Ich bin nach wie vor der Meinung dabei nichts besonderes Ungesetzliches zu tun, auch wenn ich den Grundeigentümer, Förster, Jäger, usw. nicht vorab informiert habe? ....
Dann handelt es sich doch wohl um eine Fahrtunterbrechung zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit?
Ungesetzlich ist ungesetzlich. Da gibts eigentlich keine Nuancen. Ein Informieren alleine wird nicht reichen. Du müsstest schon um Erlaubnis bitten.
Die Rechtslage ist da in DACH recht ählich.
Im Forstgesetz, Bundeswaldgesetz etc. steht, dass jedermann grundsätzlich den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf.
Von dieser Legalservitut sind bestimmte Waldflächen sowie solche Waldflächen ausgenommen, die der Waldeigentümer (in forstrechtlich zulässiger Weise) gesperrt hat. Darüber hinaus können Waldflächen auch nach anderen Gesetzen (zB. Jagdgesetz, Quellschutz, Naturschutzgesetz, FFH-Richtlinie etc) von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen (hierfür gesperrt) sein.
Eine über das Betreten und Aufhalten zu Erholungszwecken hinausgehende Benutzung, wie Lagern (längerer Aufenthalt an einem bestimmten Platz) bei Dunkelheit und Zelten, Befahren (auch mit Fahrrädern) oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, und in Bezug auf Forststraßen nur mit Zustimmung des Forststraßenerhalters, der zumeist der Waldeigentümer ist, zulässig.
Der Schmäh bzgl. Fahrtüchtigkeit stammt aus der StVO und die gilt im Wald sowieso nicht.
LG. Nudnik