Bezüglich der Bepflanzung auf der Parzelle hab ich auf die Schnelle das in den Statuten gefunden:
2.4. Bepflanzung
Der einzelne Garten ist so zu bepflanzen und zu unterhalten, dass er jederzeit gepflegt aussieht.
Sechzig Prozent der Parzelle können für Häuschen, Sitzplatz und Rasen verwendet werden. Vierzig
Prozent der Gartenfläche müssen mit Gemüse, Beeren-, Ziersträuchern oder Blumen bepflanzt
werden. Hierbei sind die untenstehenden Vorschriften einzuhalten. Die Grenzabstände können bei
Arealgrenzen unterschritten werden, wenn Gärten vor Immissionen wie Staub, Spritzwasser, Abgasen
oder Einsicht geschützt werden sollen.
Im modernen biologischen oder naturgemässen Gartenbau gibt es keine "Unkräuter". Wild- und
Beikräuter dürfen die Nutzpflanzen jedoch nicht überwuchern und nicht zur "Hauptkultur" werden.
Die Nachbargärten dürfen nicht durch Samenflug beeinträchtigt werden. Bei masslosem Auftreten
von Wildkräutern können die Aufsichtsorgane einschreiten.
Bei der Bepflanzung ist auf die Nachbarn oder die Nachbarin gebührend Rücksicht zu nehmen. Die
Pächterinnen und Pächter müssen dafür Sorge tragen, dass alle Pflanzen regelmässig und bei Bedarf
gepflegt und zurückgeschnitten werden. Ist dies nicht der Fall, so können die Aufsichtsorgane den
Rückschnitt auf Kosten der Säumigen veranlassen.
2.4.1. O bstgehölze
Je Garten von 200,00 m2 Grösse sind höchstens drei kleinkronige Obstbäume - Pfirsiche, Zwetschgen,
Pflaumen, Aprikosen, Weichselkirschen, Äpfel, Birnen - mit einer Stammhöhe bis 1,20 m zulässig. Bei
grösseren Gärten erhöht sich die Stückzahl um je einen Baum pro Are. Das Anpflanzen von Obstbäumen,
die grosse Kronen bilden, - Äpfel, Birnen, Süsskirschen - mit einer Stammhöhe von über 1,20 m
ist verboten. Alle Obstbäume, auch Spalierbäume, dürfen nicht näher als 2,00 m an die Gartengrenze
gesetzt werden. Für Formobstgehölze an Arealwegen gilt ein Abstand von einem Meter.
Bei begründeten Beschwerden von Gartennachbarn kann die Beseitigung zu hoch gewachsener oder
zu nah an der Grenze stehender Bäume verlangt werden.
2.4.2. Beerengehölze, Reben, Kletterrosen
Beim Pflanzen von Johannisbeeren, Stachelbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Reben und Kletterrosen
ist ein Pflanzabstand von wenigstens 1,00 m zur Garten- und Arealgrenze einzuhalten.
Und ansonsten gibt es noch jede Menger anderer bauliche Verordnungen! :traurig: Naja, ich glaub ist halt so bei diesen Schrebergärten.