Strafrechtlich ist es kein Problem, wenn sich Hehlerware bei dir findet, wenn du wirklich guten Glaubens warst (Ware aus dem A&V, angemessener Preis, vertrauenswürdiger Verkäufer), da man Hehlerei (§259 StGB) nur vorsätzlich verüben kann und es dir ja am Vorsatz (dolus) mangelt. §15StGB. Außer wenn dir schon "Zweifel" gekommen sind, dann greift mE schon der dolus eventualis ("wenn der Täter „den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat").
Bei einem Verkäufer aus den ebay Kleinanzeigen, der dann 100 verschiedene Nabendynamos anbietet, wird dir von einem eifrigen Staatsanwalt sicher der dolus eventualis mit eineigem Recht unterstellt werden.
Für diejenigen, die regelmäßig Edelmetalle von Privat kaufen, sollte ein Blick auf §148b Gewerbeordnung angebracht sein. Die Tathandlungen entsprechen denen der Hehlerei des § 259 StGB. Anders als bei diesem Tatbestand sind weder Vorsatz noch Bereicherungsabsicht des Täters notwendig, stattdessen genügt bei § 148b GewO bereits Leichtfertigkeit bezüglich der kriminellen Herkunft des Tatobjekts.
Unterm Strich gilt natürlich: wer (potentielle) Hehlerware erwirbt ermöglicht erst den Erfolg von Diebstahl und Unterschlagung. Für mich ist das sozialschädliches Verhalten in Reinkultur.