glaube ich besonders den russischen Quellen nicht!


    Angst macht immer gefügig!


    Gruß
    Nachtfalke