... eine defizitäre lukrative Erbengemeinschft kommt

  • ... eine defizitäre lukrative Erbengemeinschft (Immobili) mit 5 Teilnehmern zeichnet sich ab.

    Ich habe keine Lust, über die nächsten Jahre sehr viel gutes Geld in ein defizitäres Projekt zu verlieren.

    Rechtzeitiger Verkauf wäre lukrativ.

    Würde die Erbengemeinschft lieber vorab - vor der Katastrophe - zersägen, solange es noch geht.

    Hat jemand von euch ähnliche Erfahrungen gemacht ?

  • ....wenn absehbar ist, das das mit euch zusammen nicht klappt geht das dann nachher in die Zwangsversteigerung, oder?


    Alternativ Erbe annehmen und schon vorher ankündigen sich auszahlen zu lassen?

    Vielleicht will da ja wer die Anteile?


    Gruß EZS

  • @Vzv: Was verstehst Du unter "defizitär lukrativ"? Der Saldo des Nachlasses ist zwar positiv, aber unter den Erben gibt es welche, die dringend Geld benötigen? Einige der Erben wollen die Immobilie behalten, es müsste aber Saniert werden, bevor es vermietet werden kann? Es ist absehbar, dass nur wenige der Erben in der Lage sind, z.B. Geld zur Renovierung und zum Erhalt aufzubringen, alle aber einen Anteil an den künftigen Mieteinnahmen wollen?


    Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein kann der Nachlass nur einvernehmlich verwaltet werden.

    Wenn einer der 5 die Immobilie übernehmen will, muss er die anderen 4 auszahlen, bei angenommenen 500.000€ Immobilienwert müssten also 400.000 an die restlichen Erben ausgezahlt werden. Wenn die Immobilie nach Steuern 1.200€ monatliche Mieteinnahmen abwirft und man 200€/Monat als Rücklage für Instandhaltung abzieht, hätte man 12.000€/Jahr aus den MIeteinnahmen zur Tilgung eines Darlehens, bei den momentanen Zinssätzen müsste man ca. 34 Jahre rechnen, bevor sich die Auszahlung der Erbanteile über die Vermietung amortisiert.

    Bestünde die Erbengemeinschaft nur aus 2 Teilnehmern, dann sähe das besser aus: es müssten nur 250.000 ausgezahlt bzw. finanziert werden, da amortisiert sich ein Kredit schon in 15-16 Jahren


    Bei einer großen Erbengemeinschaft bleibt eigentlich nur der Verkauf.

  • Wenn man schon zu der Überzeugung gelangt, dass das Theater gibt, wird eine einvernehmliche Lösung der verschiedenen Möglichkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft wohl in weite Ferne rücken.


    Da hilft im Vorfeld nur, sich durch einen Fachanwalt beraten zu lassen.


    Das gibt es ja recht viele Fragestellungen:

    - Je nachdem, wie der Erblasser bestimmte Dinge schon geregelt hat, beeinflusst das die Möglichkeiten der Erbengemeinschaft bereits.


    - Nicht aus dem Auge verlieren sollte man die laufenden Kosten (Instandhaltung etc.), die je nach Immobilie nicht unerhebliche Belastungen für die Erben bedeuten können.

    Das ist manchmal auch ein gutes Argument in Diskussionen. Zeigt sich doch meistens, dass die „Geldgeier“ nur nehmen wollen, jedoch sowohl Kosten als auch Arbeit scheuen!


    - Gibt es ein Wohnrecht für jemanden? So etwas beeinflusst den Verkauf erheblich...

    usw.usw..


    Wir haben uns damals zusammengesetzt und alles zügig regeln können. Mit dem Ergebnis waren alle sehr zufrieden. Das ist leider nicht die Regel.


    Ich wünsche dir, dass die Angelegenheit ohne Streit über die Bühne geht!

  • Du kannst ja deinen Anteil an der Erbengemeinschaft verkaufen - vorzugsweise an einen Miterben, denn die haben eh' ein Vorkaufsrecht.


    Das ist dann hinsichtlich der Grunderwerbssteuer für den Miterben recht günstig.

  • Alternativ Erbe annehmen und schon vorher ankündigen sich auszahlen zu lassen?

    Vielleicht will da ja wer die Anteile?


    Gruß EZS

    Objekt ist defizitär, wenn niemand die Anteile will, muss ich einzahlen

  • @Vzv: Was verstehst Du unter "defizitär lukrativ"? Der Saldo des Nachlasses ist zwar positiv, aber unter den Erben gibt es welche, die dringend Geld benötigen? Einige der Erben wollen die Immobilie behalten, es müsste aber Saniert werden, bevor es vermietet werden kann? Es ist absehbar, dass nur wenige der Erben in der Lage sind, z.B. Geld zur Renovierung und zum Erhalt aufzubringen, alle aber einen Anteil an den künftigen Mieteinnahmen wollen?

    Sanierung ist teurer als die Mieteinnahmen, jahrelanges Missmanagement

  • - Gibt es ein Wohnrecht für jemanden? So etwas beeinflusst den Verkauf erheblich...

    Ja, von 9 Wohnungen ist eine mit Wohnrecht

  • Du kannst ja deinen Anteil an der Erbengemeinschaft verkaufen - vorzugsweise an einen Miterben, denn die haben eh' ein Vorkaufsrecht.

    Leider haben die möglichen Miterben nicht das Budget.

    Dafür haben sie aber sehr viel wirtschaftliches Unwissen

  • Wenn zwei Personen oder mehr Miteigentümer , zB als Miterben , Eigentümer eines Grundstückes sind, kann jeder der Miteigentümer beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft stellen.


    Das Gericht beauftragt dann einen Sachverständigen, der den Verkehrswert des Grundstücks ermittelt.


    Das Grundstück wird dann auch gegen den Willen des/der anderen Miteigentümer versteigert und der Erlös dann aufgeteilt.


    Der Ersteigerer zahlt nach der Versteigerung an das Gericht.


    Üblicherweise entsprechend der Aufteilung der Miteigentumsansprüche im Grundbuch. Gerichts- und Gutachterkosten werden vorab

    vom Erlös einbehalten


    Die sog. Teilungsversteigerung ist nicht möglich , wenn sie im Grundbuch für das konkrete Grundstück ausgeschlossen ist.

    Denkbar auch der AUsschluß der Zwangsversteigerung im Testament des Erblassers, bevor es zur Erbengemeinschaft kommt.


    Wenn ein Miteigentümer die Immobilie bewohnt, kann eventuell die ZV ausnahmsweise einstweilig eingestellt werden, zB aus gesundheitlichen Gründen, Suizidalität .


    Bei eingeleiteter ZV kann das Grundstück bis zum Versteigerungstermin noch von allen Miteigentümern verkauft/übergeben werden,

    wenn sich alle Miteigentümer einverstanden sind, insbesondere derjenige der den Versteigerungsantrag gestellt hat.

  • Wenn zwei Personen oder mehr Miteigentümer , zB als Miterben , Eigentümer eines Grundstückes sind, kann jeder der Miteigentümer beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft stellen.

    Danke für diese Info.

    Die Erbengemeinschaft kann mich mal ganz dolle lieb haben...

    Einmal editiert, zuletzt von Vollzeitvater ()

  • Es bestünde ja auch noch die Option, auf das Erbe zu verzichten.

    Davon hatte meine Mutter klugerweise Gebrauch gemacht als ihr Vater verstarb. Außer etwas Hausrat wäre kein Vermögen zu erben gewesen und das Haus war auch schon lange überschrieben. Außerdem sah sie keinen Mehrwert darin, ihren Bruder in den wirtschaftlichen Ruin zu treiben.


    Die übrigen Geschwister hatten aber nur noch Dollarzeichen in den Augen und wollten ihren vermeintlich zustehenden Erbteil einklagen. Jahre später, die Anwälte hatten sich eine goldene Nase verdient, war der Erbschaftsstreit beigelegt. Am Ende des Tages waren die Anwaltskosten höher als das auszuzahlende Erbe... 🤷‍♂️


    Ich fürchte, du wirst nicht um eine gute fachanwaltliche Beratung herumkommen, wenn du nicht unnötig Geld, Zeit und Nerven verbrennen willst. Geld kann man irgendwie ersetzen. Aber die vergeudete Lebenszeit und die aufgeriebenen Nerven nicht.

    aus Niedersachsen, DE gesendet...


    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit." Marie von Ebner-Eschenbach


    Dorfleben. Entweder du liebst es oder du liebst es nicht. Es gibt kein Versuchen!


    "Dein Rad kann viel mehr, als du ihm zutraust. Das findet schon seinen Weg. Einfach laufen lassen, wenig bremsen, den Flow finden." (ein Freund zu einem Silk Road Mountain Race Teilnehmer)

  • Ich hab eine ganz ähnliche Situation mit 6 gleichberechtigten Erben vor langen Jahren durchgemacht:

    Nach zahlreichen Sitzungen war die Interessenslage klar:

    4 wollten die Liegenschaft behalten, 2 wollten nur Cash sehen. und das Teil verkaufen.

    Eine Einigung über den möglichen gegenseitigen Kaufpreis war nicht denkbar, und es war auch keinerlei Annäherung in Sicht.

    Also Zwangsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft.

    Am besten selbst den Antrag stellen. Dann hat man zwar erst mal die ganzen Kosten an der Backe für Rechtsanwalt, Gericht, Gutachter, usw..

    Es sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der Erfahrung im Zwangsversteigerungsrecht hat, sonst wird das nix. Vorher feste Preise ausmachen, sonst gehts nach deren Honorordnung (Geschäftswert).

    Der Antragsteller kann das Verfahren ein bißchen steuern. Z.B. kann er noch im Termin, solange noch kein Zuschlag erteilt wurde, den Antrag zurückziehen, falls was schiefläuft.

    In meinem Fall haben wir vorher zu Viert eine notarielle Bieter-und Erwerbergemeinschaft gegründet. Zweckmäßig ist das gleich mit geregelt ist, was passiert, falls das Gebot Erfolg hat: Die anderen beiden zahlen den Rechtsanwalt mit, und erteilen einem Vollmacht, für die Verwaltung und den Betrieb, und noch einiges andere mehr. Ein guter Notar berät hierzu. Die Erwerbergemeinschaft mußte ja dann lediglich die 1/3 für die Ausscheidenden zahlen, und die Gebühren. Etwas Meinungsbildung vorab kann nicht schaden, damit kein Unbedarfter die Hand hebt. Es muß alles bekannt gemacht werden, was den Preis drückt: Wohnrechte, Altlastenverdacht, ungeklärte Kriminalfälle, Spuk aus historischer Zeit, usw. Sich hier vorab mit der Materie vertraut zu machen kann viel Geld sparen. Dann muß ja oft im Termin 10 Prozent des möglichen Kaufpreises als Bietsicherheit hinterlegt werden. Hierzu empfiehlt sich ein passender Bodyguard (Athletische Figur, Anzug, schwarze Sonnenbrille, Agentenkoffer) und das passende Auto, im Parkverbot, vor dem Gericht (geliehener schwarzer DB 500, mit verspiegelten Scheiben). Etwas Show gehört dazu, um unerwünschte Bieter fernzuhalten.

  • Im Termin selbst wird schon lange keine Bietsicherheit mehr hinterlegt.

    Die muss vorab beim Gericht als Überweisung eingehen (interessant bei kleineren Summen) oder als Bankbürgschaft vorgelegt werden.

  • Trotz der schwammigen Aussagen kann ich dir den ultimativen Tipp geben:




    Geh zu nem Anwalt!


    Es soll sogar welche geben die das beruflich machen.

    Und um noch genauer zu sein: Nimm einen der bei Haus und Grund ist, also der Immobesitzervereinigung. UND !!! sich mt Erbrecht auskennt!

    Da kannst du in der Regel eine Jahresmitgliedschaft abschliessen für 35 € und dich gleich ordentlich beraten lassen, so war es bei mir auch. (Ich kannte den Anwalt zuvor bereits und wusste um seine Qualifikation , er war mein Dozent )

    Besonders jetzt wenn der Erbfall noch nicht eingetreten ist kann man noch einiges machen was Pflichtteile angeht

    , grob gesagt kann der Erblasser über 50% seines Vermögen frei entscheiden. Je nach Situation kann das Testament also noch schnell geändert werden dass du unbelastete Teile der Liegenschaften bekommst etc etc .


    Das gibt natürlich dann im Nachgang böses Blut unter den Erben, aber wenn dir das egal ist...

  • So, bin zwar kein Anwalt, aber da hier evtl doch mal der ein oder andere mal erben könnte oder vielleicht auch vererben wird mal kurzer Einwurf. In D kann man im Prinzip ein Testament machen wie man lustig ist, aber nur über die Hälfte :rolleyes: , die bucklige Verwandtschaft hat immer einen Pflichtteil von 50% (§2303BGB) was in VO s Fall zutreffen könnte. Ist der vielleicht Pflichtteil bereits mit dem Wohnrecht abgegolten worden? Steht das Wohnrecht überhaupt im Grundbuch? Wenn nicht würde ich ganz ganz still sein!:shushing_face:


    Ich schildere das nun mal so grob an Hand meines Falles ohne rechtsverbindliche Beratung:

    Du könntest nun mit dem Erblasser verhandeln (kommt natürlich auf den Verwandtschaftsgrad an) dass er Alleinerbe wird, die anderen bekommen dann nur ihren Pflichtteil und den müssen sie innerhalb von zwei Jahren auch noch gelten machen! Also wenn einer nicht gerade helle ist, fällt der auch noch raus, oder man einigt sich privat mehr oder weniger gütlich mit dem Betreffenden, das kann auch funktionieren.


    Und wenn du tatsächlich in die Lage kommst und die Pflichtteile auszahlen musst , so hoch werden die nicht sein wenn die Immobilie wirklich so schlecht dasteht. wie gesagt. Wenn du laut Testament der Alleinerbe wirst, vergiss die obigen Beiträge von wegen Versteigerung usw. die andern Erben haben dann nur Anspruch auf Geld!

  • Wenn es einen Alleinerben gibt, dann gibt es keine weiteren Erben, sondern allenfalls noch "Pflichtteilsberechtigte", die sind wie gesagt dann nicht an der Immobilie oder am Konto beteiligt, sondern haben nur einen Auszahlungsanspruch gegen den /die Erben.

  • Allgemeiner Hinweis: besteht bei einer verschenkten Immobilie Niesbrauchsrecht für den Erblasser kann man die Schenkung sehr schön anfechten. Die meisten Leute die denken, dass man mit Niesbrauch und Schenkung die Erbschaftssteuer umgehen kann, sich selber aber noch eine gewisse Verfügungsgewalt erhält und gleichzeitig unliebsame Erben ausbooten kann sind leider (meist) falsch gewickelt.

    Der Bote der Wahrheit braucht ein schnelles Pferd