Waffenkompendium: Unterschied zwischen den Versionen

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Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen.
 
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Für  die Informationen aus diesem Schriftstück wird keinerlei Verantwortung übernommen.
 
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Danke an : Badland Warrior , Lutz , Napo , Ahlfi , Hunter und allen Anderen, die dazu beigetragen haben.
 
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Dieses Dokument ist exklusiv für den Gebrauch im  Z – FORUM gedacht!
 
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Die Weitergabe ist gestattet, solange keine kommerziellen Interessen verfolgt werden.</p>
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http://www.yggdrasil-forum.at/wiki/index.php/Waffenkompendium
 
http://www.yggdrasil-forum.at/wiki/index.php/Waffenkompendium

Version vom 14. Mai 2010, 01:41 Uhr

Einleitung

Diese Broschüre ist für Menschen gedacht, die sich in einer Survivalsituation befinden (oder in eine kommen können) und wenig, oder keine Ahnung von Schusswaffen haben.
Man kann aber in Situationen kommen, in der das Wissen über Waffen und deren Handhabung überlebenswichtig sein kann.
Im Krieg, im Falle einer weltumspannenden Katastrophe, beim Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung, auf Expeditionen oder in der Wildnis kann es nötig sein, über Feuerwaffen Bescheid zu wissen.
Info: Eine Waffe ist nur dann gefährlich, wenn sie missbräuchlich benutzt und/oder gehandhabt wird. Deshalb die Sicherheitstipps am Anfang. Diese Tipps werden in jedem Kapitel an passender Stelle wiederholt. Es gilt immer: „Sicherheit zuerst“!
Dieses Kompedium wird die praktische Übung nicht ersetzen können. Der Besuch eines Schützenvereins und das Ablegen einer Sachkundeprüfung wird dringend empfohlen!

Rechtliches

Zum Besitz einer Waffe wird in Deutschland eine Waffenbesitzkarte benötigt, die beim örtlichen Ordnungsamt beantragt wird.
Eine Waffen¬besitzkarte wird bei Nachweis des Bedarfes (Jagd/Sportschießen) meist anstandslos erteilt.
(In Österreich und der Schweiz sind die Waffengesetze noch nicht so streng).
Ein Waffenschein, der das „führen“ (tragen, verdecktes tragen) einer Waffe erlaubt, wird Privatpersonen in der Regel nicht bewilligt.
Auch, wenn diese Person nachweislich einen erhöhten Gefährdungsgrad hat.
Waffenscheine bekommen nur bedrohte Personen, wie z.B. Politiker, Diamantenhändler und, beschränkt, Sicherheitsfirmen.
Es ist keine gute Idee sich eine Waffe auf dem Schwarzmarkt zu besorgen!
Das ist illegal und wird mit hohen Strafen geahndet!
Ein Blick in‘s Waffenrecht lohnt sich.

1.0 Sicherheit

Eine Schusswaffe ist immer als geladen zu betrachten. Auch, wenn man glaubt, dass die Waffe entladen und gesichert ist!
Man sollte eine Waffe also immer so handhaben, als wäre sie geladen und ungesichert.
Leichtsinn, Fahrlässigkeit und Unachtsamkeit sind das gefährlichste Verhalten überhaupt, nicht nur im Umgang mit einer Waffe.
Die folgenden Regeln sind, im wahrsten Sinne des Wortes, mit Blut geschrieben:

1.1 Handhabung
1.Hält man eine Waffe in der Hand, dann zeigt die Laufmündung immer auf den Boden oder eine sichere Richtung! Finger weg vom Abzug!
2.Ablegen der Waffe: Der Verschluss hat offen zu sein, das Magazin aus der Waffe oder die Trommel ausgeschwenkt. Die Laufmündung deutet immer in eine sichere Richtung.

Die Waffe muss entladen sein.
Der Sicherungshebel muss auf der Stellung „gesichert“ stehen. (Achtung: Manche Waffen haben keine Sicherung!)

3.Die Waffe darf nur in Schussrichtung und an der Feuerlinie abgelegt werden und muss immer beaufsichtigt bleiben!
4.Geladen wird erst unmittelbar vor der Schußabgabe!
5.Auf keinen Fall mit der geladenen Waffe umdrehen!
6.Der Finger ist bis unmittelbar zur Abgabe der Schusses immer außer¬halb des Abzugbügels!
7.Überzeugt Euch immer selbst vom Ladezustand der Waffe. Verlasst Euch nie auf die Aussagen von anderen.

(Trommel öffnen oder Magazin entfernen und Verschluss öffnen).

8.Nie, nie, nie an der Munition herummanipulieren. Munition mit „mannstoppender“ Wirkung (Teilmantel, Hohlspitz) gibt es zu kaufen.

Manipulierte Munition kann die Waffe zerstören und den Schützen tödlich verletzen!
Manche dieser Regeln werden im Notfall wohl keinen Sinn machen.
Im eigenen Interesse sollten die anderen Regeln aber immer befolgt werden.

1.2 Waffe
1. Es ist immer darauf zu achten, dass der Lauf frei von Schmutz, Rückständen und Öl ist.

Die Mechanik muss leichtgängig sein und darf nicht „haken“ oder zuviel Spiel haben.

2. Nicht zuviel Öl bei der Reinigung verwenden.

Bei längerer Lagerung die Waffe gründlich einölen - vor Gebrauch wieder reinigen.
Hier ein netter Erfahrungsbericht über Zuverlässigkeit.

3. Auf Verschleiß achten. Verschlissene Waffen sind nicht sicher. Neuralgische Punkte sind:
• Lauföffnung zum Verschlussstück bzw. Patronenlager
• Schlitten ( auf Spiel und Gängigkeit prüfen)
• Laufinnenseite (Züge auf Rückstände/Beschädigung prüfen)
• Abzugsspiel und -gewicht (weder zu hart noch zu weich sein) ... usw.
1.3 Munition
1. Patronen müssen trocken, sauber und fettfrei sein.
2. Korrodierte oder beschädigte Munition auf keinen Fall verwenden!
3. Die Munition muss zu Waffe und Kaliber passen.

Niemals darf Munition in einer Waffe verwendet werden, die dafür nicht gedacht ist - auch, wenn sie scheinbar passt.

4. An Munition darf nicht manipuliert werden (Spitzen absägen oder mehr Pulver zufüllen).

So was kann lebensgefährlich sein! In Wiederladekursen kann man lernen seine Wunschmunition selbst herzustellen - das ist sicherer.

1.4 Notfalltipps

Bei Ladehemmung, Versager etc. bleibt die Waffe in Richtung zum Ziel bzw. sichere Richtung.
Beim Versuch den Fehler zu beheben ist unbedingt die Zielrichtung beizuhalten!
Ist die Reparatur nicht sofort möglich muss die Waffe in Zielrichtung abgelegt und ein Fachmann zugezogen werden.


2.0 Waffenarten und Typen

Es wird zwischen den verschiedenen Arten von Waffen unterschieden: Hieb- und Stichwaffen (Messer, Dolch, Axt, Schwerter, Speere), Wurf- und Schleuderwaffen (Armbrust, Bogen, Wurfspeer oder Speerschleuder, Wurfaxt), Explosivwaffen (Bomben, Granaten, Sprengsätze) und Handfeuerwaffen (Gewehre, Pistolen/ Revolver, Maschinenpistolen, Maschinengewehre [im internationalen Sprachgebrauch als „Small Arms“ bezeichnet]).
Vollautomatische Waffen wie MP, MG, Panzerfaust, Raketen, Granaten, Kanonen fallen unter das Kriegswaffenkontrollgesetz und werden hier nicht behandelt.
Es geht hier um legal erhältliche Waffen, die man als Jäger mit Jagd¬schein oder aktiver Sportschütze erwerben kann.

2.1 Kurzwaffen

Zu den Kurzwaffen zählen im engeren Sinne alle kurzläufigen Waf¬fen. Das sind Revolver, Pistolen und einschüssige, einhändige Waffen mit Kipplauf.
Die effektive Kernschussweite beträgt im allgemeinen 25 Meter.
Die Kugel selber trägt aber über 1.500 Meter bis 6.000 Meter und kann auf diese Entfernung noch tödlich sein!

2.1.1 Pistolen

Pistolen sind mehrschüssige Waffen, bei de¬nen die Munition über ein Magazin zugeführt wird.
Nach dem ersten Schuss bewegt sich der „Schlitten“, wirft die leere Patronenhülse aus und führt eine neue Patrone aus dem Magazin in das Patronenlager ein.
Die Waffe ist sofort wieder feuerbereit.
Nach dem letzten Schuss wird der Schlitten meist in der Ladeposition ar-retiert, so dass der Verschluss offen bleibt.
Die Magazinkapazität beträgt gewöhnlich, je nach Waffenmodell, zwischen 5 und 15 Schuss.
Pistolen und Magazine mit größerer Kapazität (15-30) sind auch möglich.
Pistolen sind in Kalibern von 4,5mm bis zu 12,7mm erhältlich.
Walther P99 • Kaliber 9mm12

2.1.2 Revolver

Bei Revolvern wird die Munition über eine drehbare Trommel zugeführt.
Dadurch ist die Ladekapazität nicht so hoch wie bei einer Pistole.
Dafür kann die Zuverlässigkeit größer sein.
Die Trommelkapazität beträgt im allgemeinen zwischen 5-8 Patronen.
Standard ist 6 Patronen.
Revolver sind in ähnlichen Kalibern wie Pistolen erhältlich, brauchen aber meist eine andere Munitionssorte.

2.1.3 SingleShot

SingleShot-Pistolen sind eher selten.
Sie verschießen genau einen Schuss und müssen dann nachgeladen werden.
Zu den SingleShot-Pistolen gehören u.a.Signalpistolen.
Als Munition kann fast jedes Kaliber zum Einsatz kommen.
Manche Single-Shot-Waffen verschießen sogar Magnum-Gewehrmunition oder BMG-Patronen (12,7mm).

2.2 Langwaffen

Zu den Langwaffen zählen alle Schusswaffen ab einer bestimmten, vom Gesetzgeber festgelegten Lauflänge.
Hier wird zwischen Büchsen (Kugel¬büchse, Kugelpatronen) und Flinten (Schrotmunition) unterschieden.
Die Munition von Langwaffen unterscheidet sich stark von der in Kurz¬waffen verwendeten.
Die Geschosse und Hülsen sind im allgemeinen größer und enthalten mehr Pulver um die effektive Reichweite zu erhöhen.
Gewehre werden in der Regel für weitere Schussentfernungen benutzt.
Mit dem Kaliber .22 (Kleinkaliber) trifft man leicht über 50 Meter (die Kugel selber trägt aber über 1.500 Meter und kann auf diese Entfernung noch tödlich sein!), während Büchsen im Kaliber .50BMG (12,7mm) auf bis zu 2,5 Kilometer und mehr zielsicher sind.
Kugelgewehre haben einen Gefahrenbereich von bis zu 6 Kilometern - manche Modelle auch erheblich mehr!
Gefahrenbereich für Schrotgewehre, je nach Größe der verwendeten Schrote, 250 bis 400 Metern (2,5 mm Schrote sind bis zu 250 Meter lebensgefährlich)
Colt 1873 Single Action Army (Replik) • Kaliber .4513

2.2.1 Büchsen

Büchsen sind ein- oder mehrschüssige Gewehre.
Jagdbüchsen mit Kipp¬läufen fassen meist 1-3 Patronen, Sportgewehre mit Verschlussbolzen gibt es einschüssig oder mit Magazinen bis zu 10 Schuss.
Halbautomatische Sportgewehre haben in der Regel 2-10 Schuss im Magazin.
Größere Magazine sind erhältlich aber für‘s Sportschießen nicht zugelassen.
Der Besitz ist allerdings erlaubt.

2.2.2 Flinten

Auch Schrotflinten gibt es in der zweischüssigen, jagdlichen Version mit Kipplauf, als Unterschaftrepetierer (Pumpgun) mit 4-10 Schuss (je nach Modell) oder als halbautomatische Version.
Schrotflinten sind sehr effektiv auf kurze Entfernungen, weil man da nicht besonders genau zielen muss und bei der Jagd auf kleineres, schnel¬les Wild (Hasen, Vögel) das man mit einer einzigen Kugel oder wenig Er¬fahrung kaum treffen würde.
Eine Schrotpatrone enthält nämlich nicht ein einzelnes Geschoss, sondern viele kleine Blei- oder Stahlkugeln, die sich beim Schuss in der Form eines Kegels ausbreiten.


3.0 Waffenbestandteile

3.1 Lauf

Jener Teil der Waffe durch den die Schußabgabe erfolgt.
Er enthält die Bohrung und das Patronenlager (nur beim Revolver ist dieses getrennt vom Lauf in der Trommel).
Er besteht aus hochwertigem Stahl.
Bei Büchsen und Faustfeuerwaffen ist er mit Zügen versehen um die Flugbahn des Geschos¬ses zu stabilisieren, indem sie der Kugel einen Drall geben.
Schwarzpulver¬waffen und Flinten haben einen glatten Lauf.

3.2 Schaft

Bei Langwaffen / Gewehren ist es jener, meist aus Holz oder auch aus Kunststoff gefertigte Teil, der an der Schulter angelegt die Verbindung zwischen dem Schützen und der Waffe darstellt.
Manche Schäfte sind verstellbar um eine optimale Anpassung an den Schützen zu gewährleisten.

3.3 Verschluss

Der Teil der Feuerwaffe, der das Patro¬nenlager nach hinten abschließt, die Waffe verriegelt und so eine sichere Verwendung gewährleistet.

3.4 Schloss

Mechanik, die der Auslösung des Schus¬ses dient.
Es besteht unter anderem aus Abzug, Abzugstange, Schlagstück, Schlagfeder und dem Schlagbolzen.

3.5 Griffstück

Bei Faustfeuerwaffen wird jener Teil als Griffstück bezeichnet, den man in der Hand hält und der bei der Pistole den Schlitten, beim Revolver die Trommel trägt.

3.6 Schlitten

Verschlussstück von Pistolen.
Der Lauf wird meist vom Schlitten umschlossen.

3.7 Trommel

Drehbarer Teil bei Revolvern, der die Bohrung zur Aufnahme der Patro¬nen (Patronenlager) enthält.

3.8 Magazin

Bei Repetiergewehren meist unter dem Verschluss, manchmal auch als Rohr unter dem Lauf oder im Schaft.
Bei Pistolen im Griffstück.

3.9 Hahn

Bei alten Jagdwaffen zum Spannen der Schlosse.
Bei Faustfeuerwaffen, besonders bei Revolvern üblich.
Der Hahn kann dabei - je nach Funktion der Waffe - mit dem Daumen (Single action) oder mit dem Abzug (Double action) gespannt werden.

3.10 Abzug

Dient der Schussauslösung.
Bei Jagdbüchsen manchmal mit einer Abzugserleichterung (Stecher) ausgestattet.
Bei Faustfeuerwaffen dient er manchmal auch zum Spannen des Hahnes (Double action)

3.11 Sicherung

Die einzig wirklich 100%ige Sicherung ist die entladene Waffe.
Von der Wirkung her ist eine Sicherung um so wirksamer, je näher an der Zündung sie einwirkt.
Im Idealfall wird der Schlagbolzen unmittelbar arretiert.
Wird nur der Abzug blockiert, kann eine Waffe unter Umständen trotz betätigter Sicherung losgehen.

3.12 Visier

Einrichtung zur Zielerfassung.
Es gibt sowohl die sogenannte offene Visierung, bestehend aus Kimme und Korn, als auch optische Visiereinrichtungen (Zielfernrohre und Zielgeräte).
Aufgrund der Haltung beim Schießen mit Faustfeuerwaffen muss der Augenabstand bei solchen Waffen entsprechend größer sein.


4.0 Munition

Ohne Munition ist eine Waffe nur ein Schießprügel, der nicht schießt. Mit Pistolen kann man dann werfen und Gewehre als Keulen verwenden.
Jeder Waffentyp hat seine eigene Munition in den passenden Maßen.
Diese Maße nennt man das Kaliber. Die erste Zahl bei metrischen Büchsenkalibern bezeichnetden:Geschossdurchmesser, die zweite Zahl die Länge.
Bei Kurzwaffen beschränkt man sich auf den Durchmesser, obwohl die Geschoss- und Hülsenlänge oft stark differieren.
Auf keinen Fall darf man Munition verschießen, die nicht exakt zur Waffe gehört! So etwas ist lebensgefährlich!

1. Büchsenkaliber:

Zwei verschiedene Systeme werden für die Bezeichnung von Büchsenkalibern verwendet.
Einerseits das metrische System, bei welchem das Kaliber und die Hülsenlänge angegeben ist (z.B. 7x64, 5,6x57) , anderseits das amerikanische System, bei welchem das Kaliber in Zoll angegeben und durch einen kurzen Zusatz unverwechselbar definiert wird (z.B. .308 Winchester, .223 Remington, .243 Winchester).

2. Faustfeuerwaffenkaliber:

Ähnlich wie bei den Büchsenpatronen gibt es wieder metrische (z.B. 6,35 mm , 7,65 mm, 9 mm kurz, 9 mm Para) und amerikanische (z.B. .380 Auto, .38 special, .357 Magnum, .45 ACP) Bezeichnungen.

3: Schrotkaliber:

Drei gängige Kaliberbezeichnungen (12, 16, 20) und seltenere Kaliber haben historischen Ursprung.
Das Kaliber mit der niedrigsten Zahl ist das größte.
Es bezeichnet die Menge Kugeln einer bestimmten Größe, die man aus einem englischen Pfund Blei gießen kann.

4.1 Aufbau

Die Patrone besteht aus Geschoss, Hülse, Zündhütchen und dem Treibmittel (Pulver).
Beim schießen schlägt der Hammer (Hahn) auf den Schlagbolzen, der das Zündhütchen zur Explosion bringt.
Das Zündhütchen wiederum entzündet das sich in der Hülse befindliche Pulver, welches durch seine explosionsartige Ausdehnung das Geschoss durch den Lauf treibt.

4.2 Zündhütchen

Zündhütchen können ab 18 in jedem Waffenladen gekauft werden. Sie dienen nur als Hilfsmittel zur Entzündung des Pulvers bei Patronenmuniti¬on und bei Schwarzpulver-Gewehren (Perkussionsgewehren)

4.3 Pulver

Die Wahl des richtigen Pulvers für eine Patrone ist eine Wissenschaft für sich.
Für Pistolen wird i.d.R. ein sehr schnell abbrennendes Pulver verwendet, das den nötigen Druck aufbaut, um die Kugel durch den Lauf zu treiben.
Für Büchsenmunition wird dagegen ein langsam abbrennendes Pulver verwendet, das den Druck kontinuierlich über die gesamte Länge des Laufes aufbaut um eine optimales Ergebnis zu erzielen.
Ist der Druck zu stark, kann die Waffe - oder Teile davon explodieren.
Ist der Druck dagegen zu schwach, dann plumpst das Geschoss möglicherweise gleich nach dem Verlassen des Laufes in‘s Gras oder bleibt gar stecken.

4.4 Geschosse

Geschosse gibt es in allen möglichen Formen, Größen und Gewichten. Für jeden Einsatzzweck ist etwas verfügbar.
Spitzköpfige Stahlvollmantel-Geschosse (FMJ) aus einem Gewehr können zum Beispiel Wände durchschlagen, während Hohlspitz-Geschosse fast ihre gesamte Energie im Zielobjekt abgeben.
Es gibt sehr viele verschiedene Munitionssorten für die unterschiedlichsten Anwendungszwecke.

4.5 Schwarzpulver

Für die Verwendung von Schwarzpulver braucht man einen „kleinen Sprengstoffschein“, der durch eine Prüfung erworben werden kann.
Schwarzpulverwaffen, Kugeln und Zündhütchen sind ab Jahre frei erhältlich - nur für das Pulver braucht man eine Erwerbser-laubnis vom Ordnungsamt.


5.0 Gebrauch und Handhabung

Das Prinzip einer Schusswaffe ist in der Theorie ganz einfach.
Man nimmt die Waffe in die Hand, richtet sie auf‘s Ziel, betätigt den Abzug und - wenn man gut gezielt hat - trifft man sogar.
In der Praxis ist das leider nicht ganz so einfach.
Schon das Schießen mit Luftgewehr und Luftpistole erfordert eine gewisse Technik, die im Verein gelehrt wird.
Steigt man um auf kleinkalibrige oder sogar großkalibrige Waffen, dann hat man noch mehr mit der Physik zu kämpfen.
Der kaum hörbare und spürbare Abschuss eines Luftgewehrs wird bei einer Großkaliberwaffe zum ohrenbetäubenden Knall (bitte immer Gehörschutz tragen!) und der Rückstoß tut ein übriges um einen präzisen Schuss zu erschweren.

5.1 Laden, zielen und schiessen
5.1.1 Laden der Waffe

Bei einer Selbstladepistole geschieht das, indem man das Magazin mit der passenden Munition füllt und das Magazin in den Magazinschacht
schiebt, bis es einrastet.
Dann zieht man den Schlitten zurück und lässt ihn los, sobald der Anschlag erreicht ist.
Dabei wird eine Patrone aus dem Magazin in das :Patronenlager befördert und die Waffe gespannt.
Bei einem Revolver schwenkt man die Trom¬mel aus, steckt die Patronen in die dafür vorgesehenen Löcher und klappt die Trommel wieder zurück, bis sie einrastet.
Bei Kipplaufgewehren schiebt die Patronen in den Lauf und klappt das Gewehr wieder zu.
Repetiergewehre und Selbstladegewehre werden ähnlich wie die Pistole geladen.
Das Magazin wird bestückt und in den Magazinschacht geschoben.
Dann wird der Repetier- oder Verschlusshebel betätigt um eine Patrone in‘s Patronenlager zu befördern.
Schrotflinten können Kastenmagazine (wie Pistolen oder Gewehre) oder Röhrenmagazine (Pump-Action) besitzen.
Jagdliche Schrotflinten können auch wie die Kipplaufflinte aufgebaut sein und fassen 1-2 Patronen.

5.1.2 Zielen

Gezielt wird über Kimme und Korn, so dass sich das Korn von der Laufspitze in der Mitte der Kimme wiederfindet. Wenn Ziel, Kimme und Korn eine Linie bilden, dann macht man es richtig.
Schützengrundsatz: Kimme und Korn sind scharf - das Ziel unscharf!
Bei Waffen mit Zielfernrohr, die auf eine feste Entfernung eingeschossen sind, wird man gewöhnlich treffen, wenn das Fadenkreuz sich über dem Ziel befindet.
Schwieriger wird es, wenn die Entfernung geschätzt und daraufhin das ZF nachjustiert werden muss.
Mit Waffen, die mit Aimpoint-Visierung bestückt sind, ist das zielen besonders einfach.
Man bringt einfach das Ziel und den roten Lichtpunkt zur Deckung und drückt ab.
Aimpoint ist kein Ziellaser! Laserzieleinrichtungen sind in Deutschland für Privatpersonen verboten.
Es sollte sich niemand dabei erwischen lassen, dass er einen Laserpointer auf seine Waffe montiert! Das gilt auch für Nachtsichtgeräte mit oder ohne Infrarotscheinwerfer.
Befindet sich das Korn genau zwischen den Begrenzungen der Kimme, dann sitzt der Schuss (je nach Fähigkeit des Schützen), genau in der Mitte der Scheibe.

5.1.3 Schiessen

Hat man das Ziel im Visier, dann atmet man noch einmal entspannt ein, entlässt die Hälfte der Luft aus den Lungen und hat dann einige Sekunden Zeit, den Abzug durchzuziehen.
Es gibt noch andere Methoden, aber diese ist mit eine der Besten.
In englischsprachigen Ländern wird sie BASS genannt. Breath (atmen), Aim (zielen), Slack (Druckpunkt nehmen), Squeeze (abdrücken).
Leider ersetzt die beste Theorie nicht das regelmäßige üben mit der Waffe.

5.2 Reinigen

Eine Waffe, die nicht gereinigt wird, kann man bald entsorgen.
Die aggressiven Pulverdämpfe greifen Teile des Patronenlagers und den Lauf an.
Deshalb muss die Waffe regelmäßig - am besten nach jedem Gebrauch
gründlich gereinigt werden. Dazu gibt es spezielles Putzzeug und Reinigungsflüssigkeiten.
Zuviel Reinigung ist aber auch schädlich, da die Reinigungsmittel den Lauf und andere beweglichen Teile ebenfalls angreifen.

5.3 Aufbewahren

Als Jäger oder Sportschütze muss man seine Waffe in einem Waffen¬schrank/-Tresor aufbewahren.
Die gesetzlichen Vorschriften verlangen dabei eine besondere Norm.
Informationen dazu gibt es bei Frankonia und bei Tresorherstellern.


6.0 Tipps

6.1 Die Wahl der Waffen

Im Katastrophenfall sind Waffen in NATO-Standardkalibern vorzuziehen.
Das wären bei Pistolen die Laborierungen 9mm Para und .357 Magnum, bei Gewehren die Kaliber .308 Winchester und .223 Remington (resp. 7,62x51mm und 5,56x45mm).
Diese Munition ist ausgesprochen häufig anzutreffen.
Weniger geeignet sind Kaliber, die in den NATO-Ländern wenig genutzt werden.
Allerdings sind die Gewehrkaliber .300 Winchester Magnum und .30-06 (beliebtes Jagdkaliber), sowie das Pistolen- und Revolverkaliber .45 durchaus interessant und nicht gerade selten.
Schichtholzschäfte und Kunststoffschäfte sind bei Gewehren vorzuziehen.
Diese Schäfte haben wenig Resonanz (schwingen wenig - dadurch erhöhte Treffsicherheit) und die Kunststoffschäfte sind auch leichter


7.0 Hersteller

7.1 Empfehlungen Empfohlen werden an erster Stelle Waffen mit gängigen Kalibern.
Bei Pistolen und Revolvern (Aufzählung nach Häufigkeit): • Pistloe 9mm Para (9x19mm)• Revolver Kaliber .357 Magnum, Kaliber .44 Magnum/Spezial• Pistole Kaliber .45 Colt ACP
Bei Gewehren:• Kaliber .223 Remington (5,56x45mm NATO)• Kaliber .308 Winchester (7,62x51mm NATO)• Kaliber .30-06• Kaliber 8x57IS Mauser (8x57mm)
7.1.1 Pistolen und Revolver
Was für eine Waffe man bevorzugt ist individuell verschieden. Revolver sind einfach aufgebaut und zu bedienen, haben aber eine geringere Schußzahl zwischen 5 und 8 Schuß.
Automatikpistolen sind etwas komplizierter zu bedienen und können bei unpassender Munition zu Ladehemmung neigen.
7.1.1.1 Pistolen
Hersteller: SIG Sauer, Walther, Heckler und Koch, Beretta, Browning, CZ, Colt, Smith & Wesson, Glock, Desert Eagle, FN.
Kaliber: 9mm Para/Luger, .40, .45 ACP, .357 SIG, .44 Auto, .50 AE
7.1.1.2 Revolver
Hersteller: Smith & Wesson, Colt, Ruger, Taurus.
Kaliber: .38 Spezial, .357 Magnum, .44 Spezial, .44 Magnum (Saubremse), .45 Long Colt, .454 Casull (Elefantenbremse), .50 Action Express (Bären¬stopper).
7.1.2 Gewehre und Flinten
7.1.2.1 Gewehre (Repetierer und Selbstlader)
7.1.2.2 Repetiergewehre
Alte Militärkarabiner in guter Qualität sind günstig zu bekommen.
Die Munition dazu ist ebenfalls gut erhältlich.
Jagd- und Sportwaffen im Cal. .308 Win sind allgemein gut erhältlich.
Munition dafür gibt es in großer Auswahl.
Das Jagdwaffenkaliber .30-06 ist ebenfalls weit verbreitet und Gewehre dazu gut erhältlich.
Preise für Militärkarabiner liegen bei ca. 200,-- Euro aufwärts. Jagd- und Sportwaffen reichen von 800,-- Euro bis weit über 10.000 Euro. Edle Jagdgewehre sind praktisch unbezahlbar. Mauser K98: Kaliber 8x57, .308 Win und andere Kaliber erhältlich, Wehrmachtskarabiner aus dem 2. Weltkrieg, gebraucht in gutem bis exzellentem Zustand günstig zu bekommen, präzise, einfach zu bedienen, Munition für Jagd und Sportschießen gut erhältlich.
Schweizer Karabiner K31: Kaliber 7,5x55 Swiss, Militärkarabiner aus der Schweiz.
Exzellenter Abzug, schneller Geradezugverschluss, gebraucht in exzellenter Qualität günstig zu bekommen. Munition gut verfügbar, aber kein Standard. Keine Jagdmunition erhältlich.
Remington Police 700: Kaliber .223 Remington (5,56x45 mm NATO) und .308 Winchester (7,62x51 NATO). Klassisches Scharfschützengewehr bei Polizeieinheiten.
Waffe und Munition in vielen Ausführungen gut erhältlich.
SAKO TRG: finnisches Präzisionsgewehr für verschiedene Kaliber. SAKO TRG-21/22 Version für das 7,62 mm NATO-Kaliber, SAKO TRG-41/42 Version für die leistungsstärkeren Kaliber .300 Winchester Magnum oder .338 Lapua Magnum.
Marlin und Winchester: verschiedene Kaliber. Unterhebelrepetierer. Kurz, handlich, praktisch. Sowohl für Jagd als auch Sport benutzbar.
Kaliber ab .357 Magnum, über .44 Magnum bis .450 Marlin (stoppt auch Bären und Büffel).
Benutzen meist gängige Revolvermunition, eher für kurze von ca. 50 Metern gedacht.
Dies ist nur eine Empfehlung. Die mögliche Auswahl ist weit größer.
7.1.2.3 Selbstladegewehre
Seit einigen Jahren sind auch wieder Selbstladegewehre für das sportliche Schießen zugelassen.
Insbesondere seit der „Anscheinwaffen-Para¬graph“ gefallen ist. (Anscheinwaffen sind Waffen, die den Anschein von Militärgewehren erwecken.
Bei Jagdwaffen ist die Verwendung von SL-Büchsen eher selten.
Sabre Defence XR41: Kaliber .308 Winchester. Ziviler Nachbau des militäri¬schen G3 als Halbautomat. Robust, präzise, universell einsetzbar.
Arsenal SAR-M1: Ziviler Nachbau der klassischen Kalashnikov im Kaliber .223. Halbautomat, ebenfalls robust und universell einsetzbar. Präziser als die Original-Waffe.
Oberland Arms OA-15: Kaliber .223 Remington. Ziviler Nachbau des be¬kannten Colt AR-15 bzw. M16 der US-Truppen in den unterschiedlichsten Ausführungen.
Steyr AUG-Z: Kaliber .223 Remington. Zivilversion des österreichischen Sturmgewehrs in Bullpup-Bauweise. Magazine mit 30 oder 42 Schuß sind erhältlich. Ruger Mini-14: Kaliber .223 Remington. Halbautomatische Jagd- und Sportbüchse, die auch von Behörden benutzt wird. Konstruktionsbeding, wie auch das OA-15/M-16, anfällig gegen Verschmutzung. Ansonsten sehr zuverlässig und robust.
7.1.3 Flinten (Repetierer und Selbstlader)
7.1.3.1 Repetierer
Konventionelle Unterschaftrepetierflinten sind in Österreich verboten.
Halbautomatische Flinten sind allerdings erlaubt.
Mossberg (bzw. Maverick): Klassischer schwedischer Unterschaftrepetierer im Kaliber 12/70 (70 ist die Länge der Patronenhülse (12/76 sind z.B. Magnumpatronen).
Zuverlässig, robust und günstig in der Anschaffung.
Vor allem die Low-Budget-Modelle Maverick sind empfehlenswert.
Winchester X2 Practical I: Typischer Vertreter der Unterschaftrepetierer. 8-Schuß-Röhrenmagazin. Zuverlässig, robust.
Remington 870 und 1100 Tactical: Taktische Ausführungen der Jagd-Flinten. Technisch ähnlich wie Mossberg und Winchester.
Benelli Nova Tactical: Technisch ähnlich wie Mossberg und Winchester. Hat aber ein hübscheres Design.
7.1.3.2 Selbstlader
Molot Vepr 12: Halbautomatische Flinte mit Kastenmagazin. Wird gerne für‘s praktische Schießen verwendet.
Winchester SX3: 1,442 Sekunden für 12 Schuß. Schnellste halbautomatische Schrotflinte der Welt.
Remington 870 und 1100 Tactical: Taktische Ausführungen der Jagd-Flin¬ten. Technisch ähnlich wie Mossberg und Winchester.
Benelli M4 Super 90: Beliebte Flinte beim praktischen schießen.
7.1.4 weitere Tipps und Infos
Wahlspruch der Gebirgsschützen: Bergauf oder bergrunter - halt immer drunter.
Verschärfte Waffengesetze verhindern weder Amokläufe noch Verbre¬chen. Nur Jägern und Sportschützen wird es schwerer gemacht, ihrem Beruf oder Sport nachzugehen.
7.2 Empfohlene Literatur
„Präzisions-Gewehrschießen“ Großkaliber in Theorie und Praxis, Hans J. Heigel, Motorbuchverlag Stuttgart 1997
„Die Waffen-Sachkundeprüfung”, Rolf Hennig, BLV Verlagsgesellschaft mbH
„Waffensachkundeprüfung ‚leicht gemacht‘ „, Leitfaden zur Vorbereitung auf die Prüfung, Rudolf Ochs und Heiko Boden, Boorberg
„Waffenrecht“, Joachim Steindorf, DTV-Beck
„Tipps und Tricks für Sportschützen“, Johannes P. Heymann,
„Sportliches Pistolenschießen“ Ragnar Skanaker und Laslo Antal
„Technik des jagdlichen Schießens“, Heinz Oppermann
„Jagdliches Schießen. Mit Büchse, Flinte und Kurzwaffe auf dem Stand und im Revier”, Karl Grund
„Schießausbildung. Ein Leitfaden für Polizei und andere Berechtigte”, Hans-Otto Engelbrecht und Jürgen Buhr
„Psychologie der Eigensicherung. Überleben ist kein Zufall”, Uwe Füllgrabe.
„Der Reibert“. Heer. Luftwaffe. Marine 2003. Das Handbuch für den deut¬schen Soldaten. Mittler & Sohn (April 2003)
Alle Bücher sind über Amazon erhältlich


8.0 diverse Quellen

Waffenhersteller von A-Z
http://www.online-lexikon.com/index.php?q=waffenhersteller&type=wiki&wiki_subtype=
Allgemeines/Waffensachkunde
http://www.waffen-sachkunde.com/Recht/Allgemeine_WaffenVerordnung/allgemeine_waffenverordnung.html
Geschossformen
http://www.mark23.de/45acp.html
Alle Waffen dieser Welt
http://world.guns.ru/main-e.htm
Umfassende Sammlung mit genauen Beschreibungen von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition
Waffen- und Jagdmagazine
http://www.kimme-korn.de/
http://www.visier.de/
http://www.dwj.de/http://www.caliber.de/
Waffenhandel
http://www.frankonia.de/ (gängige Jagd- und Sportwaffen. Gedruckten Katalog anfordern - sehr umfangreich!)
http://www.waffenschumacher.com/ (teilweise Exoten aber sehr interessant und günstig)
http://www.teuto-arms.de/ (große und interessante Auswahl an Gebraucht- und Sammlerwaffen)
Weitere interessante Links
Forum Waffenrecht
http://www.fwr.de/
Wiederladen
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Linkliste
http://users.pld.com/willj/curio/general.htm
http://www.iwoe.at/Links/linkseite_zu_hersteller_und_vertrieb.htm
Jagdinformationen
http://www.patricks-home.de/


9.0 Korrumpieren Waffen die Psyche?

Einleitung:

Privater Waffenbesitz soll eine Gefahr für die innere Sicherheit, strenge Prohibition Schutz gegen Waffenverbrechen sein.
Diese Hypothese hat Eingang in Gesetzgebungen gefunden, obwohl sie wie wissenschaftliche Untersuchungen ergeben haben auf fundamentalen Irrtümern beruht.
Wir veröffentlichen (in gekürzt komprimierter Form) internationale Recherchen, um bürokratisch programmierter Fehlinformation und irrealer Rechtfertigung sachlich entgegenzuwirken.

WAFFEN IN VOLK - BEISPIEL USA:
KORRUMPIEREN WAFFEN DIE PSYCHE?
(H.J.Stammel / IWS 01/1981)

„Wir sind tatsächlich eine morbide, kranke Gesellschaft.
Aber, auf die Symptome der kriminellen Gewalttätigkeit zu reagieren, indem man Waffen zu verbannen sucht, heißt die Erkrankung zu trivialisieren und ihre Symptome bis zur völligen Mißachtung ihrer Substanz zu ignorieren.
Streng genommen stellt sich der Eifer, mit dem man Zivilwaffen gesetzlich zu verteufeln sucht, als eins der gravierendsten Symptome eben jener Erkrankung dar, die man zu behandeln vorgibt.
“ Professor Don B. Kates jr. und Professor Mark K. Benenson bestätigen im Resümee ihrer Untersuchung („The Effect of Handgun Prohibition in Reducing Violent Crime“, North River Press, Inc., Croton-on-Hudson, N.Y., 1979), was eine große Anzahl anderer wissenschaftlicher Untersuchungen in den USA auch ergeben haben: dass strenge restriktive Zivilwaffen-Gesetzesverschärfungen auf den ersten flüchtigen Blick emotionale Zustimmung von jedermann erfahren, der mit Besorgnis die moderne kriminelle Gewaltentwicklung beobachtet,aber gründliche Untersuchungen dieses Phänomens eindeutig ergeben, dass alle Spekulationen, die an Zivilwaffenprohibition geknüpft werden, auf Irrtümern und einer verhängnisvollen Ignoranz beruhen.
„Warum finden Theorien“, fragt die Untersuchung, „die Zivilwaffen-Verbote stützen, soviel Anklang?
Weil sie eine ebenso einfache, wie auf den ersten Blick einleuchtende Erklärung für die erschreckende Eskalation der Gewalttätigkeit geben, und gleichzeitig eine Art Patentlösung anbieten, die allein zu Lasten einer kleinen Gruppe geht, mit deren Vorliebe für Waffen man ohnehin keine Verständnis hat.
Man möchte es sich leicht und billig machen, die tragischen Beeinträchtigungen, denen man sich gegenübersieht, zu verstehen, selbst dann, wenn es nach dem augenblicklichen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse gar keine Erklärung gibt.
Es wird ganz einfach als annehmbarer empfunden, etwas Sicht-und Greifbares verantwortlich zu machen (nämlich Zivilwaffen), als sich damit abzufinden, dass wir die kulturellen und institutionalen Faktoren, die so viele Gewaltmenschen hervorbringen, nicht verstehen gelernt haben.“
Die Wissenschaftler weisen nach, dass mit statistischen Quellen recht fahrlässig, teilweise sogar manipulierend, umgegangen wird, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verfügbarkeit von Waffen und Gewaltverbrechen nicht besteht, jedoch alle verfügbaren Praxisfakten darauf hinweisen, dass die Eskalation von Gewaltverbrechen direkt auf eine gesetzliche Verordnung allgemeiner Wehrlosigkeit zurückzugehen scheint.
Dass solche Tatsachen allgemein nicht bekannt seien, lasten sie Wissenschaftlern an, die sich mit ihren Forschungsergebnissen in einem Elfenbeinturm akademischer Isolation bewegten und profane Publicity verabscheuten, während die Befürworter verschärfter Waffengesetze um so heftiger die Massenmedien als Plattform benutzt hätten, um „Theorien zu verkünden, die einzig auf Wunschvorstellungen beruhen und für jede Ver¬meidung wissenschaftlicher Diskussionen darüber, wie sich Verbotsmaßnahmen bisher in der Praxis ausgewirkt haben, dankbar waren.
Versuche aber“, meinen die Wissenschaftler, „die allein auf der blanken Spekulation beruhen, dass restriktive Maßnahmen wirken könnten, und dabei die Tatsache ignorieren, dass dies aber offensichtlich nicht der Fall ist, sind von vornherein suspekt!“

Der Bericht sucht eine Antwort auf die Frage nach den Motiven für eine Befürwortung scharfer Zivilwaffenrestriktionen und untersucht eine erkleckliche Anzahl eifriger Verfechter und ihre Argumente: es wird nachgewiesen dass:

• „alle Befürworter eine charakteristische Unkenntnis über Feuerwaffen, ihren Gebrauch, ihre Funktion und Bedienung, ihrer Wirkung und ihrer
Bedeutung für Waffenbesitzer als Sport-, Jagd-, Defensiv- oder Sammlerwaffen dokumentieren, - und damit diese Leute für eine ernsthafte Diskussion über eine gesetzliche Regelung privaten Waffenbesitzes auf jeder Ebene, die sich über pure Emotion erhebt, disqualifiziert sind!“
• „Eine so gravierende Emotionalität die Ignoranz zum Anlass für Stolz macht, würden Psychologen als Projektion, müsste man philosophisch als Solipsismus (lt. Duden: „Lehre, nach der die Welt für den Menschen nur in seinen Vorstellungen besteht“) bezeichnen.“
Ausgedehnte Vergleiche zwischen Waffenverabscheuem und Waffenbe¬sitzern darüber, wie man mit einer Waffe in Streßsituationen reagieren würde, führten zu einem „symptomatischen“ Ergebnis:
„So vehement wird der Verächter von Waffen von der Einstellung und den Neigungen derer, die Waffen mögen, abgestoßen, dass er unfähig ist, ihre wahrscheinliche Reaktion in einer Streßsituation auch nur annähernd bewerten zu können und stattdessen seine eigene Einstellung auf sie projiziert.
Eine genaue Vorstellung davon jedoch, wie sich Waffenverbote tatsächlich psychisch auf Waffenbesitzer auswirken können, setzt voraus, dass man die Neigungen und Gefühle von Waffenbesitzern genau kennenlernt; denn deren psychische Reaktion auf Waffenbesitz ist außerordentlich - häufig sogar diametral - verschieden.“
Die Professoren Kates und Benenson beschäftigen sich mit den theoretischen Argumenten, auf die Bemühungen um prohibitive Waffengesetz¬verschärfungen in den USA gestützt werden:

1. Die Waffen-im-Volk-Theorie:

„Diese Spekulation („The dangers-of-proliferation approach“) behauptet, je mehr Waffen es gäbe, um so mehr Leute würden damit ermordet, - umgekehrt: wenn man die Zahl der Waffen verringere, würden hierdurch auch die Morde verringert.
Diese Theorie macht buchstäblich „die-Waffe-die-im-Haus-herumliegt“ für häusliche Morde (domestic homicide) verantwortlich.
Sie besagt schlechtweg, dass die bloße Präsenz einer Waffe einen sonst normalen, charakterlich stabilen Menschen in einem Augenblick der Erregung zum mörderischen Mißbrauch verführe, der sonst niemals daran gedacht hätte,
einen häuslichen Streit mit einem Gewehr, einer Flinte, einem Revolver, einer Axt, einem Fleischmesser oder einem anderen potentiell tödlichen Instrument zu beenden, das herumliegt.
Obwohl unbeeindruckbar populär, wird diese Waffen-im-Volk-Theorie leicht widerlegt, wenn man die statistischen Mordraten nur schon mit den Waffenbesitzraten vergleicht.
Wenn sie stichhaltig wäre, müsste es einen direkten Zusammenhang zwischen der Anzahl der zivilen Waffen und den Morden geben, nach der Maxime: mehr Waffen im Volk = mehr Morde.
Doch ein solcher Zusammenhang ist absolut eindeutig weder national, noch lokal, festzustellen!“
Die Untersuchung befasst sich ausführlich mit nationalen und lokalen Statistiken des FBI-Crime Index, des statistischen Bundesamtes (Bureau of the Census), einzelstaatlichen, lokalen städtischen und ländlichen Statistiken und wissenschaftlichen Spezialuntersuchungen.
Sie kommt zu folgendem Ergebnis:
• „In der Zeit von 1900-1930 war die Rate privaten Waffenbesitzes sehr niedrig und nicht höher als die Bevölkerungs-Wachstumsrate. Aber während dieser Zeit verzehnfachte sich die Mordrate.
• In der Zeit unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg wurde die Anzahl der Waffen im Lande enorm gesteigert durch den Zustrom von Millionen von Beutewaffen.
• In den folgenden 15 Jahren zeigen die privaten Waffenkäufe einen ständig gesteigerten Anstieg, der die Bevölkerungs-Wachstumsrate weit übersteigt.
• Nichtsdestoweniger blieb die Mordrate während dieser Periode stabil, mit gelegentlichen Aufwärtsbewegungen, die aber von unmittelbar nachfolgenden Abwärtsbewegungen kompensiert wurden.
• Es ist richtig, dass seit den frühen 1960ern sowohl Mord-, als auch Waffenbesitzraten enorm stiegen.
Aber wenn es einen kausalen Zusammenhang gibt dann ist es ein - wie alle Untersuchungen ergeben - dem „Waffen-im-Volk“ Argument entgegengesetzter:
Die hohen Gewaltraten haben Leute veranlasst Waffen zu kaufen! Nicht umgekehrt! Seit 1974 hat sich der private Waffenbesitz pro Jahr um durchschnittlich 2,5 Millionen Waffen erhöht. Aber: die Mordraten sind ständig gefallen und der Prozentsatz der mit Feuerwaffen begangenen Morde ist jährlich noch stärker gesunken.“
Diesem Ergebnis entspricht exakt auch eine Studie, die 1978 vom „Zentralamt für die Untersuchung der Justizpolitik“ erstellt wurde (Quelle: „The Effect of Gun Availability on Robbery and Robbery-Murder: A Cross-Section-Study of 50 Cities“ von O. Cook, Center for Study of Justice Policy, 1978).
Die „Waffen-im-Volk“-Theorie, die Feuerwaffen im Privatbesitz unwiderstehliche Verführungskraft zu Gewalttaten bescheinigen möchte, ist da¬mit - was die USA betrifft - eindeutig widerlegt und erscheint somit als ein pures emotionales Glaubensbekenntnis, das nach allen Regeln der Logik für gesetzgeberische Überlegungen nicht in Betracht gezogen werden kann.

Der gewöhnliche Bürger als gewöhnlicher Mörder

Manche Kriminologen und Psychologen haben in der Vergangenheit häu¬fig behauptet (sie sind davon - in den USA - inzwischen wieder abgegangen), dass der durchschnittliche Mörder nichts anderes als ein durchschnittlicher Bürger sei, den die zufällige Zugänglichkeit zu einer Feuerwaffe zur Anwendung tödlicher Gewalt verführt habe. Auch diese Behauptung wird gründlich untersucht, und auch hier ist das Ergebnis eindeutig: „Wenn dies der Fall wäre“, heißt es im Bericht, „so müsste bei 50 Millionen Waffenbesitzern, die alle erreg- und verführbar sind wie andere Bürger, die Mordrate Millionen Morde pro Jahr ausweisen, statt der weniger als zehntausend. In Wirklichkeit trifft auf diese Behauptung das Gegenteil zu:
• Der durchschnittliche Mörder ist ein Soziopath, ein gestörter Anomaler, den das Gesetz ebensowenig entwaffnen, wie daran hindern kann zu töten.
Soziopathische, gestörte und/oder wahnsinnige Leute haben Verwandte, Freunde und Bekannte wie gewöhnliche Bürger. Der Unterschied besteht darin, dass der durchschnittliche Bürger - einschließlich des durch-schnittlichen Waffenbesitzers - im Grunde niemals jemanden tötet, während aber der Soziopath, der Gestörte oder Wahnsinnige, in der Praxis für die weitaus meisten Morde verantwortlich ist (der Rest wird von Räubern, Vergewaltigern, Einbrechern, Auftragsmördern, etc. begangen).
• Dass der durchschnittliche Mörder nicht der durchschnittliche Bürger ist, ergibt sich eindeutig, wenn man einen Blick in die Vorstrafenregister der Mörder wirft: Ausgedehnte Studien dieser Art in New York, Chicago, Detroit und Washington - wo ein Fünftel aller Morde begangen werden zeigen, dass der durchschnittliche Mörder mehrere Kapitalverbrechen zuvor begangen hat häufig sogar an der Person, die später ermordet wurde.
Im Gegensatz hierzu aber hat der durchschnittliche Bürger nicht ein einziges Kapitalverbrechen begangen. Hierbei ist noch die allgemeine Praxiserfahrung zu berücksichtigen, dass Kapitalverbrechen nur zu einem Bruchteil geahndet und verurteilt werden können.
Vorbestrafte haben in der Regel mehr als dreimal so viele Verbrechen verübt!“

2. Die Verdrängung-durch-weniger-tödliche-Waffen-Theorie

• geht davon aus, dass die Erschwerung des Zugangs zu Feuerwaffen dazu führen müsse, dass zur Gewaltanwendung gegen Personen weniger tödliche Waffen wie Hieb- und Stichwaffen verwendet würden, die dann zu einer Senkung der Mordraten führten.
Prof. Dr. Marvin Wolfgang (Pennsylvania Universität) hat dieses Argument einer ausgedehnten Analyse unterzogen („Patterns in Criminal Homicde“, Science Edition, 1966), die seitdem als wissenschaftlich gründlichster Standard gilt, und von zahlreichen anderen Untersuchungen bestätigt wurde. Er kommt zu dem Ergebnis, dass „es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass ein scharfes Messer weniger tödliche Zerstörungen hervorrufen kann, als ein stumpfes, niedriggeschwindiges Geschoss.“
Eine ausgedehnte medizinische Studie befasst sich mit den Überlebensraten von Schuss- und Stichverletzungen (Wilson & Sherman: „Civilian Penetrating Wounds of the Abdomen“, Annals of Surgery).
Sie kommt zu dem Ergebnis folgender Überlebensraten:
• Schussverletzungen wurden in 83,2% aller Fälle überlebt.
• Hiebverletzungen (z.B. mit Eispickeln) wurden in 85,7% aller Fälle überlebt.
• Stichverletzungen (mit Messern) wurden in 86,7 % aller Fälle überlebt.
Demnach ist der Unterschied zwischen der Tödlichkeit von Schuss- und Stichverletzungen zu minimal, um als gravierend berücksichtigt werden zu können!
Interessant ist in diesem Zusammenhang eine wissenschaftliche Studie, die sich mit der “Mordkriminalität im 13. Jahrhundert Englands” befasst (J. Given: “Society and Homicide in 13th Century England”, Stanford University Press, 1977).
Aus ihr ergibt sich, dass die Pro-Kopf-Mordraten damals erheblich höher waren, als jemals in den USA, obwohl es dazumalen gar keine Feuerwaffen gab!
Und dennoch ist das England des 13.Jahrhunderts durchaus mit den USA des 20. Jahrhunderts vergleichbar:
Damals - wie heute - variierte die Mordrate dramatisch je nach Re¬gion: Sie war in den friedfertigsten Regionen Englands 2 -3 mal so hoch wie in den USA-Regionen mit niedrigsten Raten.
• Sie war in den gewalttätigsten Regionen Englands 2 - 3mal so hoch wie in den heutigen USA-Regionen mit höchsten Mordraten!
• So wie heute in den USA, waren die englischen Mörder damals: Ruhe¬lose, Gestörte, Alkoholiker und Arme. Die Opfer waren - damals wie heute - ihre Verwandten und Bekannten.
Als Mordwaffen wurden hauptsächlich Messer und landwirtschaftliche Werkzeuge, daneben aber auch Steinbrocken und die bloßen Hände verwendet.

3. Die Waffen-Besessenheits-Theorie

behauptet, dass Feuerwaffen generell, und ihr bloßer Besitz speziell, die menschliche Psyche korrumpiere und das Bewußtsein - nahezu automatisch - für die Anwendung von Gewalt krankhaft anfällig mache.
In der umfangreichen Untersuchung von Prof. Dr. Kates und Benenson wurden die Vorstrafenregister von 200.000 Waffenbesitzern in den 50 US-Staaten überprüft, die seit mehr als zwei Jahrzehnten mehr als 100 Schußwaffen besitzen. Das Ergebnis: Kein einziger besaß eine Vorstrafe! Nach der “Waffen-Besessenheits-Theorie” müßten sie samt und sonders psychisch zu Mehrfach-Kapitalverbrechem korrumpiert worden sein!
Die Wissenschaftler beweisen, dass diese Theorie, wenn sie eine reale Grundlage hätte, nicht allein auf Schußwaffen beschränkt werden könne, sondem auf alle Mittel bezogen werden müsste, mit denen Gewalttaten begangen werden, denn die Schusswaffe ist nur eines von zahllosen Mitteln, die als Waffen verwendet werden können, und demnach die Psyche “korrumpierten”: “Wenn es sich also einfach um die Frage nach dem psychologischen Effekt des Besitzes von etwas handelt, das als Waffe benutzt werden kann, so ist ein Taschenmesser nicht weniger korrumpierend wie eine Maschinenpistole. Auf den Rat zahlreicher Psychologen bezogen, die in den USA immer mehr das Erlernen von Karate, Ju-do, Kung-Fu und Boxen empfehlen, wie sollen sich denn - wenn schon der bloße Besitz einer Schusswaffe die Psyche kor rumpiert - fünf bis zehn Stunden wöchentliches Training darin, wie man mit bloßen Händen tötet auswirken?”
Der Untersuchungsbericht schließt mit der Feststellung: “Die Gültigkeit und Brauchbarkeit der “Waffen-Besessenheits-Theorie” zu bestreiten, heißt nicht zu bestreiten, dass unsere Gesellschaft von Besessenheit geplagt ist, und längst nicht nur jene, die Gewaltverbrechen begehen.
Schußwaffenbesitzer bezeichnen ihre Waffen korrekt als moralisch neutrale Instrumente, deren Nutzen oder Schaden ganz davon abhängen, welchen Gebrauch - oder Mißbrauch - man von ihnen macht. Aber die Tatsache wird von dem Symbolismus als einem Instrument des Todes überschattet, der unsere Gesellschaft so morbid zu faszinieren scheint.
Es gibt keinerlei Beweis dafür, dass der Besitz von Schußwaffen gewöhnliche Bürger gewalttätiger macht. Die Notwendigkeit, Schußwaffen zur Verteidigung gegen Gewalt besitzen zu müssen, ist ganz gewiß ein Indiz für eine kranke Gesellschaft, aber die Heilung (wenn es überhaupt eine gibt) liegt nicht darin, Selbstverteidigung unmöglich zu machen, sondern in der langfristigen Umwandlung der kulturellen und sozialen Faktoren, die gewalttätige Menschen hervor¬bringen, so dass der Rest der Bevölkerung nicht länger um sein Leben zu fürchten braucht.”

Nachtrag:

Prof. Dr. Don B. Kates jr. ist Professor für Verfassungsrecht und Strafrecht an der St. Louis Universität und Berater für Feuerwaffen, Waffengesetzgebung und Zivilrechtsgesetzgebung für Polizei-Departements in den USA und für gesetzgeberische Bundesausschüsse.
Er hat zahlreiche Fachbücher und Fachartikel (Harpers, Christian Science Monitor, Civil Liberties Review, Criminal Law Bulletin, Washington Post, LosAngelesTimes, St.Louis Post Dispatch, California Law Review, U.S.C. Law Review, Northwestern University Law Review) verfaßt und durch wissenschaftliche Untersuchungen Aufsehen erregt.
Mark K. Benenson ist Rechtsanwalt für Strafrecht und Zivilrecht, Gastdozent an zahlreichen Rechtslehrakademien, er war von 1968 bis 1972 Vorsitzender von Amnesty International in den USA (die 1977 den Friedens¬Nobel-Preis erhielt) und ist seitdem General-Rechtsgutachter für Amnesty International.37


10.0 Waffensachkunde

Fragen und Antworten
Waffenrechtliche Fragen
Allgemeine waffenrechtliche Begriffe
  1. Schusswaffen- und Munitionskennzeichnung
  2. Schusswaffen und Munition zu erwerben und überlassen
  3. Schusswaffen zu führen
  4. Zu schießen
  5. Nichtgewerbliches Schusswaffen und Munition herzustellen oder zu bearbeiten
  6. Schusswaffen und Munition gegen Abhandenkommen zu sichern sowie sonstige Pflichten des Waffen- und Munitionsbesitzers
  7. Verbotene Gegenstände
  8. Schusswaffen- und technische Waffenbegriffeeinteilung
  9. Schusswaffenhandhabung
  10. Ballistik
  11. Langwaffen
  12. Kurzwaffen
  13. Munition


10.1 Waffenrechtliche Fragen

:10.1.1 Allgemeine waffenrechtliche Begriffe

  • Was sind Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes?

• Schusswaffen, im Sinne des Waffengesetzes, sind Geräte, die zum An¬griff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

  • Wann verliert eine Waffe ihre Schusswaffeneigenschaft?

• Die Schusswaffeneigenschaft geht erst dann verloren, wenn alle wesent¬lichen Teile so verändert sind, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden können.

  • Welches sind die „wesentlichen Teile“ herkömmlicher Schusswaffen?

Wesentliche Teile sind:• der Lauf• der Verschluss• das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn letztere nicht Bestandteil des Laufs sind• das Kurzwaffengriffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind

  • Was sind Selbstladewaffen im Sinne des Waffengesetzes?

• Selbstladewaffen im Sinne des Waffengesetzes sind Schusswaffen, bei denen nach dem ersten Schuss lediglich durch abziehen weitere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben werden können.

  • Was sind Einzellader?

• Einzellader sind Schusswaffen ohne Mehrladeeinrichtung, bei denen also die Patrone nach jedem Schuss mit der Hand durch eine neue ersetzt wer¬den muss, um mit der Waffe aus demselben Lauf einen weiteren Schuss abgeben zu können.

  • Was verstehen Sie unter einem Schalldämpfer?

• Schalldämpfer sind für Schusswaffen bestimmt Vorrichtungen, die Mün¬dungsknall dämpfen.

  • Welche Munitionsarten unterscheidet das Waffengesetz?39

Das Waffengesetz unterscheidet: • Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die das Geschoss enthalten), • Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht ent¬halten), • pyrotechnische Munition (Patronen-Munition, die ein pyrotechnisches Geschoss enthält, z.B. Leucht- u. Signalpatronen; Raketen, bei denen der Antrieb nach dem Abschuss durch die mitgeführte Ladung erfolgt, z.B. Vogelschreckraketen; Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthal¬ten, z.B. Signalsterne, • hülsenlose Treibladungen, wenn sie eine den Innenmaßen einer Schuss¬waffe angepasste Form haben und zum Antrieb von Geschossen bestimmt sind (Presslinge).

  • Was sind Geschosse im Sinne des Waffengesetzes?

Geschosse im Sinne des Waffengesetzes sind: • feste Körper (Einzelgeschosse oder Schrote) oder • gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen, die zum Verschie¬ßen aus Schusswaffen bestimmt sind.) Was bedeutet „ zu erwerben“ im Sinne des Waffengesetzes ? • Im Sinne des Gesetzes erwirbt einen Gegenstand, der die tatsächliche Gewalt über ihn erlangt.

  • Was bedeutet „ zu führen“ im Sinne des Waffengesetzes?

• Im Sinne des Gesetzes führt eine Waffe, der die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.

  • Was bedeutet „zu überlassen“ im Sinne des Waffengesetzes?

• Im Sinne des Gesetzes überlässt einen Gegenstand, der einem Anderen die tatsächliche Gewalt über ihn einräumt.

  • Was versteht man unter „Ausübung der tatsächlichen Gewalt“?

• Die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand übt aus, wer die Möglichkeit hat, über diesen Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen.
10.1.2 Schusswaffen und Munitionskennzeichnung

  • Welche Kennzeichen trägt üblicherweise eine Schusswaffe?

Auf einer Schusswaffe befinden sich üblicherweise folgende Kennzeichen: • Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat, • die Bezeichnung der handelsüblichen Munition, • eine fortlaufende Nummer, • ein Beschusszeichen.

  • Was bedeutet des Beschusszeichen?

• Die Schusswaffe wurde auf Haltbarkeit, Handhabungssicherheit und Maßhaltigkeit behördlich geprüft, bedeutet das Beschusszeichen.

  • Welche Kennzeichen müssen auf der Munition angebracht sein?

• Auf der Hülse der Munition müssen Hersteller- oder Händlerzeichen und die Bezeichnung der Munition angebracht sein.

  • Welche Kennzeichen müssen auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition angebracht sein?

Auf der kleinsten Verpackungseinheit müssen • das Hersteller- oder Händlerzeichen,• das Fertigungszeichen,• die Bezeichnung der Munition,• die Anzahl der in der Verpackungseinheit enthaltenen Patronen oder Kartuschen,• das CIP-Prüfzeichen angebracht sein.

  • Wann ist eine Schusswaffe erneut zum Beschuss vorzulegen?

• Eine Schusswaffe ist amtlich erneut durch Beschuss zu prüfen, wenn ein wesentliches Teil ausgetauscht, verändert oder instand gesetzt worden ist.

  • Welche zusätzlichen Angaben müssen auf Kartuschenmunition mit Reizstoffen angebracht sein?

• Auf dem Hülsenboden muss die Kurzbezeichnung des in der Kartusche enthaltenem Reizstoffes angegeben werden. Ist diese Kennzeichnung auf dem Hülsenboden nicht möglich, ist folgende Farbkennzeichnung anzu¬bringen:41 • Blau = Munition mit CN,• Gelb = Munition mit CS,• Rot = sonstige Reizstoffmunition

  • Welche zusätzlichen Kennzeichen müssen auf der kleinsten Verpackungseinheit von Schrotmunition angebracht sein?

• Der Durchmesser oder die Nummer der Schrote sowie die Länge der Hülse, sofern sie länger als 65 mm bei den Kalibern 20 und größer oder länger als 63,5 mm bei den Kalibern 24 und kleiner. 10.1.3 Schusswaffen oder Munition zu erwerben oder zu überlassen

  • Welche behördliche Erlaubnis ist im allgemeinen zum Erwerb einer Schusswaffe erforderlich?

• Im allgemeinen bedarf der Erwerb einer Schusswaffe der behördlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt.

  • Für den Erwerb welcher Schusswaffen bedarf es einer Waffenbesitzkarte?

• Grundsätzlich für den Erwerb aller Schusswaffen, ausgenommen Spielzeugwaffen, Vorderlader mit Lunten- und Funkenzündung, zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, ferner die übrigen nach §§ 1 - 4 der 1.WaffV von der Erwerbserlaubnis befreiten Schusswaffen und Schusswaffenteile.

  • Dürfen Schalldämpfer ohne Erlaubnis erworben werden?

• Der Erwerb von Schalldämpfern bedarf der Erlaubnis, die durch die Waf¬fenbesitzkarte erteilt wird.

  • Was hat der Erwerber zu tun, wenn er eine Schusswaffe von einer Privatperson erworben hat?

• Der Erwerber ist verpflichtet, seine Waffenbesitzkarte innerhalb zweier Wochen der zuständigen Behörde zur Eintragung des Besitzwechsels in die Waffenbesitzkarte vorzulegen.

  • Was hat der Erwerber zu tun, wenn er eine Schusswaffe von einem Händler erworben hat?

• Er ist verpflichtet, den Erwerb binnen zweier Wochen der Erlaubnisbehörde schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte vorzulegen.

  • Ist die Einfuhr von Schusswaffen und Munition aus einem fremden Wirtschaftsgebiet nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtig?

• Nein! Jedoch hat der Einführer erlaubnispflichtiger Schusswaffen seine Berechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch eine Waffenbesitzkarte, einen Jagdschein oder eine Munitionser¬werbsberechtigung nachzuweisen.

  • Was hat derjenige, der eine Schusswaffe auf einer Waffenbesitzkarte eingeführt hat, nach erfolgter Einfuhr zu veranlassen?

• Er hat die Waffenbesitzkarte innerhalb eines Monats der zuständigen Erlaubnisbehörde zur Eintragung des Erwerbs der eingeführten Schusswaffe vorzulegen.

  • Was haben Personen zu tun, die mit Schusswaffen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen?

• Diese Schusswaffen sind der Grenzdienststelle bei der Einreise und ggf. auch bei der Wiederausreise anzugeben. Auf Verlangen sind die Schuss¬waffen diesen Stellen vorzuführen.

  • Wer braucht bei der Einfuhr von Schusswaffen die Erwerbsberechti¬gung nicht nachzuweisen?

Eine Erwerbsberechtigung brauchen u.a.

  1. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik haben und die
  2. nicht mehr als zwei Langwaffen und Munition durch das Bundesgebiet transportieren wollen,
  3. Schusswaffen und Munition lediglich zu Sammlerveranstaltungen in das Bundesgebiet verbringen wollen,
  4. Mitglieder von Schießsportverbänden für Schusswaffen und Munition, die sie für die Teilnahme an internationalen Schießsportveranstaltungen benötigen nicht nachzuweisen.
  • Wie ist der Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung zu erbrin¬gen?

Der Nachweis ist • für Schusswaffen durch die Waffenbesitzkarte, • für Jagdwaffen durch den Jagdschein, • für Munition durch die Waffenbesitzkarte mit einem entsprechenden Berechtigungsvermerk oder durch den Jagdschein oder durch den Munitionserwerbsschein zu erbringen.

  • Wem dürfen erlaubnispflichtige Schusswaffen überlassen werden?

Solche Schusswaffen dürfen nur: • an Berechtigte (Waffenbesitzkarteninhaber, Jagdscheininhaber soweit es sich um Waffen handelt, die länger als 60 cm sind, ausgenommen Selbstladewaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann), • an konzessionierte Waffenhändler, • einem Büchsenmacher zum Zweck der Instandsetzung, • einer Person zur sicheren Aufbewahrung sowie zum gewerbsmäßigen oder nichtgewerbsmäßigen Befördern zu einem Berechtigten überlassen werden.

  • Darf eine Schusswaffe ohne Beschusszeichen einem anderen überlas¬sen werden?

• Nein! Schusswaffen dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen, ausgenommen Schusswaffen, die vor dem 01. Januar 1891 hergestellt wurden, oder für die von einem Beschussamt eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass der Beschuss der Waffe nicht durchgeführt wer¬den kann.

  • Was ist zu veranlassen, wenn eine jemand (Privatperson) einem anderen Berechtigten eine Schusswaffe überlässt?

• Bei dieser Art des Überlassens sind der Erwerber und der Überlasser verpflichtet, ihre Waffenbesitzkarten innerhalb von zwei Wochen der Behör¬de zur Eintragung des Besitzwechsels und der sonstigen vorgeschriebenen Angaben vorzulegen.

  • Welche Anzeigepflicht hat der Waffenbesitzer bei der Überlassung von erlaubnispflichtigen Handfeuerwaffen an einen Erwerber im Ausland oder bei der Versendung in das Ausland zu beachten?

• Wer erlaubnispflichtige Handfeuerwaffen oder wesentliche Teile solcher Waffen jemanden überlässt, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Europäischen Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Waffenkontrolle hat oder sie dorthin versendet, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen.

  • Welche Staaten sind derzeit Mitglied des Europäischen Übereinkom¬mens vom 28. Juni 1978?

• Bundesrepublik Deutschland, Island, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Zypern.

  • Dürfen Schusswaffen und Munition auf einer Schiessstätte zum Schießen ohne Erlaubnis anderen überlassen werden?

• Ja, aber Waffen nur zum vorübergehenden Gebrauch auf der Schiessstätte und Munition zum sofortigen Verbrauch auf der Schiessstätte.

  • Welche Teile herkömmlicher Schusswaffen dürfen einzeln nur mit einer Waffenbesitzkarte erworben werden ?

• Der Lauf, • der Verschluss, • das Patronen- oder Kartuschenlager, • bei Kurzwaffen das Griffstück oder das Waffenteil, das zur Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt ist,von Waffen, die selbst der Erlaubnispflicht unterliegen.

  • Dürfen Sie als Finder eine Schusswaffe an sich nehmen? Was haben Sie zu veranlassen?

• Sie dürfen die Waffe an sich nehmen. Die Waffe ist unverzüglich dem Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abzuliefern.

  • Welche behördliche Erlaubnis ist im allgemeinen zum Erwerb von Munition erforderlich?

• Im allgemeinen ist für den Erwerb von Munition ein Munitionserwerbsschein erforderlich.

  • Welche Erlaubnisse berechtigen außerdem zum Erwerb von Munition?

• Jagdscheine für den Erwerb von Munition für Langwaffen, • Waffenbesitzkarten für die Waffen, für die in der Waffenbesitzkarte eine Munitionerwerbsbescheinigung eingetragen ist.

  • Wo kann Munition frei erworben werden?

• Zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand .

  • Woran ist erkennbar, dass die Munition zugelassen ist?

• An dem auf der kleinsten Verpackungseinheit aufgebrachten CIP-Prüf¬zeichen, dieses Zeichen besteht aus dem Beschusszeichen des jeweiligen Beschussamtes in Form einer Patrone, sofern die Munition von einem Beschussamt der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist.

  • In welcher Verpackungsform darf Munition nur abgegeben werden?

• Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden. (Ausnahme: Überlassen an berechtigte Munitionssammler) Zusatz für Signalpistolenerwerber

  • Welche Signalpistolen können erlaubnisfrei erworben werden?

• Signalwaffen, die das Zulassungszeichen der PTB tragen.

  • Wie sieht das Zulassungszeichen aus?

• Zulassungszeichen für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 22 des Gesetzes

  • Welche Signalwaffen erhalten dieses Zulassungszeichen der PTB?

• Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 12 mm Durchmesser. Zum Erwerb von Signalwaffen mit größerem Patronen- oder Kartuschenlager bedarf es der Waffenbesitzkarte.

  • Dürfen Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung ohne Erlaubnis erwor¬ben werden?

• Nur dann, wenn das Geschoss mit der Klassenbezeichnung PM I gekennzeichnet ist.

  • Welche zusätzlichen Angaben müssen auf pyrotechnischer Munition angebracht sein?

• Auf pyrotechnischer Munition der Klasse PM II ist das Herstellungsjahr und die Verbrauchsdauer anzugeben. Ist bei pyrotechnischer Munition beider Klassen eine Kennzeichnung auf der Hülse nicht möglich, genügt die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit; außerdem Kenn¬zeichnung mit dem Bruttogewicht.46 10.1.4 Schusswaffen zu führen

  • Wer benötigt in der Regel einen Waffenschein?

• Eines Waffenscheines bedarf, wer außerhalb seiner Wohnung, Geschäfts¬räume oder seines befriedeten Besitztums eine Schusswaffe führt.

  • Wie ist eine Schusswaffe von der Wohnung zur Schiessstätte zu trans¬portieren, wenn der Inhaber der Schusswaffe keinen Waffenschein hat?

• Bei dem Transport darf die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit sein.

  • Unter welchen Voraussetzungen darf man in einem fremden Besitztum eine Schusswaffe ohne Waffenschein bei sich haben?

• Unter der Voraussetzung, dass der über das Besitztum Verfügungsberech¬tigte dem zugestimmt hat.

  • Bedarf es zum „Bei-sich-haben“ einer Schusswaffe im unverschlosse¬nen Handschuhfach oder einer schussbereiten Waffe im verschlossenen Handschuhfach eines Kraftwagens eines Waffenscheines?

• Ja!

  • Wann ist eine Waffe schussbereit?

• Wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in Trommel, Magazin oder Patronenlager sind, auch wenn die Waffe nicht gespannt oder wenn sie gesichert ist.

  • Wann ist eine Waffe zugriffsbereit?

• Wenn sie mit wenigen Griffen in Anschlag gebracht werden kann. Nicht zugriffsbereit ist z.B. eine in einem Futteral untergebrachte Waffe.

  • Darf eine Waffe von einem anderen als dem Berechtigten zum Büch¬senmacher transportiert werden?

• Ja, in diesem Fall wird die Schusswaffe von einem Berechtigten zu einem anderen Berechtigten nicht gewerbsmäßig befördert.

  • Darf der Berechtigte einem anderen eine Langwaffe zum Schießen auf einem Schießstand überlassen?

• Ja, wenn der andere die Waffe einem Berechtigten (Schiessleiter) auf der Schiessstätte zunächst übergibt. 56) Welche Legitimationspapiere sind beim Führen einer Schusswaffe mit¬zuführen?47 • Personalausweis, Pass, Jagdschein oder Dienstausweis und die Waffenbe¬sitzkarte, erforderlichenfalls der Waffenschein. 57) Dürfen die Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen, Schusswaffen mit sich führen? • Bei derartigen Veranstaltungen dürfen grundsätzlich keine Waffen mit¬geführt werden. Weder Schuss- noch Hieb- oder Stoßwaffen (Säbel oder Spieß). Ausnahmen können von der Behörde erlaubt werden. Der Waffen¬schein ersetzt solche Erlaubnis nicht. 58) Was ist Notwehr? • Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzu¬wenden. 59) Was ist ein „gegenwärtiger rechtswidriger Angriff“? • Jede unmittelbar bevorstehende, gerade stattfindende oder fortdauernde Verletzung eines Rechtsgutes. 60) Wie lange besteht die Notwehrsituation fort? • Solange der Angriff dauert. 61) Muss der Schusswaffengebrauch in den Notwehrfällen unterbleiben, in denen der Angegriffene den Angriff auf andere Weise abwehren kann? • Ja! 62) Muss im Notwehrfall vor dem Gebrauch der Schusswaffe der Angreifer gewarnt werden. • Soweit es die Umstände erlauben, soll vor dem Schusswaffengebrauch durch Zuruf, Warnschuss oder auf andere Weise gewarnt werden. 63) Ist in Notwehrfällen, bei denen von der Waffe Gebrauch gemacht wer¬den darf, die Abgabe eines „Todesschusses“ möglich? • Den Angreifers zu töten soll vermieden werden; besonders, wenn sich der Angriff nicht gegen das Leben richtet. 64) Besteht die Notwehrsituation auch bei der Gefahr des Verlustes ge¬ringwertiger Gegenstände? • Nein! Bei Gefahr des Verlustes geringwertiger Gegenstände ist der Schuss¬waffengebrauch keine durch Notwehr gebotene Verteidigungshandlung.48 65) Ist der Schusswaffengebrauch als Notwehr gegenüber Kindern zuläs¬sig? • Gegenüber Kindern ist es in aller Regel zumutbar, auf Abwehr mit der Schusswaffe zu verzichten. 66) Ist Schusswaffengebrauch als Notwehr erforderlich, wenn der Ange¬griffene dem Angriff ausweichen kann? • In den Fällen, in denen der Angegriffene ohne Preisgabe wesentlicher eigener Interessen dem Angriff ausweichen kann, ist der Schusswaffenge¬brauch als Notwehr nicht geboten. Zusatz für Erwerber von Signalpistolen 67) Ist Signalpistolen zu führen erlaubnispflichtig? • Signalpistolen zu führen ist nicht erlaubnispflichtig, wenn ihre Bauart nach § 22 Abs. 2 WaffG zugelassen ist und sie das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, also Signalpistolen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12 mm Durchmesser. Pistolen mit größerem Patro¬nen-oder Kartuschenlager bedürfen zum Führen eines Waffenscheines. 10.1.5 Schießen 68) Bedarf es zum Schießen einer besonderen Erlaubnis? • Ja! Zum Schießen außerhalb von Schiessstätten bedarf es grundsätzlich einer Erlaubnis. 69) Welche Papiere muss der Inhaber einer Erlaubnis zum Schießen mit sich führen? • Schiesserlaubnis, Waffenbesitzkarte, Personalausweis oder Pass. 70) Mit welchen Schusswaffen darf im befriedeten Besitztum ohne Schiesserlaubnis geschossen werden? Mit Schusswaffen, • wenn die Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 Joule be¬trägt, oder • wenn deren Bauart nach § 21 Abs. 1 oder 2 zugelassen ist (z.B. 4mm Waffen), oder • aus denen nur Randfeuerschrotpatronen mit einem Durchmesser bis 9 mm verschossen werden können, • wenn die Geschosse das befriedete Besitztum nicht verlassen können.49 10.1.6 Nicht gewerbliche Schusswaffen und Munition her¬zustellen oder zu bearbeiten 71) Dürfen Schusswaffen auch von anderen als Waffenherstellern und Büchsenmachern verändert werden? • Ja, aber nur von Personen, die dazu eine Erlaubnis besitzen. 72) Welche Änderungen sind erlaubnispflichtig? • Eine erlaubnispflichtige Änderung liegt vor, wenn die Schusswaffe ver¬kürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder andere Geschosse aus ihr verschossen werden können oder wenn wesentliche Teile - ausgenommen Austausch- oder Einsteckläufe - ausgewechselt werden. 73) Welche Änderungen sind nicht erlaubnispflichtig? • Nicht erlaubnispflichtig sind geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung. 74) Ist das Selbst- oder Wiederladen von Hülsen erlaubt? • Ja, aber für den Erwerb des Pulvers ist eine Erlaubnis nach dem Spreng¬stoffrecht erforderlich. 10.1.7 Schusswaffen und Munition gegen Abhandenkom¬men zu sichern. Sowie sonstige Pflichten des Waffen- und Munitionsbesitzers. 75) Was ist bei der Waffen- und Munitionsaufbewahrung zu beachten? • Schusswaffen und Munition sind gegen Abhandenkommen und Diebstahl zuverlässig zu sichern. Kurzwaffen sind, auch wenn sie sich in einer ordnungsgemäß verschlossenen Wohnung befinden, noch besonders ein¬zuschließen. Langwaffen sind, soweit sie nicht besonders eingeschlossen werden, durch Anschließen oder gleichwertige Maßnahmen gegen unbe¬fugten Zugriff zu sichern. 76) Was können Sie tun, wenn eine zuverlässige Sicherung bei längerer Abwesenheit oder aus sonst einem Grunde nicht möglich ist? • Die Gegenstände können ohne besondere Erlaubnis vorübergehend einem Dritten in sichere Verwahrung gegeben werden. 77) Was ist zu tun, wenn Erlaubnisurkunden abhanden kommen?50 • Kommen jemandem Erlaubnisurkunden abhanden, so hat er das binnen einer Woche, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde anzuzeigen. 78) Was ist zu tun, wenn Waffen oder Munition abhanden kommen? • Das Abhandenkommen ist innerhalb einer Woche seit Kenntniserlangung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. 79) Sind Sie in Bezug auf Ihre Waffen zur Auskunft gegenüber der Behörde verpflichtet? • Ja! Wer eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erhalten hat oder sonst die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübt, hat der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 80) Kann die Behörde verlangen, dass ihr Schusswaffen, Munition oder Erlaubnisscheine zur Prüfung vorgelegt werden? • Ja! Die zuständige Behörde kann aus begründetem Anlass anordnen, dass ihr Schusswaffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnisbedarf, oder Erlaubnisscheine binnen angemessener Frist zur Prüfung vorgezeigt werden.


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Quelle

http://www.yggdrasil-forum.at/wiki/index.php/Waffenkompendium