Wie funktioniert das mit einer Vorsorgevollmacht?

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  • Hallo zusammen,


    zum Thema Patientenverfügung gibt es ja bereits einen eigenen Thread:
    https://www.previval.org/forum…r-Patientenverf%C3%BCgung


    Auch auf das Thema Vorsorgevollmacht wurde schon mehrfach eingegangen zum Teil im oben bereits verlinkten Thema, aber auch in anderen Themen. Dabei stößt man immer wieder automatisch z.B.im Beitrag:
    https://www.previval.org/forum…252&viewfull=1#post270252
    auf das verlinkte Dokument "Vorsorgevollmacht" vom Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.


    Als ich dieses ausgefüllt hatte, stellte sich mir ein Frage, die ich auch direkt per Mail an das Bundesministerium gerichtet habe:


    ___________________________________________


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    auf ihrer Internetseite verweisen Sie mit dem Text "Formular:
    Vorsorgevollmacht" auf folgendes Dokument:
    http://www.bmjv.de/SharedDocs/…are/Vorsorgevollmacht.pdf


    Hinter diesem Link verbirgt sich das angehängte Dokument. Die
    Überschrift des Dokumentes lautet jedoch nicht "Vorsorgevollmacht",
    sondern nur "Vollmacht"!


    Zusätzlich vermisse ich innerhalb des Dokumentes einen Passus, aus dem
    hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen diese Vollmacht gültig ist.
    Mir scheint, als wäre diese auch gültig, wenn der Vollmachtgeber im
    Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte ist.


    Meines Erachtens kann diese Vollmacht uneingeschränkt und unabhängig von
    der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers genutzt werden!


    Sollte aber eine Vorsorgevollmacht nicht ausschließlich für den Fall
    sein, dass der Vollmachtgeber nicht mehr selbst entscheiden kann?


    Ich freue mich über Ihre Stellungnahme und verbleibe


    mit freundlichen Grüßen


    ........
    ____________________________________________



    Ich hab es natürlich jetzt erstmal unterschrieben und gut verstaut, da ich keine Sorge habe, dass meine Beva das Dokument nutzen würde um mich zu hintergehen. Aber ich finde, dass da etwas entscheidendes in dem Vordruckfehlt, oder habe ich etwas übersehen? Mich würde interessieren wie Ihr das Thema seht.


    Habt Ihr andere vergleichbare Vordrucke gefunden? Wurden dadrin formuliert, in welchem Fall diese Vollmacht gültig ist?


    Gruß Wasser


    PS.: Mir ist bewusst, das die Rubrik vollkommen falsch ist, aber ich habe beim bessten Willen nichts passenderes gefunden. Sollte das Thema daher verschoben werden, begrüße ich das sehr!

    Nein, ich gehe nicht immer den Weg des geringsten Widerstandes - ganz im Gegenteil!

  • Eine nur für den Fall einer bestimmten Situation geltenden Vollmacht gibt es nicht. Eine Vollmacht wird nach den Vorschriften des BGB immer ohne Bedingungen erteilt.
    Von daher ist das Wort Vorsorgevollmacht etwas unpassend. Früher gab es Vollmachten mit entsprechenden Situationsbeschreibungen, die dann abe zu recht aus dem
    Verkehr gezogen worden sind.


    Zum Verständnis: Wenn ich jemand eine Bankvollmacht erteile, kann ich diese für die gasamte Bankverbindung erteilen: alos für alle bestehenden oder noch zu eröffnenden
    Konten, Depots , Schließfach.
    Eine eingeschränkte Bankvollmacht bezieht sich dann zB nur auf das Girokonto IBAN .... und das Sparbuch .....


    Die Bank lässt sich nicht darauf an, selbst entscheiden zu müssen, ob der Vollmachtgeber bei der Verwendung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten nicht mehr rechtsgeschäftlich handeln kann.


    "Trick" gäbe es insofern, als die Vollmachtsunrkunde bei einem Dritten , zB Arzt, Vertrauensperson, der nicht selbst Bevollmächtigter ist, verwahrt wird , und dieser die Vollmachtsurkunde nur in der konkreten Notfallsituation an den Bevollmächtigten herausgibt, der ja zu seiner Legitimation die Vollmachtsurkunde vorliegen muß.


    Wenn A seiner Ehefrau eine notarielle Vollmacht erteilt, kann diese in seiner Abwesenheit seine Immobilien verkaufen . Wenn sie sich mit der Kohle absetzt, hat der Ehemann das Problem den Verkaufslös zu bekommen. Die Immobilieen sind auf jeden Fall weg .



    Eine Vollmacht ist eine Vollmacht ist eine Vollmacht ....



    Frieder

  • So ist es.


    Jedoch kann nicht viel "Unfug" (gleichwohl Schaden!) angerichtet werden, da der Vollmachtgeber naheliegend widersprechen kann, solange er nicht insoweit der Pflegschaft untersteht (früher: "entmündigt" wurde).


    Praktisch hatte mir die Krankenkasse aufgrund der Vollmacht sämtliche Post an meine Eltern zugeschickt, quasi als Empfangsbevollmächtigter. Ich habe dann angerufen und der Haken wurde aus der Software genommen und nun ist alles chick.

  • Die deutsche "Gebrechlichkeitspflegschaft" wurde durch die sog. "Betreuung" gemäß § 1986 BGB abgelöst worden. In Österreich gibt es
    die "Sachwalterschaft".
    Mit einer Vollmacht kann sehr wohl Unfug angestellt werden - win Widersprechen hilft da in der Regel nix:


    Wenn ich mit einer von A ausgestellten Bankvollmacht (da reicht eine normale Vorsorge zB nicht) vom Bankkonto des A mit einem Kontostand von 10.500 € dann 10.000 € abhebe, sind danach auf dem Konto von A noch 500 € drauf. Mit einer bei Vorlage gültigen Vollmacht durfte die Bank mit schuldbefreiender Wirkung die 10.000 € an mich als Bevollmächtigten auszahlen . Auf dem Konto sind dann eben nur noch 500 € und A hat keine weitergehenden Forderungen gegen die Bank :


    Wenn A das mitbekommt, bekommt er von der Bank nix mehr , er kann lediglich von mir seine Kohle verlangen - außer ich hab mit dem
    Geld etwas unstrittig notwendiges für ihn damit bezahlt : zB Miete/Heim - und Stromrückstände, Steuer etc.
    Aus der Vollmacht ergibt sich kein Recht, die Kohle für mich behalten zu dürfen.
    Wenn ich nix für A bezahlt habe , kann er gegen mich ein Urteil erstreiten, nachdem ich verpflichtet bin, ihm die 10.000 € zu zahlen.
    Wenn ich nicht zahle, kann er mir den Gerichtsvollzieher ins Haus schicken, meine Konten pfänden und meine Immobilien zwangsversteigern lassen. Das Urteil , das man dann auch als Titel bezeichnet, hilft dem A aber nur, wenn er bei mir erfolgreich
    zwangsvollstrecken kann, wenn ich ein Habenix bin und die 10.000 € in Kneipen, Spielbanken usw. verbraucht habe, kann sich A
    seinen Titel irgendwo hinhängen.
    Wo soll ihm da ein Widerspruch möglich sein ?


    Frieder

  • Ja, darum prüfe, wem eine Vollmacht erteilt wird. In finanziellen Dingen darf ich meine Eltern nebenbei (noch) nicht vertreten, meine Frau ihre schon.


    Praktisch geht es regelmäßig schlicht darum, Auskünfte von Kranken-, Plegekasse sowie Ärzten zu bekommen, um die Dinge zu regeln ... kriegste ohne Vorsorgevollmacht nicht.

  • Wobei das wieder die Besonderheit der Vorsorgevollmachten ist, daß man darin auch die einen behandelnden Ärzte gegenüber dem Bevollmächtigten von der ärztlichen Schweigepflicht befreien kann . Da das eine höchstpersönliche Sache ist , brauchts die spezielle
    Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht.
    Andere Besonderheit ist auch die Ermächtigung an den Bevollmächtigten bezüglich der Unterbringung des Vollmachtgebers in einer geschlossenen Einrichtung oder zu Fixierungen . (Zb Fixierung der Hände, wenn sich der Patient, Infusionen , Zugänge etc. selbst "zieht".
    Hierbei brauchts dann aber noch die Genehmigung des Betreuungsgerichts (Vormals Vormundschaftgericht)
    Punkto Betreuungsgericht - man kann in der Vorsorgevollmacht auch vorschlagen, daß das D- Betreuungsgericht den Bevollmächtigten als Betreuer einsetzt, wenn die Vollmacht nicht ausreicht : wenn eine Vorsorge/Generalvollmacht nicht notariell beurkundet ist, sind
    zB Immobilienverkäufe (zB zur Finanzierung der Heimkosten) nicht möglich, wenn der Bevollmächtigte dann zum Betreuer für Grundstücksangelegenheiten bestellt wird, darf er in dieser Eigenschaft dann Grundstück verkaufen, wobei der Verkauf erst wirksam wird,
    wenn das Betreuungsgericht den Vertrag genehmigt.
    Anderes Beispiel wenn zwar eine privatschriftliche Vollmacht vorliegt, aber keine in der Bank unterschriebene Bankvollmacht. In dem Fall
    kann der Bevollmächtigte dann zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Kontoführung" bestellt werden. Wobei hierbei dann eine gewisse
    Kontrolle durch das Betreuungsgericht erfolgt.


    Frieder

  • Zitat von frieder59;271993

    ...darin auch die einen behandelnden Ärzte gegenüber dem Bevollmächtigten von der ärztlichen Schweigepflicht befreien kann


    So ist es und bei Krankenhausaufenthalten besonders wichtig. Zudem neigen die Alten naheliegend dazu, ihre Krankheiten zu beschönigen, da ist ein ungeschminktes Wort vom Arzt zur Einschätzung der Lage hilfreich.