COVID-19: Erfahrungen & Austausch

  • Unsere Schule musste bisher noch keine ganzen Klassen in Quarantäne schicken. Lediglich einzelne Schüler.

    In der Schweiz wird das 1. wohl nicht so wie in DE gehandhabt und 2. je nach Kanton nochmal anders.


    Sämtliche Quarantäneanordnungen wurden zwar vom Schulleiter ausgesprochen. Jedoch stützen die sich auf eine Verordnung vom Kantonsarzt und die wurde den Eltern immer beigelegt.

    Heute ein guter Plan ist besser als morgen ein perfekter Plan.

    -George S. Patton-

  • Vielleicht kann der Schulleiter keine Quarantäne aussprechen, er kann aber -zum Schutz der anderen Schüler und der Lehrer- dem Kind (und dessen Familie) verbieten die Schule zu betreten.

    Zwischen diesen beiden Sachverhalten liegen juristisch aber Welten!

    Den Schulbetrieb in Präsenz zu verbieten/einzustellen/auszusetzen ist, nach meinem Verständnis, juristisch gesehen sicher eine andere Hausnummer als eine häusliche Quarantäne (mit allen Konsequenzen!) anzuordnen.


    Letzteres kann, nach meinem Verständnis, nur das Gesundheitsamt, weil damit ja auch sowas wie Entschädigung für Verdienstausfall durch die Behörden verbunden ist, oder nicht?

    aus Niedersachsen, DE gesendet...


    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit." Marie von Ebner-Eschenbach


    Dorfleben. Entweder du liebst es oder du liebst es nicht. Es gibt kein Versuchen!


    "Dein Rad kann viel mehr, als du ihm zutraust. Das findet schon seinen Weg. Einfach laufen lassen, wenig bremsen, den Flow finden." (ein Freund zu einem Silk Road Mountain Race Teilnehmer)

  • Alles richtig! Aber bei 3 Kindern sind das schon mal 3 Monate, die sie sich krank schreiben lassen kann...

    Und Nein, der Chef wird sich sicher nicht freuen....


    Ich glaube die Debatte OB eine alleinerziehende Mutter mit 3? oder mehr Kindern überhaupt arbeiten sollen (muss) sprengt auch den Rahmen...


    Und du kannst sicher davon ausgehen... Der Unterschied im geldlichen dürfte nicht irre gross sein, auch wenn sie ihren Job verlieren sollte, aber sich ordentlich um alles beantragbare kümmert!


    Aber eigentlich geht es ja um die drohende Quarantäne....selbst dafür WENN angeordnet bekäme der Arbeitgeber Ausgleich...


    Ich wies darauf hin, das das Dokument ja auch erst einmal rechtlich nachweisbar zugestellt werden muss....


    Gruß EZS

  • Zitat von Email Schulleitung

    ...so kurz vor Weihnachten muss ich Ihnen mitteilen, dass zwei Kinder der Klasse *** positiv getestet wurden. Da es im Bereich der Primarstufe keine MNB-Pflicht gibt, muss ich entsprechend der Allgemeinverfügung - Gesundheitsamt Lichtenberg für die Klasse *** die Quarantäne festlegen

    Streng genommen informiert einen der Schulleiter nur und man selbst hat die Pflicht die Quarantäne durchzuführen


    Siehe Allgemeinverfügung ( PDF)


    Screenshot_2021-03-21-10-02-18-285.jpeg

    aus DE gesendet....

  • eine kleine Aktualisierung zu diesem Fall:


    - die Quarantäne wurde auf Anweisung des Gesundheitsamtes am Samstag per eMail durch die Schule kommuniziert ( Gesundheitsamt kann nur Fax ? :pouting_face:).

    - Zuvor war dort ein Klassenkamerad am Donnerstag positiv getestet worden

    - die Quarantäne gilt ausschliesslich nur für Kinder dieser einen Schulklasse, nicht für Geschwister, nicht für Eltern, nicht für Lehrer


    Jetzt verstehe ich auch, warum die Zahlen so stark steigen.

  • Genau... Schaut mal was eine "Kontaktperson Kategorie 1" ist...

    Mitnichten die ganze Familie!!


    Und immer noch bin ich der Meinung:

    Das Gesundheitsamt hat in diesem Fall lediglich die Klasse dicht gemacht, nicht mehr...

    Wenn die die Kinder selbst zur Quarantäne verdonnern wollen, dann müssen sie dort ebenfalls aktiv Bescheide hinschicken....


    Und selbst wenn, dann wiederum reichen die erweiterten Krankschreibungen für Kinder immerhin für 2 Quarantänen!


    Im Zweifelsfall muss man sich dann wenn alles nicht geht halt als Elternteil unbezahlten Urlaub nehmen... So ist das halt auch, oder trotz der unseren gepamperten Welt in der wir leben...da muss man wenn man Kinder bekommt auch für die da sein!


    Gruß EZS

  • Seit wann darf der Schulleiter oder irgend ein anderer Schulmitarbeiter solche Quarantäne Weisungen aussprechen?!

    Und selbst wenn er das machen würde...hat das wohl keine rechtliche Bindung..

    Für Österreich gilt folgendes:

    Der Schulleiter erhält die Info über positiv getestete Schüler/Mitarbeiter und leitet sie an das Gesundheitsamt weiter. Dieses trifft die Entscheidung über eventuell nötige Maßnahmen, die der Schulleiter durchzuführen hat.

    Diese Anweisung (Quarantäne) ist für die Betroffenen verbindlich!

    Ich vermute doch, dass es in Deutschland ähnlich abläuft, kein Schulleiter verhängt grundlos Quarantänemaßnahmen!

  • Ich vermute doch, dass es in Deutschland ähnlich abläuft,

    Grundsätzlich JA ...aber dann doch wieder sehr "schwammig" :thinking_face:


    Der Schulleiter übt das Hausrecht für den Schulträger aus. Das Hausrecht dient der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines geordneten Schulbetriebs, der Sicherheit der am Schulleben Beteiligten und der Abwehr von Gefahren für das Eigentum des Schulträgers. Er Der Schulleiter kann daher schulfremde Personen des Gebäudes und Geländes verweisen. Macht er von seinem Hausrecht gegenüber Eltern und Schülern Gebrauch, ist umstritten, ob er dann ein vom Schulträger oder vom Land abzuleitendes Hausrecht wahrnimmt. Zweifelsfrei ist aber sein Recht, auch gegen den Schulbetrieb störende Eltern oder vom Unterricht ausgeschlossene Schüler mit dem Hausrecht vorgehen zu können. Ein Hausverbot gegenüber Eltern und Schülern stellt einen Verwaltungsakt dar. Wird die vom Hausverbot betroffene Person vor Erteilung des Hausverbotes nicht angehört, kann die Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden.

    "Normatilät tsi legidilch enie statsiticshe Häunufg mögilhcer Wahcsrheinlicheikten!"

    Meine wichtigsten Ressourcen sind Zuversicht, mein Wissen, Ideen, handwerkliches Geschick und die verknüpfte Improvisation davon!

    Sicherheit ist relativ und erfordert der alltäglichen Anwendung meiner intelligenten Beurteilung selbiger!

    Gruß derSchü

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  • ...hier werden mindestens 2-3 verschiedene Sachverhalte durchmischt!


    1. Schule, bzw. betroffene Klasse

    2. Direkt oder indirekt in der Klasse betroffener Schüler

    3. Familie, bzw. Angehörige des betroffenen Schülers


    Die sind JEWEILS völlig getrennt voneinander zu betrachten...

    So wie teils hier geschrieben wird entsteht der Eindruck seitens der Schule könnte auf 2. oder 3. direkt Einfluss genommen werden... Das kann niemals so sein...!


    1. Also die Schulleitung kann seine Klasse oder Schule vom Gesundheitsamt, oder auf eigene Verantwortung hin dicht machen, oder dicht gemacht bekommen, aber niemals selbst etwas aussprechen was 2. Oder 3. betrifft, bis auf ebend den Ausschluss vom Unterricht!


    Mit welchem Recht auch?!


    Gruß EZS

  • So habe ich das auch von einem Schulleiter gehört: Der kann und muss ein Betretungsverbot des Schulgebäudes für corona-positive Schüler und solche aus Quarantäne-Haushalten aussprechen (eventuell auch, wenn sie Kategorie-1-Kontaktpersonen sind, weiß ich nicht so genau). Dass jemand betroffen ist, bekommt er vom Gesundheitsamt mitgeteilt. In der Praxis ist es aber so, dass meist die Krankschreibungsmeldung von den Eltern vor der Mitteilung des Gesundheitsamts ankommt. Die Eltern müssten in dem Fall den Grund der Krankschreibung nicht angeben, sagen aber in der Praxis meistens bescheid, wenn es ein Corona-Fall ist.


    Lustiger Nebenaspekt, da meine alte Schule hart an der Grenze zum Nachbarbundesland liegt und viele Schüler von jenseits der Landesgrenze aufnimmt: Von den Gesundheitsämtern aus dem Nachbarbundesland kommt keine Meldung an. Wenn also Eltern von dort der Meinung sind, sich nicht an die Quarantäne halten zu müssen, und ihre Kinder einfach weiter zur Schule schicken, bekommt das in der Schule niemand mit. War zumindest am Jahresanfang so, als ich zum letzten Mal mit dem Schulleiter gesprochen hatte.

  • Bei uns sind Kinder untereinander K2 - Personen.

    Ist ein Erwachsener positiv, sind die Kinder K1 (deswegen ist derzeit ein Hort geschlossen, mehrere Betreuer waren positiv) und in Quarantäne. Sinnvollerweise bleiben auch deren Geschwister der Schule fern, sie dürften aber kommen (K2)

  • eine kleine Aktualisierung zu diesem Fall:


    Das Gesundheitsamt hat angerufen.

    Der Startzeitpunkt der Quarantäne bezieht sich rechnerisch auf den letzten möglichen Kontakt mit dem infizierten Klassenkameraden. Quarantäne rechnerisch 14 Tage .


    Das Gesundheitsamt macht am Anfang der Quarantäne einen "teuren" Test und am Ende der Quarantäne ebenfalls. Falls erforderlich machen die dafür einen Hausbesuch.

  • Wir reden jetzt aber eher von dem EINEN Kind, und nicht der ganzen Familie, richtig?!


    Und wenn sie dann in diesem Falle alle Verdonnern ist das wohl eher eine Einzelfallentscheidung..... vielleicht um es der Familie "einfacher" zu machen...?!


    Ein wenig mehr "Trennschärfe" wäre bei den Berichten wünschenswert!


    Gruß EZS

  • eine kleine Aktualisierung zu diesem Fall:


    Zwei nette Kräfte im Auftrag des Gesundheitsamtes waren ohne Terminabsprache da und haben das eine kleine Schulkind in dessen Schulklasse ein Infizierter sass mit dem teuren Test getestet. Das Ergebnis kommt in 3 Tagen.


    Quarantäne gilt nur für dieses eine kleine Schulkind.


    Da die Kinder ein gemeinsames Schlafzimmer haben, ist das alles irgendwie seltsam.


    Die restliche Familie wird sich regulär "mit irgendwas" krank melden.


    Problematisch ist die viel zu kleine Wohnung, ein Einfamilienhaus mit Garten oder ein kleiner Bauernhof wären von Vorteil.


    Aber das ist auch eine politische Diskussion, die hier nicht geführt werden soll.

  • da bin ich mir nicht so sicher. Wenn einer Verwaltungsakt nur schriftlich ergehen könnte, gäbs zB auch keine rechtswirksamen Platzverweise durch die Polizie, die üblicherweise auch mündlich erteilt werden.

    Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung führt zu einer verlängerten Widerspruchsfrist, Anordnungen des Gesundheitsamts sind wahrscheinlich

    sofort vollziehbar, so daß ein Widerspruch keine aufschiebenede Wirkung hat, sondern ein entsprechender Antrag auf Wiederherstellung der

    aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht gestellt werden muß.


    Zugehen muß ein Verwaltunsgakt allerdings schon. Wenn jemand nur ihn bekannte ANrufer "annimmt" ist in einem gewissen Vorteil.

  • Fakt: Telefonat Gesundheitsamt - Schulleitung nach Positiv-Test: Sie schicken jetzt die und die in häusliche Absonderung, ist rechtlich bindend und hiermit angeordnet und damit rechtskräftig. Telefonische Kontaktaufnahme düruch ÖGD erfolgt schnellstmöglich, Bescheid kommt später.


    Hat mit vorauseilendem Gehorsam nichts zu tun...

  • oremountains

    Keine Ahnung wo Du lebst, aber in dem Deutschland in dem ich lebe ist MIR oder meinem Kind KEIN Schulleiter weisungsbefugt, wenn es über die Grundstücksgrenze seiner Schule hinaus geht, und es nicht um die Schulpflicht geht....!!


    Echt jetzt, das glaubst Du doch nicht wirklich, oder?


    (Das das durchaus Sinn machen könnte zweifel ich gar nicht an, aber für mich wäre das höchstens ein NETTER RAT!)


    Ich hab echt langsam das Gefühl, das SELBST HIER die Hälfte der Leute irgendwie gerne devot bemuttert werden wollen, und sich fein damit arrangieren was ihnen da so vorgekaut wird.... Erschreckend für mich.... wirklich!


    Gruß EZS

  • Eine mündliche Anordnung ist rechtlich ungültig.

    Das stimmt nicht!

    Bescheide dürfen erlassen werden:

    • schriftlich (das ist der Regelfall – manche Materiengesetze gebieten sogar die Schriftlichkeit bei sonstiger Nichtigkeit),
    • mündlich (in diesem Fall müssen Inhalt und Verkündung aber schriftlich beurkundet werden, etwa in der Verhandlungs- oder in einer besonderen Niederschrift; außerdem muss die Rechtsmittelbelehrung auch den Hinweis darauf enthalten, dass innerhalb von drei Tagen ab Bekanntgabe die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verlangt werden kann – wird dies verlangt, beginnt die Berufungsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung zu laufen; wird keine Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verlangt, läuft die Berufungsfrist schon ab der Verkündung),

    Und bei Corona gilt insbesondere:

    Nach einem PCR-Test aufgrund von Erkältungssymptomen oder einem positiven Schnelltest besteht bis zum Vorliegen des Ergebnisses Quarantänepflicht.


    Die Quarantäne beginnt seit 1. Dezember 2020 direkt mit Erhalt eines positiven Testergebnisses und nicht erst mit dem Erhalt eines besonderen Quarantänebescheids.


    Wer im gleichen Haushalt mit infizierten Personen lebt, muss ebenfalls direkt und ohne besondere Anordnung in Quarantäne

    In Österreich ist es ähnlich, auch hier ist eine mündliche Anordnung der Gesundheitsbehörde rechtsgültig


    Wenn Ihnen die Gesundheitsbehörde (nicht 1450!) telefonisch angeordnet hat, sich in Quarantäne zu begeben, ist die Absonderung grundsätzlich rechtswirksam. Ein diesbezüglicher Bescheid kann auch mündlich ergehen. Wichtig ist, dass Sie so rasch wie möglich eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides bekommen. Das sollte in der Regel binnen 48 Stunden erfolgen, verzögert sich aber aufgrund der aktuellen Entwicklung in einigen Fällen.

  • Ich lebe in D. Und in diesen Fällen übermittelt der SChulleiter lediglich die Anordnung des ÖGD, und dies bindend. Einfach die entsprechenden Verdordnungen lesen- selbst ein Einspruch gegen eine Quarantäneanordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Im Regelfall erfolgt der Anruf des ÖGD zeitnah(in den Fällen die mir bekannt sind am gleichen Tag, aus die Maus)


    VG


    OM