Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

  • Moin, moin,


    hat hier schon jemand Erfahrungen mit stark schwankenden Temperaturen bei der Lagerung gemacht?


    Ich plane mir eine Lagerecke im Carpot (Hausseite, also von der Straße weder einseh- noch begehnbar) einzurichten.
    Dort soll Gas (11l, 5l, Stechkartuschen und "Sprayflaschen"), Petroleum (aktuell 1l Plastikflaschen), Methanon 99,9% (500ml Plastikflaschen mit Desinfektionsmitteln) sowie Diesel und Benzin in BW Stahlkanistern gelagert werden.


    Aktuell plane ich alles in den extrem robusten BW Maibach-Kisten zu lagern (ausser die Kanister und großen Gasbuddeln) um den Schutz ein bissl zu erhöhen.
    Trotzdem würden im Sommer und Winter die jeweiligen Temperaturspitzenwerte auf das Lager einwirken...


    Danke und Gruß


    Blackout

    „Manche Menschen drücken nur deshalb ein Auge zu, damit sie besser zielen können.“
    Billy Wilder

  • Ein Tipp, viele Öllampen mit Docht funktionieren hervorragend mit Olivenöl ( haben die Römer schon vor 2000 Jahren gewusst ). Der Docht sollte aus reiner Baumwolle sein, dann klappt es in den meisten Fällen ohne Probleme. Und was noch wichtiger ist, es gibt keine Verordnung wieviel Olivenöl du lagern darfst. in der Metro gibts das zudem in Großgebinden von 5-10 l fertig im Kanister, da spart man auch noch den Kanister.


    LG BrainBuck

  • Pragmatismus


    Zitat von KUPFERSALZ;115184


    Je nach Bundesland natürlich verschieden, ich entnehme o.g. Quelle in Kapitel 3.1.3 folgende Tabelle:


    [ATTACH=CONFIG]10116[/ATTACH]


    Bild und Text Seite 15 f.

    Code
    3.1.3 Anzeige und Erlaubnis bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B
    
    
    (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten bis zu einer Höchstmenge nach Tafel 1 bzw. bis zu dem unteren Grenzwert der in Tafel 2 angegebenen Lagermenge bedarf weder der Anzeige noch der Er-laubnis.
    (2) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist anzeigebedürftig, wenn die brennbaren Flüssigkeiten an den in Tafel 2 angegebenen Orten in den angegebenen Mengen gelagert werden.
    (3) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist erlaubnisbedürftig, wenn die brennbaren Flüssigkeiten sich an den in Tafel 2 angegebenen Orten befinden und die festgelegten oberen Lagermengen über-schritten werden.
    (4) Wesentliche Änderungen in Lägern können erlaubnisbedürftig und prüfpflichtig (§§ 10 und 13 VbF) oder nur prüfpflichtig (§ 13 VbF) sein. Beispiele für die Zuordnung wesentlicher Änderungen im Sinne von Satz 1 sind in Tafel 3 aufgeführt.
    (5) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A II oder B zusammen mit brennbaren Flüs-sigkeiten der Gefahrklasse A I gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge nach Tafel 2 fünf Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A II oder B einem Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A I gleichzusetzen. Die entsprechend ermittelten Lagermengen der brennbaren Flüssig-keiten der Gefahrklassen A II oder B sind dabei der Lagermenge der brennbaren Flüssigkeit der Ge-fahrklasse A I hinzuzurechnen.
    (6) Werden brennbare Flüssigkeiten in zerbrechlichen Gefäßen und in sonstigen Behältern zusam-mengelagert, so gelten als Höchstmengen die für die sonstigen Behälter jeweils festgesetzten Lager-mengen. Die Lagermenge in den zerbrechlichen Gefäßen darf jedoch die für diese Gefäße festgesetz-te Höchstmenge nicht überschreiten.
    (7) Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I mit einer Zündtemperatur unter 125 °C ist bei der Anwendung der Tafel 2 nur ein Fünftel der für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I ange-gebenen Werte maßgebend.


    Also benötige ich offenbar einen Rechtsanwalt, um das in für mich verstehbares Deutsch zu übersetzen. Vom vorauseilenden Gehorsam, noch dazu in überzogenem Maße, halte ich nichts.


    Geht man einzig nach Vorschriften, müsste ich für jeden Lagerraum vermutlich ein Gutachten erstellen lassen, welche Mengen überhaupt in welchem Mix von Flüssigkeiten wie wo was umgerechnet werden müssen. Da halte ich es lieber mit der Prepper-Vernunft "was brauche ich", nach 3.1.4 wäre Diesel (AIII) in geeigneten Lagerräumen bis zu 100.000 Liter lagerbar. Das brauche ich zum Beispiel nicht.


    Derart tiefgehende Vorschriften halte ich für das Gewerbe für sinnvoll, für den privaten Bereich nicht sinnvoll als Maßstab. Danke für die Quellennennung, aber für mich das sind solche externen Faktoren, die mit meinem Tun für die private Vorsorge einen Wust an Informationen über den echten Bedarf legen und das Ziel aus den Augen verlieren lassen. Nämlich die Realisierung von Krisenszenarien bzw. Fluchtplänen. Wie bei allen wertvollen Gütern in Krisenzeiten wecken diese Begehrlichkeiten, früher oder später. Oder die ausgehenden Gefahren werden zur Gefahr gegen die urspünglich verfolgten Pläne bzw. zur Gefahr für die eigenen Sicherheit, die man mit Lagerhaltung erhöhen wollte.


    Lassen sich partout in der eigenen Wohnung, Keller, Garage keine brennbaren Flüssigkeiten vertretbar lagern, dann suche ich mir für meine Planmengen einen geeigneten Lagerort, miete eine abseits stehende Garage an, budle ein Loch im gemieteten Garten, frage bei Freunden, Verwandten an, die solche Lagerplätze haben. Wo ist das Problem ? Geiz ? Hoffe ich mal nicht.


    Muss gestehen, zum Glück wohnen wir nicht mehr in Miete oder Mietshaus, sich dort an Vorgaben zu orientieren und nicht provokativ anzuecken, kann ratsam sein. Um die Gesamtstrategie nicht zu gefährden. Was ich in meinem eigenen Keller oder Garage mache, muß ich im Brandfall, eigenes Haus oder übergreifend vom Nachbarn, trotzdem selbst verantworten. Aber ob nun ein paar Liter mehr Dieselvorräte da stehen, wird weder einen Feuerwehrmann stören noch in der Brandanalyse auffallen, zwecks Versicherungsdeckung. Die gefundenen Zahlen an Kanister waren dann eben leere Kanister. Die darf man doch unbegrenzt einlagern ? :face_with_rolling_eyes:


    Es bleibt eine Gratwanderung, wenn ich schon beim Transport einer einzigen 11kg Gasflasche im privaten Auto erst eine Ladungsanalyse machen muss wie wenn ich eine Bombe aus dem 2. Weltkrieg transportieren würde. Schiefgehen kann viel, man muss nicht selbst schuld sein, Vorsicht ist die Mutter der brennenden Petroleumlampen, die Leute sind fahrlässig, gerade im Autoverkehr. Was dann in Krisenzeiten alles auf den Straßen unterwegs sein wird, interessiert dann irgendjemand die Ladungssicherung ? Schlägt dann die Vorschriftenwichserei von 1.111.111 Lagerungshinweisen nicht um in Richtig/Falsch vorgesorgt statt ? :staun:


    Oder man lagert frei Schnauze, macht sich keine Sorgen um Einhaltung von Vorschriften, sondern denkt sich genügend Ausreden bzw. Argumente aus, warum man nun im Kontrollfalle ein paar Kanister mehr herumstehen hat. Wer am Bedarf vorbei mit Toleranzen von zig tausend Prozent zuviel einlagert, wird sich nicht rauswinden können, mir geht es um - siehe oben - ein paar Liter mehr. Die ich im Grunde gar nicht diskussionswürdig halte, ich mach´das einfach, gemessen nicht an Vorschriften und formal zulässigen Obergrenzen, sondern als Puffer für meine eigenen Planungen, da mir sowieso einige 20-Liter Kanister Diesel reichen, spielen 10-30 Prozent mehr keine Rolle.


    Im Falle von Benzin würde wg. dem o.g. Eigenrisiko schon zurückhaltender sein.

  • Was ist mit der Versicherung? Eigentlich könnte man ja mal mitteilen was man hat. Das natürlich anonym!
    Egal welche Antwort kommt, die Frage wo steht das.


    Sollten die Antworten mit der Lagermenge übereinstimmen, den Namen merken und eine Mail an die Person senden.
    Die Versicherung soll dann das Gesrächsprotokoll noch einmal bestätigen. Wieder per Mail an eine sichere Mailadresse (um noch einmal anonym zu bleiben).

  • Habe bei meiner Versicherung mal eine Anfrage zu dem Thema gestellt.


    Ergebnis:
    Nach mehreren Wochen (!) kam die Antwort dass man sich die Angelegenheit vor Ort anschauen müsse,
    dann ist es noch abhängig gemacht worden vom Status des Vertrags.
    Mittlerweile wird der Kram ausser Haus gelagert. Wenn das Gartenhaus brennen sollte, shit happens.


    Ach ja, meine Anfrage beinhaltete 10000 Liter Heizöl/Diesel, 500 Spiritus, 10 Gasflaschen a 11 Kg.
    Der Vertreter vor Ort wollte sich garnicht äussern :winking_face:

  • Ich hab eine Ölheizung also eh ein paar tausend Liter Heizöl im Keller, darf man in den Heizöllagerraum Kanister mit Petroleum stellen?
    Wäre ziemlich unsinnig das zu verbieten, aber ich nehme mal an es ist verboten.

  • @ Blackout


    Zu den von dir gestellten Fragen kann ich nur in Bezug auf die 11 Kg-Gasflaschen einen Kommentar abgeben:
    Wir verkaufen die Dinger auch, und die stehen Sommer wie Winter draussen in einem Gaskäfig.
    Da das auch die empfohlene Lagerart des Lieferanten ist, scheint es denen nichts aus zu machen.


    Nur, wichtig, bitte mindestens 6 Meter von irgendwelchen Einläufen entfernt aufstellen.
    Das Gas ist schwerer als Luft, und wenn es in die Kanalisation kommt....


    Das gräbt dir mit nem Funken die Strasse um! :winking_face:

  • Obs jetzt ein Kanister Benzin ist oder zwanzig - entscheidend ist doch, was ich nicht tun sollte , damit mir ein einziger Kanister um die Ohren fliegt, durchrostet, verschüttet wird oder sonstiges Unheil passiert. Wenn ich in einer Garage mit der Flex rumwerkle und im Eck steht ein nicht ordentlich verschlossener Kanister ,könnte der mit auch mit 10 Liter Benzin der letzte sein. Unabhängig von der Menge sollte man sich eher mit dem risk-mangament der Lagerung beschäftigen. Erst danaach kann man sich eigentlich erst Gedanken machen , ob nach dem ersten, zweiten ... Kanister wirklich ein erhöhtes Risko vorliegt. Ein voller 20l Dieselkanister kann als Flugkörper im Auto auch schon höchst unangenehm werden.



    wolpi

  • Hallo zusammen
    Kennt jemand die Gesetze in der Schweiz für die Lagerung von Benzin
    @dieters
    Bei mir auch!-) neben 9000l Heizöl sollten eigentlich ein paar Kanister Benzin echt keine Rolle mehr spielen!-)
    Würdet ihr Petroleum auch in Blechkanister umfüllen oder im Kunstoffkanister lagern?
    Grüessle von Jouhou

  • Hi Jouhou,


    zum Thema mag ich jetzt gerade nichts beitragen, da fehlt mir einfach das Fachwissen.


    Ich möchte Dich nur darauf hinweisen, dass der letzte Beitrag dieses Threads schon fast 3 Jahre her ist und der angesprochene "dieters" hier nicht mehr aktiv ist.


    Wenn Du die Suchfunktion (SuFu) des Forums benutzt, dann wirst Du einige Antworten auf Deine Fragen finden. Es gibt einige Threads in denen das Thema Treibstoff-/Brennstofflagerung angeschnitten wird. Schaue auch unter "Notstromgeneratoren" und Ähnlichem.


    LG Buschmann

  • Hallo - ich habe das gleiche Problem. Ich habe auch 5 x 20lt Super im Regal in der Garage stehen. Da Versicherungen sich im Leistungsfall regelmäßig aus dem Staub machen wollen, rechne ich im Falle eines Brandes auch damit das sie Leistungen kürzen wollen. Ich habe gerade einen Carport aufgestellt, den ich noch rund rum zumache.
    Dort kommt eine abschließbare Box rein und der Treibstoff vorrat. Eine andere Frage ist ob Super Benzin nicht in den Heizöl- Lagerraum darf?
    Also bis jetzt sieht es so aus das in Rheinland Pfalz 100 lt Diesel und 20 lt Benzin in die Garage dürfen
    Auf dieser Seite wird genau diese Fragestellung behandelt http://komnet.nrw.de/ccnxtg/fr…nxtg/danz?lid=DE&did=1220
    Ein Lösungsansatz scheint zu sein. 5m vom Haus weg. zugelassenes Behältnis und Auffangvorrichtung.

  • Ich würde einfach die örtlichen Fachleute anrufen, das wären Schornsteinfeger, Kreisbrandrat, Bauamt, Heizungsfachbetrieb.
    Die können in der Schweiz natürlich auch anders heissen aber selbst wenn sie nciht zuständig sind geben die einem bestimt den passenden Ansprechpartner.

  • Ich möchte diesen alten Thread nochmal zum Leben erwecken, da mir heute ein Info Heft vom Zivilschutzverband in die Hände fiel. Darin ist ein Auszug aus der NÖ Bautechnikverordnung 2014 zum Thema Lagerung von Betriebsmitteln:


    Teil VI


    Lagerung brennbarer Flüssigkeiten


    Abschnitt A


    Allgemeine Bestimmungen


    § 32


    Brennbare Flüssigkeiten


    (1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind:


    1.
    Flüssigkeiten, die einen zündfähigen Dampf abgeben können, und der Flammpunkt dieser Flüssigkeiten nicht mehr als 60 °C beträgt und solche, die in Abs. 3 namentlich genannt sind.


    2.
    Stoffe und Gemische gemäß Anhang I Pkt. 1.0 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31. Dezember 2008, S. 1 (CLP-Verordnung), welche


    -bei 50 °C einen Dampfdruck von weniger als 300 kPa (3 bar) haben,


    -bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und


    -einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kPa haben.


    (2) Brennbare Flüssigkeiten werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in Gefahrenkategorien eingeteilt, wobei gilt:


    -Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt.


    -Der Siedebeginn ist jene Temperatur, bei welcher der Übergang von der flüssigen in die gasförmige Phase bei Normaldruck von 101,3 kPa beginnt.


    (3) Gefahrenkategorien gemäß Abs. 2 sind:


    -Gefahrenkategorie I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von nicht mehr als 35 °C (hochentzündlich)


    -Gefahrenkategorie II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von mehr als 35 °C (leichtentzündlich)


    -Gefahrenkategorie III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 23 °C und nicht mehr als 60 °C (entzündlich), ausgenommen Gasöle


    -Gefahrenkategorie IV: Gasöle, Petroleum, flüssige Biokraftstoffe unbeschadet des Flammpunktes


    (4) In Feuerungsanlagen dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie I, II und III verfeuert werden.


    § 33


    Lagerung


    (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten:


    -in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,


    -in Gängen und Stiegenhäusern


    -in Pufferräumen und Schleusen,


    -in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,


    -in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,


    -auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen,


    -in Garagen mit einer Nutzflächen von mehr als 250 m²,


    -in Parkdecks.



    (2) In Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² dürfen brennbare Flüssigkeiten in einer Menge von nicht mehr als 25 Liter gelagert werden.


    (3) Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Ölaustritt verhindert wird (z. B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder Sicherung des Behälters gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).


    (4) In Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten in Behältern oder Kanistern in Mengen von mehr als 10 und nicht mehr als 500 Liter in einem


    -durchlüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder


    -Kellerabteil, dessen Wände, Decken und Türen zumindest in REI 30 bzw. EI 30 ausgeführt sind,


    aufbewahrt werden, wenn


    -der Anteil der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I und II nicht mehr als 60 Liter und der Gefahrenkategorie III nicht mehr als 120 Liter beträgt und


    -die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt.


    (5) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen Mengen von mehr als 500 Liter der Gefahrenkategorie IV und in allen anderen Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen Mengen von mehr als 1000 Liter der Gefahrenkategorie IV nur


    -in eigenen Lagerräumen und


    -in einer Menge von nicht mehr als 100.000 Liter


    gelagert werden.


    Quelle:
    https://www.ris.bka.gv.at/Gelt…O&Gesetzesnummer=20001081

    "Wir brauchen kein Telefon, wir haben genügend Boten!" Britische Post 1878