SOG PowerDuo Multi-Tool bei iBood

  • Zitat von Isuzufan;198649

    Allerdings in D nicht erlaubt!


    LG Wolfgang


    Weshalb sollte es denn nicht erlaubt sein? Bitte lest doch die Gesetze richtig, und nicht immer gleich mit den: "Schön, is verboten" Klischee kommen, weil das faktischer Unsinn ist :lachen:
    Dieser Käse kursiert nun seit es die Änderung und Zusatz 2011 gab rum, dass irgendwer denkt, dires und jenes wäre nicht erlaubt etc.
    Einiges unterliegt einem FÜHRUNGSverbot, mehr aber auch nicht.


    liebe Grüsse Tas


  • Tools


    Ich zitiere mal aus dem "Messerforum", wo jemand beim BKA bezüglich der Einstufung eines "Multitools mit einhändig zu öffnender Klinge" nachgefragt hat.
    Nach einigem hin und her bekam er folgende Aussage des BKA :

    Zitat

    nochmals:
    Tools werden vom BKA nicht als Einhandmesser angesehen und keine Notwendigkeit für eine Einstufung gesehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag


    nachzulesen hier: http://www.messerforum.net/sho…nausk%FCnfte-auf-Anfragen


    Nur stellt sich jetzt die Frage, wie ein Multitool beschaffen sein muss - siehe "Rettungsmesser":face_with_rolling_eyes:


    -Thomas

    Ich bin nur ein einfacher Mann, der versucht, seinen Weg im Universum zu gehen.
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  • Das scheint das BKA evtl. aber heute etwas härter zu sehen.


    Irgendwann war im Messermagazin (ich fahre ja viel Zug und langweile mich...) zu lesen, daß der Unterschied "Messer" und "Tool" vom BKA nicht mehr so streng gesehen wird, sobald das Tool auch eine Messerklinge hat, die einhändig zu öffnen ist. Dann ist es wieder ein böser Gegenstand.


    Das war Anfang / Mitte 2014. Das Heft habe ich leider nicht mehr. Das bleibt meist bei der Rückfahrt im Zug.


    Zudem ist das BKA nicht das Maß aller Dinge.


    Ob Du Recht hast oder nicht, sagt Dir nur das Gericht.

  • § 42 a Abs. 2 WaffG :




    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
    (1) Es ist verboten
    1.Anscheinswaffen,
    2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.
    (2) Absatz 1 gilt nicht
    1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

    Also wenn du es nicht beruflich brauchst muss halt ein anerkannter Zweck definiert werden.Ein anerkannter Zweck könnte der einsatz als Rettungsmesser sein. Ich habe Mal kurz recherchiert. In keinem Forum wurde darüber berichtet, dass jemand wegen einem Multitool Ärger bekommen hätte. Ich trage mein an der Seitentasche meiner Arbeitsumhängetasche, so dass es schnell griffbereit wäre.


    Ich denke, dass die Polizei mit dem recht schwammig formulierten Gesetz einen Ermessensspielraum haben möchte, um einem grundsätzlich Verdächtigen auch sein Multitool wegnehmen zu dürfen und gleichzeitig dem normalen Bürger nicht zu stören. Scheinbar wurde dieser Rahmen bislang nicht überzogen, ansonsten würden entsprechende berichte längst durchs Netz gehen.

    Brot ist nicht hart. Kein Brot ist hart!

  • Das kann gut sein. Die Hersteller dieser Geräte treiben es ja auch immer mehr auf die Spitze. Deshalb ja auch mein letzter Satz :Nur stellt sich jetzt die Frage, wie ein Multitool beschaffen sein muss - siehe "Rettungsmesser":face_with_rolling_eyes:


    Wenn ich mir z. B. das "Multi Tac" von Walter, oder das Leatherman "Freestyle" anschaue, bei denen die Klinge im Vordergrund steht und diese fast so lang ist wie das "Tool" und auch der äußere Gesamteindruck der eines Messer ist, so würde ich persönlich diese als "Einhandmesser mit Zusatzwerkzeug" ansehen und nicht als Multitools.
    Und was die Rechtsicherheit von Aussagen in Foren betrifft,.....


    Schade, dass Du das Heft nicht mehr hast.


    Leider finde ich auch nichts weiter, auch in den Verwaltungsvorschriften nicht.


    -Thomas


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    Da gerade Gesetze zitiert werden, hier, was die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012" zu §42 Waffg sagt:


    Zitat

    42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten sogenannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.


    42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.


    -Thomas

    Ich bin nur ein einfacher Mann, der versucht, seinen Weg im Universum zu gehen.
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  • Ich meine, auch ein Einhandmesser als Rettungsmesser gab ärger.


    Auch Messer ohne Daumenpin, welche "aufgeschleudert" werden können, waren vom BKA als böse eingestuft.


    Ich muß mal in meine alten Unterlagen schauen, ob ich hierzu etwas finde.


    Wenn ich einmal Zeit habe :)

  • Hallo,


    Nur mal so am Rande. Taugt das Multitool was? Ich weiß ihr diskutiert lieber über das Waffengesetz, aber wenn ich nicht zu sehr off topic bin: Hat da wer Erfahrung mit?


    Gruß
    Gerald

  • Auch ein Messer welches eine einhändig zu offnende Klinge hat & feststellbar ist, darf mit einem begründeten Interesse geführt werden.


    Zu den allgemein anerkannten Zwecken zählt (das wurde schon rechtlich definiert!) die Jagdausübung, das Campen oder angeln.


    Ansonsten pflichte ich Harmlos bei.


    Es handelt sich hier um eine Ordnungswidrigkeit.
    Bei Ordnungswidrigkeiten unterliege ich & jeder andere Polizist dem Opportunitätsprinzip, sprich ich habe Handlungsspielraum.


    ACD

  • Zitat von Another Cold Day;198683

    Auch ein Messer welches eine einhändig zu offnende Klinge hat & feststellbar ist, darf mit einem begründeten Interesse geführt werden.


    Zu den allgemein anerkannten Zwecken zählt (das wurde schon rechtlich definiert!) die Jagdausübung, das Campen oder angeln.


    ACD


    Das müssten mittlerweile alle wissen, aber darum geht es hier auch nicht.
    Die Frage ist, wird ein Multitool mit einer einhändig zu öffnender Klinge wie ein zweihändig zu bedienendes Klappmesser oder auch wie ein Messer mit feststehender Klinge <= 12cm behandelt, welche ich auch ohne begründetem Interesse führen darf (ausgenommen natürlich öffentliche Veranstaltungen), oder wie ein Einhandmesser?????
    Es ist nichts zu finden, ob ich nun beim Führen eines Multitools - außerhalb des berechtigten Interesse etc. pp. - eine Ordnungswidrigkeit begehe, oder nicht.


    Gerald:


    Entschuldigung, dass das hier so OT wird, aber zu dem Tool kann ich Dir leider nichts sagen.




    -

    Ich bin nur ein einfacher Mann, der versucht, seinen Weg im Universum zu gehen.
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  • Zitat von DerGerald;198682

    Hallo,


    Nur mal so am Rande. Taugt das Multitool was? Ich weiß ihr diskutiert lieber über das Waffengesetz, aber wenn ich nicht zu sehr off topic bin: Hat da wer Erfahrung mit?


    Gruß
    Gerald


    Also mit dem Multitool nicht direkt, aber SOG bietet allgemein tolle Qualität an, teilweise sogar zu bezahlbaren Preisen.
    Eventuell helfen da Rezensionen bei Amazon weiter.
    Ansonsten tendier ich persönlich zu bewährter Vic-Qualität. Leider deutlich teurer und auch nicht einhändig bedienbar, aber dafür verriegeln alle Werkzeuge, nicht nur die Zange und die Klinge.
    Multitools sind glaub ich so ein bisschen wie Religion... Jeder glaubt an das, was er selbst am besten findet und sucht die Macken lieber bei anderen :grosses Lachen:


    So long,
    Sam


    Edit:
    Na wer bei Einhandmessern und Multitools auf "Nummer Sicher" gehen will, soll die Klinge geöffnet festpunkten und sich eine Kydex-Scheide für basteln. Dadurch wird es automatisch zu einem Fixed und in der Regel sind die Klingen deutlich unter 12cm.
    Ich mach mir da ehrlich gesagt keinen Kopf drum. Wenn mir einer was am Zeug flicken will, weil ich ein einhändig zu bedienendes Multitool dabei hab, der kann mir auch was wollen, weil ich ne Nase im Gesicht hab.

  • Eine große Bitte:


    Könnten wir ein kleines "Tutorial" anlegen, was den Erwerb, Besitz und das Führen von Messern und Multitools, sowie Rettungsmessern, in D betrifft?
    Einmal ordentlich und wir verweisen dann darauf?


    Weil die Frage stellt sich immer wieder....


    Hier habe ich das Thema mal begonnen:
    https://www.previval.org/forum…tools?p=198688#post198688


    Wäre schön, wenn ihr Euer Wissen dort niederschreibt, daß in Zukunft vielleicht die eine oder andere Unsicherheit weniger besteht.
    Oder weniger Diskussionsbedarf.


    DANKE!


    Ciao,
    Occam

    "Alle, außer mir, haben sich verirrt!"... Indiana Jones

  • Der Tonus den das BKA aktuell vorgibt ist das auch ein MT das einhändig zu öffnen ist, gleich behandelt wird wie ein einhändig zu öffnendes, feststellbares, Messer.


    ACD

  • Zitat von Another Cold Day;198702

    Der Tonus den das BKA aktuell vorgibt ist das auch ein MT das einhändig zu öffnen ist, gleich behandelt wird wie ein einhändig zu öffnendes, feststellbares, Messer.


    ACD


    Quelle????
    Mich interessiert, wo das steht, wo explizit darauf verwiesen wird, dass ein MT -unter der Voraussetzung der einhändig zu öffnenden Klinge - den Werkzeugcharakter verliert und zu einem Einhandmesser wird. Weder im Waffg noch in der Verwaltungsvorschrift steht so etwas und was in Deutschland durch Gesetze nicht verboten ist, ist erlaubt.
    Von daher würde ich gerne einen Link dazu haben.

    Ich bin nur ein einfacher Mann, der versucht, seinen Weg im Universum zu gehen.
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  • Das findest Du so explizit nirgends.


    Lasse Dich "erwischen" und gehe durch alle Instanzen, dann steht es irgendwo (natürlich nicht ernst gemeint - aber anders wird es nichts).


    Die Ansicht der Behörden hat sich nun einmal verschärft, wie Du es am Pohl Force Foxtrott Two Outdoor sehen kannst. Lies Dir einmal den Bescheid des BKA durch. Da wird ein Zweihandmesser zum Einhandmesser.


    Es entspricht eben dem Sinn des Gesetzes, Messer zu verbannen, die einhändig geöffnet werden können. Und damit sind auch "Tools" betroffen, wenn sie Messerklingen haben, die ohne das Werkzeug öffnen zu müssen, ausgeklappt werden können.


    Nicht alles muß explizit verboten werden. Die Auslegung des Gesetzes nehmen die Gerichte vor. Und damit sind wir wieder in der zweiten Zeile.


    Aber wir sollten die Diskussion "erlaubt" und "verboten" hier nicht weiter führen, dafür haben wir einen Extrafaden.

  • Die Quelle ist meine tägliche Berufsausübung und Eigensicherungshinweise vom BKA. Fernschreiben sind immer NfD - ergo kann ich die leider nicht mit Dir teilen.


    (Wenn hier ein interessierter Kollege ist, darf er mir gerne auf meine Dienst-Email schreiben und ich lasse ihm die Fernschreiben zukommen.)


    Wenn Du es mir nicht glauben magst, starte einen Selbstversuch. :face_with_rolling_eyes:


    Im übrigen ist der 42a hier eigentlich völlig ausreichend definiert.

    Zitat


    Messer mit einhändig feststellbarer Klinge oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm


    Es ist nicht näher umschrieben in welchem Gegenstand die Klinge verbaut ist.
    Die Definition liegt hier klar bei "einhändig zu öffnende Klingen".
    Ergo ist es völlig unerheblich ob es sich um ein reines Einhandmesser oder MT handelt.


    ACD


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    Zitat von mueller;198720


    Die Ansicht der Behörden hat sich nun einmal verschärft, wie Du es am Pohl Force Foxtrott Two Outdoor sehen kannst. Lies Dir einmal den Bescheid des BKA durch. Da wird ein Zweihandmesser zum Einhandmesser.


    Das ist mal wirklich harter Tobak! Sehr seltsamer Feststellungsbescheid von BKA! So etwas habe ich auch noch nicht gelesen... O.o


    Es kommt hier extrem auf das Geschick des "Messeröffners" an. Wenn das als Ablehnungsgrund reicht, dann kann ich zukünftig mein Oppinel Zuhause lassen.