Habe ich gerade von meiner Zoll Quelle bekommen
Gruss Oli
Internet-Versandhandel im Zusammenhang mit ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Internethandel:
Künftig sind bei allen Fällen des Internet-Versandhandels die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Zusammenhang mit der Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr ausgeschlossen
Beispiel:
Kauf bei Amazon , Ebay,
Kauf bei einer Firma im Internet mit Lieferung an eine Adresse innerhalb der EU (z.B. Verwandte oder Bekannte, Paketdienst, usw..)
In diesen Fällen kein Stempel.
Bei Problemen bitte die beiliegende PDF Datei aushändigen.
Weiterhin noch das Schreiben von ZOAR.
Betr.: Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke; Internet-Versandhandel im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Bezug: Vfg. Der BFD Nord vom 7. September 2015, A 0693-1/15-ZF 3103
Die Bezugsverfügung, habe ich -gemeinsam mit der Vfg. der BFD Südwest vom 9. September 2015 A 0693 - 4/14 3111- mit meiner E-Mail vom 10. September 2015 A 0693 B 320101 bekanntgegeben.
Bei einer telefonischen Rücksprache mit dem zuständigen Bearbeiter der BFD Südwest wurde nochmals bestätigt, dass in den in Rede stehenden Fällen (Bestellung und Kauf per Internet, Lieferung an einen Paketshop o.ä. in Deutschland, Abholung und Ausfuhr durch den ausländischen Abnehmer) keine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 3a UStG vorliegt, da ein Verkauf über den Ladentisch nicht vorliegt und der Liefergegenstand nicht allein vom ausländischen Abnehmer befördert wird.
Eine Ausfuhr- und/oder Abnehmerbestätigung durch die Zollstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
Ich bitte die Reisenden durch Aushang des beigefügten Hinweises an geeigneten Stellen zu informieren.
Im Auftrag