In D gilt momentan:
1. Marktstammdatenregister
"Wann besteht eine Registrierungspflicht?
- Wenn die Einheit unmittelbar oder mittelbar ans Strom- oder Gasnetz angeschlossen ist oder werden soll."
(Quelle: www.marktstammdatenregister.de)
2. EEG-Umlage
"Seit dem 27. Juli 2021 ist der Eigenverbrauch von Strom aus EEG-Anlagen in Eigenversorgungskonstellationen von der EEG-Umlage befreit, wenn die EEG-Anlage eine installierte Leistung von maximal 30 kW aufweist. Die Begrenzung der Befreiung auf 30 MWh/a ist seit dem 27. Juli 2021 aufgehoben. Dies gilt auch für Bestandsanlagen."
(Quelle: www.clearingstelle-eeg-kwkg.de)
3. Meldepflichten nach EEG
"Von den Mitteilungspflichten ausgenommen ist die Eigenversorgung mit Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 Kilowatt und Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt."
(Quelle: www.bundesnetzagentur.de)
Logischerweise muss ein Balkonkraftwerk, das ja unmittelbar an das Stromnetz einer Wohnung angeschlossen ist und damit auch unmittelbar an das Stromnetz, angemeldet werden - sowohl beim Marktstammdatenregister als auch beim örtlich zuständigen Versorgungsnetzbetreiber. Letzterer wird auch den Nachweis verlangen, dass der Anschluss (bzw. das Installieren der Einspeisesteckverbindung) von einem konzessionierten Elektroinstallateur durcheführt wurde). Ausserdem braucht man mindestens einen Zähler mit Rücklaufsperre, der VNB wird einem vermutlich aber sogar einen Zweirichtungszähler aufschwatzen wollen, obwohl der bei Verzicht auf eine Einspeisevergütung in Anlagen bis 30kW nicht erforderlich ist (siehe o.g. Link zur Clearingstelle).
Eine echte Inselanlage muss jedoch nicht beim Marktstammdatenregister gemeldet werden, ist bis 30kWp Anlagengröße von der EEG-Umlage befreit und bei einer Größe bis 7kWp auch von sämtlichen Mitteilungspflichten nach EEG.
Worüber sich die Juristen und Lobbyisten derzeit trefflich streiten, ist die Definition einer "Inselanlage". VNBs verneinen die Inseleigenschaft grundsätzlich ja schon bei bloßer Anwesenheit eines Stromnetz-Zugangs auf einem Grundstück. Also Inselanlage nur auf der Almhütte fern von jeder netzbasierten Stromversorgung.
Streng genommen ist dann auch eine Solaranlage auf einem Wohnmobil, die in das 12V-Bordnetz einspeist, dann keine Inselanlage mehr, sobald das Wohnmobil auf einem Grundstück parkt, auf dem es einen Stromnetzanschluss gibt.
Schließe ich das Wohnmobil an das Stromnetz an, ist meine PV-Anlage im Womo "mittelbar" mit dem Stromnetz verbunden und damit registrierungspflichtig im Marktstammdatenregister!
Ich müsste also jedesmal, wenn ich mit dem Womo auf einem stromnetzversorgten Grundstück parke und die Landstromverbindung herstelle, die PV-Anlage registrieren und wenn ich wegfahre, wieder abmelden, beim nächsten Grundstück wieder anmelden usw. Ich habe noch keinen Ausnahmetatbestand gefunden, der diesen Fall klar regelt bzw. ausnimmt.
Aus meiner Sicht rechtlich ebenfalls unklar definiert sind netzparallele Anlagen. Also z.B. eine PV-Anlage, die einen Akku lädt, an dem ein Batteriewechselrichter angeschlossen ist und die über eine Umschaltvorrichtung 230V-Verbraucher versorgt. Mit der Umschaltvorrichtung können diese Verbraucher wahlweise mit Strom aus dem Batteriewechselrichter versorgt werden oder aus dem öffentlichen Stromnetz.
Das ist aber der momentan interessanteste Anlagentyp: weitgehende Eigenversorgung und bei Bedarf Rückgriff auf das Stromnetz. Die VNBs fürchten diese Konstellation allerdings am meisten, da sie aus ihrer Sicht "Rosinenpickerei" ist: bei guten PV-Bedingungen kaufen die Kunden keinen Strom und bei Schlechtwetter hängen sie plötzlich alle wieder am Netz und wollen Strom. Die Versorger argumentieren, dass das schlecht planbar sei. Dabei kann man sowohl das "Solar-Wetter" ganz gut Tage im Voraus prognostizieren und damit auch das Verbraucherverhalten, als auch solche Kunden über spezielle Tarife "einfangen". So nach dem Motto: "Du willst Dunkelflautensicherheit, aber ansonsten maximale Eigenversorgung? Bitte, gerne, der dunkelflautensichere Netzstrom kostet Dich halt 70 Cent/kWh." Why not?
Der Druck auf die Regulierer wird aber spätestens dann massiv steigen, wenn E-Autos in größeren Stückzahlen als Stromzwischenspeicher genutzt werden. Z.B. wenn ein Pendler tagsüber günstigen "Mitarbeiterstrom" von der PV-Anlage auf dem Firmenparkplatz tanken kann und ihn nachhause mitnimmt und daheim sein Auto mit dem Hausnetz verbindet und seinen Strombedarf bis zur nächsten Fahrt zum Arbeitgeber aus dem Akku seines E-Autos deckt.
Hier entstehen gerade ganz neue Geschäftsmodelle, bei denen die klassischen Energieversorger außen vor sind, wenn sie nicht aufpassen.