Es gibt die Solidaritätsklausel der EU. Diese wird in § 222 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) geregelt. Hierzu meldet Heise-Online heute:
http://www.heise.de/tp/news/EU…dnisfall-vor-2242898.html
"Weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit hat der EU-Rat diese Woche eine so genannte Solidaritätsklausel angenommen. Der schon 2012 entworfenen Regelung zufolge ist die EU künftig zum Beistand verpflichtet, wenn ein Mitgliedsstaat in eine Krise gerät, die aus eigenen Kräften nicht mehr zu bewältigen ist. Laut dem Abgeordneten der Linkspartei, Andrej Hunko, der Mitte der Woche auf die Absegnung des Passus hinwies, schließt das auch militärische Mittel ein (EU-Mitgliedstaaten beschließen Hilfe bei politischen Krisen und Terroranschlägen). Die in Artikel 222 der Römischen Verträge definierte "Solidaritätsklausel" der EU weist damit Parallelen zum Artikel 5 des Nordatlantikvertrags auf, dem Bündnisfall." -weiteres im Link-
Diese beschlossene weitergehende Erläuterung der Solidaritätsklausel bezieht sich auf folgenden Vorschlag der wohl angenommen wurde:
http://eur-lex.europa.eu/LexUr…JOIN:2012:0039:FIN:DE:PDF
Die Vorerklärungen bis Seite 7 sind schon recht interessant, ein Studium der von Seite 8 bis 11 lohnt sich, gerade wenn man das auch mal kritisch liest und sich vorstellt, was man an Hand der geschriebenen Sätze soalles machen könnte wenn man der Staat wäre und Lust drauf hätte.
Der eigentliche schon länger bestehende §222 besagt Folgendes:
(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um
a) | - | terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden; | |
- | die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen; | ||
- | im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen; | ||
b) |
(2) Ist ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen, so leisten die anderen Mitgliedstaaten ihm auf Ersuchen seiner politischen Organe Unterstützung. Zu diesem Zweck sprechen die Mitgliedstaaten sich im Rat ab.
(3) Die Einzelheiten für die Anwendung dieser Solidaritätsklausel durch die Union werden durch einen Beschluss festgelegt, den der Rat aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlässt. Hat dieser Beschluss Auswirkungen im Bereich der Verteidigung, so beschließt der Rat nach Artikel Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union. Das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet.
Für die Zwecke dieses Absatzes unterstützen den Rat unbeschadet des Artikels das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, das sich hierbei auf die im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik entwickelten Strukturen stützt, sowie der Ausschuss nach Artikel, die dem Rat gegebenenfalls gemeinsame Stellungnahmen vorlegen.
(4) Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf effiziente Weise tätig werden können, nimmt der Europäische Rat regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen vor, denen die Union ausgesetzt ist.
Die eigentlich gutgemeinte Hilfeleistung kann scheinbar doch recht gedehnt ausgelegt werden. Wieder mal ein kleines Puzzlestückchen hin zu einer Diktatur, wenn der Staat diese Bedrohungsszenarien nur richtig auslegt und unter den entsprechenden Regelungen subsumiert.
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Wusstet ihr eigentlich, das wir bis 2002 noch die Todesstrafe im Kriegsfall hatten? Zusatzprotokoll Nr. 6 regelte: http://conventions.coe.int/treaty/ger/treaties/html/114.htm
"Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet wer­den. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarats die einschlägigen Rechts­vor­schriften"
Erst im Zusatzprotokoll Nr. 13 wurde dieser Passus 2002 entfernt: http://conventions.coe.int/treaty/ger/treaties/html/187.htm
"Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist;
in dem Wunsch, den Schutz des Rechts auf Leben, der durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als «Konvention» bezeichnet) gewährleistet wird, zu stärken;
in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über die Abschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 1983 in Strassburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschliesst, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;
entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen"