Ich kenn das so, dass die Dachfläche durch den Betreiber der PV-Anlage gepachtet wird, z.B. über 20 oder 30 Jahre. Bei einem Verkauf der Immobilie bleibt der Pachtvertrag bestehen, der neue Eigentümer tritt in das Pachtverhältnis ein. D.h. der Käufer muss erst den Pachtvertrag fristgerecht kündigen, wenn er den Pächter loswerden will. Je nach dem, wie der Vertrag formuliert ist oder z.B. nur eine mündliche Absprache besteht (in der Landwirtschaft lange Zeit üblich) und wie lange die Pachtdauer ist, gelten unterschiedliche Kündigungsfristen, z.B. 6 Monate vor Ablauf des Pachtjahres oder bei langlaufenden Verträgen (>30 Jahre) zweijährige Kündigunsfrist.
Nach einem BGH-Urteil aus 2018 sind derartige Nutzungsveträge für die Errichtung und den Betrieb von PV-Anlagen jedoch Mietverträge und keine Pachtverträge. Es gelten damit entsprechend die (deutlich kürzeren) Kündigungsfristen und -bedingungen aus dem Mietrecht.
Miet- und Pachtverträge kann man auch durch eine außerordentliche Kündigung fristlos kündigen, dazu muss der Pächter/Mieter mit 3 Zahlungen im Verzug sein oder die Pachtsache/Mietsache erheblich beschädigen oder mißbräuchlich nutzen. Das ist dann aber was für Juristen.