Unterhaltspflicht für Eltern

  • Heute bei N-TV ein wie ich finde sehr interessanter Beitrag, den man in die eigene Lebensplanung mit einbeziehen sollte:


    http://www.n-tv.de/ratgeber/Za…hnes-article17829976.html


    "Auch der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch ist dem Sozialamt auf Anfrage zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Dies hat das Landessozialgericht (LG) Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: L 5 78/15).


    In dem verhandelten Fall wurde einer inzwischen Verstorbenen bis zu ihrem Tod von der zuständigen Kreisverwaltung Hilfe zur Pflege gewährt. Wie von der Tochter der Hilfeempfängerin verlangte das Amt auch von deren Ehemann Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, um die Unterhaltspflicht der Tochter gegenüber ihrer Mutter zu prüfen. Grundsätzlich ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, dass Verwandte in gerader Linie untereinander unterhaltspflichtig sind.


    Die Behörde argumentierte jedoch, dass die Tochter ihrer Mutter auch dann Unterhalt hätte zahlen müssen, wenn sie selbst kein über den eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen hatte. Dies sei dann der Fall, wenn ihr Einkommen nicht für den gemeinsamen Familienunterhalt gebraucht wird, weil der Mann genug verdient oder über ein entsprechendes Vermögen verfügt. Dagegen wehrte sich der Ehemann mit einer Klage.


    Ohne Erfolg. Das Landessozialgericht teilte die Auffassung der Kreisverwaltung. Entgegen der Ansicht des Schwiegersohns verstößt das Auskunftsverlangen nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Denn ein nicht getrennt lebender Ehepartner ist nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverheirateten Lebenspartner, für die zivilrechtlich keine Unterhaltspflicht bestehe, vergleichbar. Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie sei durch die Unterhaltspflicht nicht verletzt, begründete das Gericht sein Urteil."


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    Das bedeutet ja, dass man zwar vom Schwiegersohn des Pflegefalls nix hätte direkt pfänden können, jedoch von der Tochter (also der Ehefrau des Schwiegersohnes des Pflegefalls) auch einen Betrag der über die normale Pfändungsgrenze hinausgeht. Es wird also das Ehepaar de facto gemeinsam veranlagt, jedoch maximal bis zum beinahe gesamten Nettoeinkommen der Frau.


    In der Pfändungstabelle sind die Pfändungsgrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen festgelegt. Diese Beträge darf ein Schuldner trotz einer Pfändung behalten, sodass diesem und seinen Angehörigen ein Existenzminimum zum Leben zur Verfügung steht (Miete, Essen, Strom etc.). Diese amtlich festgelegte Pfändungstabelle wird an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Die Anpassung erfolgt am 1. Juli 2015, die Nächste erfolgt voraussichtlich im Juli 2017.


    Diese sind von der Anzahl der Familienangehörigen, denen der Schuldner Unterhalt leisten muss (und auch tatsächlich leistet) abhängig. Dabei gibt es (bei ledigen ohne Kinder bis zu einem Einkommen von 1073,88 € monatlich) einen bestimmten Pfändungsfreibetrag. Liegt das Arbeitseinkommen über diesem Pfändungsfreibetrag, wird der darüber liegende Teil bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner geteilt. Damit soll der Schuldner motiviert werden, sich um mehr Einkommen zu bemühen.


    Ist schon interessant zu sehen wo sich der Staat dann doch überall Geld holt. Gut auf der anderen Seite profitiert das Ehepaar auch so lange man geschickt die Steuerklassen untereinander aufteilt, jedoch ist auch dies wieder mal eine Gerichtsentscheidung die man in seine Vorsorgeplanung mit einbeziehen sollte, wenn man verheiratet ist.

    Der Bote der Wahrheit braucht ein schnelles Pferd

  • Naja, wenn die verheiratet sind (ohne Ehevertrag mit Gütertrennung), dann haftet der Mann für die Schulden seiner Frau.
    Wenn das Amt bei der Frau nix holen kann, dann greifen die halt dem Ehemann in die Tasche.

  • Beachte auch die gesamtschuldnerische Haftung von Geschwistern für die Kosten:
    Das Amt holt sich das (gesamte) Geld, bei dem der hat /greifbar ist und dieser kann dann zusehen ...


    Natürlich kann auch argumentiert werden, daß die Eltern nicht unerhebliche Mittel für die heranwachsenden Kinder aufgewendet haben und es nun recht und billig ist, dies "zurückzuzahlen". Der Staat tritt insoweit nur aufgrund der Sozialstaatsprinzips in Vorleistung.


    Ich überlege gerade, ob sich die Kinder tatsächlich durch Gütertrennung oder nichtehelicher Bedarfsgemeinschaft (noch) der sittlichen Verpflichtung entziehen können. Verpartnerte sind übrigens auch dran.

  • In Südbayern sehen die Richtlinien der Regierungsbezirke bezüglich des Elternunterhalts (in Heimen) folgendes vor:


    Einkommen bis 1600 € bei alleinstehendem frei ( nach Abzug von Werbungskosten, Schuldentilgung)
    Von allem was drüber geht müssen 50 % für den Unterhalt verwendet werden.


    Vermögen ist für den Elternunterhalt ebenfalls einzusetzen, auszunehmen angemessenes eigenes selbstgennutztes Hausgrundstück/Eigentumswohnung, altersabhängig Ersparnisse , Rücklagen für Hausreparaturen usw.


    Wenn der Ehemann ein sehr hohes Einkommen hat, unterstellt die Rechtssprechung schon länger, daß die nicht berufstätige
    Ehefrau einen Anspruch auf ein beachtliches Taschengeld hat (so auch nach BGB einklagbar), das sie teilweise für den Unterhalt ihrer Eltern verwenden muß.


    frieder