Ich hab in meinem Beitrag meine Meinung geschildert (und bin auch der Meinung, das diese Stellen ausreichend markiert sind)
Ich hatte noch nie etwas mit dem Waffengesetz zu tuen, weiß also auch nicht wirklich jede behördliche Auslegung, aber ich zitier mal den §6 im Waffengesetz
Zitat
[h=1]§ 6 Persönliche Eignung[/h] (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen [...]
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, [...]
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
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Demnach ist das einmalige Fahren unter Alkoholeinfluss noch keine Entziehung der Waffenbesitzkarte, kann aber dazu führen wenn ein ärztliches Gutachten einen als "abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil" einstuft.
Dazu hab ich auch mal noch einen Text gefunden:
http://www.jagderleben.de/index.php?redid=310462
Und ein Text zu einem Urteil vom November 2012
http://www.ferner-alsdorf.de/r…-autofahrt-moeglich/9177/
Die Behörde hat ein ärztliches Gutachten gefordert, nachdem jemand mit 1,96%o am Steuer erwischt wurde. Das Gutachten wurde nicht vorgelegt und die Waffenbesitzkarte war weg
Wie das regulatorisch bei den unterschiedlichen Schifffartspatenten ist weiß ich auch nicht genau, aber ich hab einen Artikel gefunden, da hat das OLG Rostock einem besoffenen Sportboot-Fahrer (2,02%o) den Führerschein-Entzug aufhob
http://www.sportbootfuehrersch…st-des-kfz-fuhrerscheins/
Ich bin jetzt gerade nicht motiviert genug, um zu guggen ob die genannten Gesetze danach geändert wurden, aber 2009 haben die Gesetze diesen Prozessausgang ermöglicht
Wobei ich auch sagen muss (da kommt wieder meine eigenen Meinung), das bei einer so deutlichen Überschreitung mMn auch der PKW-Führerschein leiden darf...
Im Waffengesetz gilt also das die erste Alkoholfahrt nicht gleich alles kaputt macht, aber es hilft schon
Auf Sportbooten saufen gefärdet (zumindest bis 2009) nicht denPKW-Führerschein
(gehört aber mMn auch zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen die geändert werden sollten)