moin,
Mal meine 5ct hierzu:
Da ich in D Wohne und selbst durch die Gesetze hier nicht durchsteige, schlage ich vor mal einen Anwald/Richter/Förster/Grundbesitzer/Angestellter einer Stätischen Rechtsabteilung usw. hier aus dem Forum zu fragen.
Hier gibbet so viele verschiedene Leute , da wird sicherlich einer der genannten Berufe dazwischen sein. Vielleicht sogar mehrere die dann vielleicht Regional die RECHTSGRUNDLAGEN für den Normalo wie mich verständlich hier Niederschreiben.
So wie ich es bis jetzt Verstanden habe (für D) ist es grundsätzlich VERBOTEN.
Im Bundeswaldgesetz heißt es:
Zitat von Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)<br>§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
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(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
In Niedersachsen (dort Wohne ich)heißt es u.a.:
Zitat von Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
§ 23
Recht zum Betreten
(1) 1Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§2 Abs.1) betreten und sich dort erholen. 2Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(2) Nicht betreten werden dürfen
- Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
- Acker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
- Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des §25 Abs.1 und das Reiten.
§ 27 Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile
In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.
§ 28
Weiter gehende Gestattungen
Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden können die Benutzung ihrer Grundstücke über die Regelungen der §§23 bis 25, 26 Abs.1 und des §27 hinaus gestatten. Eine Gestattung nach §27 darf nur begrenzt auf wenige Tage und nur in Einzelfällen erteilt werden.
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ALSO ALLES KLAR ODER? (WILD-)CAMPEN IST VERBOTEN!
Außer ihr habt eine Genehmigung nach §28 NWaldLG
LG Temeon
PS: DAS IST KEINE RECHTSBERATUNG SONDERN NUR MEINE AUSLEGUNG DER GESETZE DIE JEDER FREI IM INTERNET EINSEHEN KANN