... wenn die Polizei weniger wird?

  • Mal weg von allen Gesetzen, was ich hier lese stimmt mich schon etwas nachdenklich.
    Wer tatsächlich darüber nachdenkt eine Schusswaffe wegen eines Eigentumsdeliktes einzusetzen, bei dem muss man sich ernsthaft Gedanken um die geistige Gesundheit machen.


    Es kann doch nicht euer Ernst sein, darüber zu senieren ob ihr jemand wegen dem Familienschmuck erschießen wollt!?


    Ein etwas schockierter ACD.

  • Zitat von Isuzufan;171472

    Gott sei Dank lebe ich in Österreich !


    ... Verfahren wurde übrigens eingestellt


    Das ist auch in Deutschland ähnlich.
    Das was ACD hier ausführt ist so nicht völlig korrekt, sondern eher seine Interpretation, denke ich.
    Vielleicht findet sich ja ein juristisch bewanderter User, der das Ganze hier klarstellt, das ist nämlich nicht so einfach.


    Als prominentes Beispiel: http://www.morgenpost.de/vermi…her-Fall-eingestellt.html


    Rentner erschießt Einbrecher - Fall eingestellt (auch wenn der Fall immer noch bzw. wieder vor Gericht liegt) Dennoch ist auch die Verteidigung von Eigentum mit der Schusswaffe u.U. Notwehr.



    Legend

  • Ja, Warnschuss ist gut! Am besten zwischen die Augen!
    Und die Richter/Gutmenschen die solches Gesindel noch in Schutz nehemen brauchten auch eine Abreibung.
    Solange Täterschutz grösser ist als Opferschutz fehlt mir jegliches Verständnis.
    Täterschutz = Staatlich vom Steuerzahler bezahlt
    Opferschutz = nicht vorhanden und nur in kleinem Rahmen von privaten Organisationen rudimentär vorhanden.


    Recht muss Recht bleiben. Das ganze ist aber total aus dem Gleichgewicht geraten.
    Deswegen auch die Vorstellung vieler Zeitgenossen von "Polizei ist Böse", Einbrecher/Vergewaltiger/Diebe/Randalierer/Hooligan ist gut und wurden nur provoziert von der Polizei. Und überhaupt, können sie nichts dafür, da sie Opfer der Gesellschaft sind und eigentlich ganz liebe.


    Ich kann gar nicht so viel essen wie ich manchmal ko....n könnte.


    Gruss, Worber


  • Das ist natürlich meine Interpretation. Basiert auf meine Erfahrungswerten vor Gericht.
    Ich denke das meine Erfahrungswerte und auch meine Rechtskenntnis hier den Groß überwiegen. (Das ist nicht abwertend gemeint!)


    Achja, zu deinem prominenten Beispiel: Erst Notwehr, nun Totschlag.
    Das war auch fast klar das der Rentner damit nicht davon kommt.

    Zitat


    Im Prozess gegen den Rentner wird es sicher darum gehen, ob der Angriff auf ihn noch “gegenwärtig” war. Nur in diesem Fall ist Notwehr nämlich zulässig. Ansonsten kann es sich um Totschlag handeln.


    (Im übrigen habe ich das schon in einem Thread gesagt, bevor der Fall in Revision ging. :face_with_rolling_eyes:)


    Die Verteidigung von Besitz kann NIEMALS Notwehr in Deutschland sein.
    Der §32 spricht von einem gegenwärtigen Angriff auf sich oder einen andern, nicht von Besitz.


    Für die Verteidigung von Besitz gibt es den §34 und da hat man nicht umsonst rein geschrieben:
    "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren"


    Ich wiederhole mich: Auch ein Straftäter hat Grundrechte und das höchste anzusehende Rechtsgut ist die Unversehrtheit von Leib und Leben.
    Weit dahinter kommt dann irgendwann mal Eigentum! In dem Fall überwiegt das widerstreitende Interesse gen körperlicher Unversehrtheit ggü. dem Besitz.


    Der gepostete Artikel von Isuzu ist maximal lesenswert, aber bietet absolut keinen Mehrwert im Vergleich der Notwehrauslegung Deutschland-Österreich.
    Aus dem Artikel geht nicht hervor welchen Straftäter der Schütze niedergeschossen hat.
    Hat der Schütze den Angreifer welcher ihn und seine Frau mit einer Waffe bedroht hat niedergeschossen, wäre das mit Sicherheit auch in Deutschland eine Notwehr nach §32 StGB.
    Wenn der Schütze allerdings auf einen der Diebe geschossen hat, ist das eher keine Notwehr im Sinne des §32 StGB. (Siehe obiges prominentes Beispiel).



    ACD

  • Sagte ich ja, die Sache liegt wieder bei Gericht. Wobei aktuell geht eher um den Gesundheitszustand des Rentners.


    Dennoch geht es wohl nur um die Frage, ob der Angriff "gegenwärtig" war, oder?
    Wie gesagt, das Thema Notwehr ist nicht so einfach und es kursieren da unglaublich viele Halbwahrheiten.
    Und es ist ja immer eine Einzelfallentscheidung, da jede Tat anders ist.


    edit:


    Zitat von Another Cold Day;171515

    Die Verteidigung von Besitz kann NIEMALS Notwehr in Deutschland sein.


    Mal aus dem von Dir oben verlinkten Blog, nur ein anderer Eintrag:
    "Das klingt zunächst nach einer höchst fragwürdigen Lösung.
    Der Entschluss, den 77-Jährigen nicht zu verfolgen, ist jedoch mit dem deutschen Notwehrrecht vereinbar.
    Jeder darf einen rechtswidrigen Angriff auf sein Eigentum abwehren – notfalls auch mit tödlicher Gewalt."
    (https://www.lawblog.de/index.p…/28/leben-gegen-eigentum/)


    Legend, der nun wieder btt empfehlen würde :face_with_rolling_eyes:

  • Die kleinen Arschgeigen (nix anders waren das! Sorry!) sind weg gerannt und er hat einem in den Rücken geschossen.
    Wie kann der Angriff da noch gegenwärtig gewesen sein? Kannst mir das bitte erklären?

  • Es ging mir darum, dass er sein Eigentum verteidigt hat, was Du hier ja kategorisch ausschließt und verneinst. Siehe meinen geänderten Beitrag oben.


    Und da sich mit der Frage "Gegenwärtigkeit" selbst Juristen und Gerichte lange beschäftigen, werden wir das hier nicht in einem Forum lösen können. So einfach ist das mit dem Notwehrrecht eben nicht.



    Und jetzt besser wieder zurück zum Ursprungsthema, wir diskutieren hier einen Fall von Notwehr, der nun nicht viel mit dem Thema zu tun hat.


    Legend

  • Wir haben einen Molosserähnlichen Rüden im Haus.
    Sollte der von einem Einbrecher mit der Schusswaffe gestoppt werden müsste ich wohl meine "zirpende Grille" rausholen.
    Da ich am Rande des Waldes und der "Zivilisation" mein bescheidenes Häuschen habe sind meine Räume eh mit Selbstverteidigungsmaterial "versorgt".
    Natürlich ist das entsprechend versteckt aber trotzdem schnell zugänglich.
    Gelernt habe ich aus persönlichen Gründen,daß Vorbereitung einen souveräner agieren lässt, man wird ja auch älter.....:kichern:
    Als vor 15 Jahren der Ex-Mann meiner Mutter (nicht mein Vater) sich hier widerrechtlich Zugang verschaffte, hatte ich noch keine Vorbereitungen diesbezüglich getroffen.
    Es kam zu einer wüsten Keilerei bei der mir die Sicherung rausflog....:devil:.
    Obwohl ich im Recht war, hatte er aufgrund seiner Verletzungen die besseren Karten- Urteil 3Monate auf Bewährung (5Jahre).
    Das ganze spielte sich in Frankreich ab.


    Aber zurück zum Thema,
    die Verhältnismäßigkeit auf einen Schuß mit einem Schuß zu antworten ist ja durchaus gegeben.
    Welche Reaktionsmittel ausser dem Hund aber noch eingesetzt werden, sollte schon geübt sein (Zugriff darauf,Verwendung,Gefahren).
    Wir werden in absehbarer Zeit noch eine Rottweilerhündin als Gefährtin für unseren Rüden in die Familie aufnehmen,
    da wird´s dann richtig eng für Unbefugtes Betreten.


    Gruß,
    HatzDiesel

    Glaube nicht alles was Du denkst.

  • Ich verneine nicht das er sein Eigentum verteidigt hat.
    Aber hast du es noch nicht begriffen das man wegen Eigentum niemand umnieten darf, insofern keine Gefahr für Leib und Leben besteht?


    Abwägung der Rechtsgüter: Leib/Leben > Eigentum!


    Die Auslegung von gegenwärtig ist im übrigen relativ klar: http://www.mindpicnic.de/cardbox/strafrecht-atbt/3/


    ACD

  • @ ACD
    [QUOTE=Another Cold Day;171515]
    Die Verteidigung von Besitz kann NIEMALS Notwehr in Deutschland sein.
    Der §32 spricht von einem gegenwärtigen Angriff auf Leib und Leben, nicht von Besitz.


    Ich dachte schon ich bin mit meinem StGB Büchlein aus dem Jahr 2006 im gegensatz zu einem verbeamteten Ordnungshütern nicht mehr ganz auf dem aktuellen Stand der Dinge, da ich im § 32 (deutsches ) StGB nix von Leib und Leben finde. Ein Blick ins Internat erleichtert die Rechtsfindung:


    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis[h=1]
    § 32 Notwehr[/h]


    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.


    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.



    Da steht immer noch nix mit nur Leib und Leben drin. Stimmt wahrscheinlich auch die Kommentierung noch , wonach rechtlich geschützte Güter nachwievor auch Ehre , Eigentum, berechtigter Besitz sind.


    Und ob ne Schußwaffe zur Abwehr verwendet werden darf ist die Frage der Erforderlichkeit, und wenn der Einbrecher mit dem Familienschmuck, oder Handtaschendieb mit der Handtasche, abhaut ist der Angriff ja noch nicht beendet . Wenn ich dem Burschen aus gesundheitlichen Gründen nicht nachlaufen kann, ist eben die Distanzwaffe erforderlich und vielleicht hilfreich um den Angriff zu beenden. Der ungeübte Schütze trifft halt vielleicht nicht unbedingt die Beine oder zielt unwillkürlich etwas weiter nach oben, weil die Zielfläche größer ist.



    Nix gegen Dich persönlich ACD. Aber bei Deiner Sichtweise von eingeschränktem Eigentumsschutz kann ich es gut verstehen, wenn sich wie kürzlich geschehen, an der Grenze zu Polen Bürgerwehren bilden, die nicht zuschauen woll, wie man Ihnen das Eigentum klaut.


    Gib ja zu , daß die Polizei aufgrund der Politiker und der oberen Polizeifüher wichtigeres zu tun hat, als Bürgereigentum zu schützen , eher Verkehrssünder und Grasanbauer jagen, Eigentumsschutz erst dann wenns um Castoren geht.



    Frieder






    F

  • Hallo ACD,

    Du hast geschrieben:

    Zitat

    Es kann doch nicht euer Ernst sein, darüber zu senieren ob ihr jemand wegen dem Familienschmuck erschießen wollt!?


    Doch, lieber ACD, genau so ist es!

    Und das fängt nicht erst beim Familienschmuck an, sondern beginnt schon beim Einbruch an sich.

    Wer einbrecher-mäßig in ein Haus einsteigt und Sachen klaut, der muss sich nicht wundern, wenn…

    Und damit Du die Grundprinzipien noch besser verstehst:


    Je mehr wir besitzen, so schneller finden wir berechtigte Gründe zu schießen und so schwerer und gefährlicher werden auch unsere Schusswaffen!

    Teil 2. folgt später


    Gruß Jörg

  • Natürlich schießt man keinem Einbrecher aus Rache, wegen Vergeltung und Selbstjustiz nach und schon gar nicht nieder . Selbstverständlich fehlt im Magazin auch der Warnschuß. Selbstverstädlich sah man, daß der Einbrecher mit der Beute flüchtet, die man bei ihm auch findet. Selbstverständlich bedauert man, daß man den armen so schwer erwischt hat , was man natürlich nicht wollte , heul ,heul
    und wie üblich bleibts in D-Land bei "die Gedanken sind frei, wer will sie erraten ..."


    Frieder

  • @Frieder


    Du hast natürlich nicht ganz unrecht, ich war da etwas unspezifisch.
    Der §32 spricht von "einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.". Auf dich oder einen anderen. Nicht auf Dinge!
    Entschuldige das ich davon ausging das so viel Verstand zur Interpretation vorhanden ist. Ich werde nächstes mal ausführlicher sein, versprochen!


    Wenn man mal im StGB weiter blättern würde, kommt man dann ja direkt auf den §34 und dort ist dann die Verteidigung von Eigentum die Rede.
    Der ist auch deutlich eingeschränkter in seiner Formulierung was die Wahl der Mittel ggü. dem darauß verletzten Rechtsgut angeht.
    Das hat auch einen Grund: Wir haben kein "Stand your Ground" alá USA.
    Natürlich darfst Du dein Eigentum verteidigen, aber eben nicht mit allen Mitteln - insofern keine Gefahr für Leib und Leben besteht.


    Deinen Zynismus darfst Du im übrigen stecken lassen. Der ist genau so fehl am Platz, wie falsch.
    Dem Staat liegt natürlich auch etwas daran das Rechtsgut "Eigentum" zu schützen.


    ACD

  • @ACD,
    ich interpretiere Deine Aussage folgendermaßen:
    Die Exekutive und Judikative Staatsmacht ist noch vorhanden - da mag das Abwägen der Rechtsgüter seine Richtigkeit haben.
    Keine oder eingeschränkte Staatsmacht = erweiterte "Notwehrkompetenz" !


    Wegen meinem Familienschmuck oder ähnlichem mache ich mir keine Sorgen, das findet eh keiner......,aber meine Familie und meine Prepper-Güter
    muss und werde ich dann schon mit Nachdruck beschützen.


    Auch mir stösst es sauer auf, daß der Kuschelkurs unserer Rechtssprechung die Arbeit von euch oft ins Klo spült,
    die Verdrehung von Gut gleich Böse und andersherum ist eigentlich nicht mehr erträglich :brech:.
    Die Prämissen aus der Politik und Führungsebene sind schlicht und einfach gegen den Eigentümer (Besitzstand) und für die "Umverteilung"
    an unsere "Fachkräfte".


    Gruß,
    HatzDiesel

    Glaube nicht alles was Du denkst.

  • Solange der Staat in seiner aktuellen Form besteht, genau so viel wie mit ganz viel Polizei.
    Wenig Polizei heißt ja nicht das die Gesetze nicht mehr gelten.


    Die Interpretation von Gesetzen folgt natürlich "Trends".
    Rein hypothetisch gesehen könnte es dann natürlich, insofern es keine/wenig Polizei gibt, der Trend dahin tendieren
    das Paragraphen wie der 32 und 34 großzügiger ausgelegt werden.


    Ich möchte hier jetzt noch mal eine Sache klarstellen.
    Es mag dem ein oder anderen so erscheinen als würde ich Straftäter "die ja nur was klauen" in Schutz nehmen.
    Meine Sympathie mit solchen Menschen tendiert gen null.


    Für mich gesprochen: Sollte ich jemand dabei erwischen wie er in meine Wohnung einbricht und meine Sachen stillt, wäre ich auch dazu bereit diesem jemand solange die Luft abzustellen, bis wir Konsens darüber haben wo meine Sachen zu bleiben haben.
    Nichts desto weniger habe ich Respekt vor unseren Gesetzen, die nun mal die Möglichkeiten zur Verteidigung von Besitz beschränken in der Wahl der Mittel.
    Außerdem und davor habe ich am meisten Respekt, das ist das Leben. Jemand das Leben weg zu nehmen, weil er mir schmuck klaut? Niemals!


    ACD

  • Beim rechtfertigenden Notstand geht es nicht um die Abwehr eines Angriffs , sondern um die Abwehr einer drohenden Gefahr , für die genannten Rechtsgüter:


    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 34 Rechtfertigender Notstand (BRD)


    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


    zum Seitenanfang

    Klassisches Beispiel :


    Person A droht in einem See zu ertrinken, Person B zerstört die Kette , mit der das Ruderboot des C am Steg angekettet ist, um rauszurudern, um den A zu retten.


    Aufzwicken der Kette erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung, aber B macht sich nicht strafbar, da die Zerstörung des Eigentums des C dazu dient , das Leben des A Leben zur retten.



    Im Text des § 32 Notwehr findet sich nix , von wegen Abwägung zwischen zu schützenden Interessen , Angemessenheit.


    Grenze des § 32 ist , daß der rechtswidrige Angriff noch gegenwärtig ist , und das eingesetzte Mittel erforderlich .


    Bei der Erforderlichkeit meint die Kommentierung: das Mittel muß geeignet sein und es muß das relativ mildeste Mittel sein.


    Der Bundesgerichthof hat in Strafsachen festgestellt :


    Schäden des Angreifers , die aus einer erforderlichen Verteidigung resultieren , sind von der Notwehrbefugnis gedeckt. BGHst. Band 27, S.313 ff)


    Demnach kann eine erforderliche Verteidigung von Sachgütern sogar bis zu schweren Verletzungen oder gar Tötung des Angreifers gehen , wenn gleichermaßen wirksame, aber mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen. BGHSt. 42, S 97 ff.


    klassischer Lehrfall:
    Mensch sitzt im Rollstuhl auf Veranda, niemand zu Hause
    , Telefon kaputt, Strolche plündern den Apfelbaum , auf dem Tisch liegt die Schrotflinte mit zwei Schuß, der erst der Warnschuß ...



    Interessant auch der Hinweis: auch wenn der Verteidiger aus "Verwirrung, Furch oder Schrecken" die Grenzen der Notwehr überschreitet, so wird er nach § 33 StGB nicht bestraft.


    Außerdem gibts dann noch den entschuldigenden Notstand des § 35 StGB.


    Ich wollte mit meiner Äußerung zum Fall des erschossenen Austauschschülers nicht ne Diskussion über Notwehr auslösen, sondern nur darauf hinweisen, daß man nach einem solchen Vorfall im Gegensatz zu dem US-Schützen und seiner Ehefrau besser sofort seinen Mund hält, falls man in eine solche Situation gerät.


    Da man auch beim Tod oder auch Verletzung eines Kriminellen erst mal selbst Beschuldigter ist, wird die Aussage erstmal verweigert, Anwalt mandatiert, der sich Akteneinsicht verschafft und dann gibt man eine überlegte schriftliche Stellungnahme ab .



    frieder

  • Hallo ACD,

    Du hast geschrieben:

    Zitat

    Es mag dem ein oder anderen so erscheinen als würde ich Straftäter "die ja nur was klauen" in Schutz nehmen.
    Meine Sympathie mit solchen Menschen tendiert gen null.



    Ich tu genau so denken tun wie Du denken tust!

    Gruß Jörg

  • Zitat von frieder59;171538

    Beim rechtfertigenden Notstand geht es nicht um die Abwehr eines Angriffs , sondern um die Abwehr einer drohenden Gefahr , für die genannten Rechtsgüter:


    Ja und jetzt erkläre mir mal wie man im Sinne des §32 einen Gegenstand (Besitz) angreifen kann.
    Im Sinne des §34 ist zum Beispiel ein Diebstahl oder die Zerstörung als "drohende Gefahr" definiert.


    Edit: Ich habe jetzt noch mal im Leipold nachgeschlagen.
    Das Rechtsgut im §32 ist definiert. "gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen"
    Mit "sich oder einem anderen" werden die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit definiert.
    Ich weiß doch das ich nicht bescheuert bin! Solange bin ich noch nicht aus der Schule raus.


    Abgesehen davon wäre da dann auch noch die Verhältnismäßigkeit der Mittel.
    Erkläre doch mal dem Richter das Du jemand erschossen hast, weil er dich beklaut hat.


    frieder59 die Diskussion bietet für mich keine Grundlage zu einer weiteren Diskussion mit Dir.


    Solltest Du jemals in die Situation kommen (was ich weder für Dich noch die andere Partei hoffe), kannst Du es ja nach Deiner Rechtsauffassung handhaben.
    Sag dann, insofern Du aus der U-Haft die Möglichkeit hast, Bescheid. Dürfte so interessant werden, wie der Fall des Rentners.