So kommen Covid-19-Medikamente zu den Patient:innen
Eine Reihe von Schritten sind gemäß den Vorgaben des deutschen Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nötig, bis eine Covid-19-positive Patientin oder ein Patient eine antivirale Behandlung erhält. Das wird hier an einem Beispiel dargestellt
1. Diagnose
Eine ältere Frau lässt nach einem positiven Corona-Selbsttest in einer Teststation einen Corona-Schnelltest durchführen. Auch er fällt positiv aus.
2. Verordnung
Die zugelassenen Covid-19-Medikamente Welche therapeutischen Medikamente zugelassen oder zur Zulassung eingereicht sind, zeigt diese Tabelle.
Sie ruft in der Praxis ihrer Ärztin an und bittet um ein Gespräch (wie es das BfArM empfiehlt). Als die Ärztin kurz darauf zurückruft und vom Testergebnis erfährt, checkt sie ab, ob die Bedingungen für die Behandlung mit einem therapeutischen Covid-19-Medikament gegeben sind:
- Es liegt eine Schnelltest- oder PCR-Test-bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vor.
- Die Patientin ist mindestens 12 Jahre alt.
- Die Patientin gehört zu einer Risikogruppe, in der die Krankheit häufiger als bei anderen zu einer Krankenhauseinweisung führt, beispielsweise wegen Diabetes, Immunsuppression oder auch einfach aufgrund eines Alters ab 50 Jahre (laut Robert Koch Institut) bzw. 60 Jahre (laut DGHO)
- Die Patientin benötigt noch keine Unterstützung durch Sauerstoffzufuhr.
- Der Symptombeginn (wenn überhaupt schon Symptome spürbar sind) liegt nicht weiter als sieben Tage zurück.
Die meisten Vorgaben zur Versorgung mit antiviralen Covid-19-Medikamenten finden sich in der "Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19" vom 04.01.2022 und der "Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung" vom 09.03.2022, beide vom deutschen Bundesgesundheitsministerium.
Trifft alles zu, entscheidet die Ärztin nach „patientenindividueller Abwägung und nach Maßgabe der Empfehlungen der Fachgesellschaften“ (gemäß BfArM), dass eine antivirale Behandlung durchgeführt werden soll. Sie wählt dafür unter mehreren zugelassenen oder mit deutscher Sondergenehmigung einsetzbaren Medikamenten aus. Zwei dieser Medikamente können geschluckt werden (als Tabletten oder Kapseln), die übrigen müssen infundiert (oder in einem Fall injiziert) werden. Die Ärztin berücksichtigt dabei, dass sich das gewählte Medikament mit anderen Medikamenten vertragen muss, die die Patientin sonst noch einnimmt. Sie berücksichtigt auch, dass für manche Medikamente noch enger gefasste Anwendungskriterien gelten als die eben genannten. Die Ärztin nimmt sich auch (gemäß BfArM) Zeit, um über die Wirkungsweise des Arzneimittels und die möglichen Risiken aufzuklären. Zusätzlich veranlasst die Ärztin noch eine PCR-Testung der Erkrankten (wie vom BfArM vorgesehen).
3. Veranlassen der Behandlung
Ist eine Infusion oder sind Injektionen vorgesehen, prüft die Ärztin, ob die Behandlung in der Ambulanz eines nahe gelegenen Krankenhauses durchgeführt werden kann. Dafür kann sie (wie auch die Patientin selbst) ein Postleitzahl-basiertes Suchtool oder die „Liste der Krankenhäuser, die an der Versorgung mit monoklonalen Antikörpern teilnehmen" (beides vom Robert Koch Institut) zuhilfe nehmen. Die Liste beruht allerdings auf freiwilligen Meldungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Findet sich ein geeignetes Krankenhaus, dann überweist sie die Patientin dort hin.
In manchen Fällen ist es aber auch möglich, dass die Ärztin die Infusionen/Injektionen selbst im Rahmen einer aufsuchenden Behandlung vornimmt; das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Patientin in einer Pflegeeinrichtung wohnt. Dann muss sie das Medikament dafür aus einer sogenannten Stern- oder Satellitenapotheke beschaffen. So heißen diejenigen Krankenhausapotheken, die zur Bevorratung mit Covid-19-Medikamenten berechtigt sind. Das Robert Koch Institut führt diese auf einer Liste auf.
Hat die Ärztin hingegen antivirale Tabletten oder Kapseln vorgesehen, stellt sie ein Rezept dafür aus. Dieses Rezept kann nur am Ausstellungstag und an vier nachfolgenden Werktagen eingelöst werden; das vermerkt die Ärztin auch darauf. Die Rezeption der Arztpraxis übermittelt unverzüglich das Rezept an eine von der Patientin ausgewählte Vor-Ort-Apotheke oder Online-Apotheke (die Patientin muss es also nicht selbst dort einreichen).
4. Bestellung von Medikamenten zum Schlucken beim Großhandel
Weder Vor-Ort-Apotheken noch Online-Apotheken dürfen antivirale Covid-19-Medikamente bevorraten (siehe 2.3 der BMG-Verfügung). Vielmehr müssen sie nach dem Erhalt des Rezeptes das verordnete Medikament beim Großhandel bestellen. Nach einigen Stunden oder am nächsten Tag trifft die Packung mit den Tabletten oder Kapseln in der Apotheke ein.
5. Belieferung der Erkrankten
Ist eine Vor-Ort-Apotheke mit der Versorgung betraut, liefert diese die Tabletten- oder Kapsel-Packung unverzüglich zusammen mit einem Patienteninformationsblatt mit Hilfe eines Boten zur Patientin nach Hause. Soll eine Online-Apotheke liefern, dann gibt sie das Medikament zusammen mit dem Patienteninformationsblatt in den Versand mittels Paketzusteller.
6. Anwendung
Wenn Tabletten oder Kapseln veordnet wurden, beginnt die Patientin sofort zu Hause mit der Einnahme, die über mehrere Tage erfolgen muss.
Wurde eine Infusion oder wurden Injektionen verordnet, lässt sich die Patientin zum vereinbarten Termin von einem Bekannten in die betreffende Klinikambulanz fahren (oder wird für die Behandlung von ihrer Ärztin besucht). Sie erhält einmalig die Infusion oder die Injektionen (verteilt auf mehrere Körperstellen).
Falls der Bekannte, der sie gefahren hat, noch keine Booster-Impfung hatte, begibt er sich daraufhin in Quarantäne, wie es das Robert Koch Institut vorsieht.