D: Erwerb, Besitz und Führen von Messern und Multitools

  • Hi!


    Weil die Frage bei nahezu jedem Messer oder Multitool hier auftaucht und jedesmal neu diskutiert wird,
    bitte ich Euch hier einen Anhalt über die derzeitige Sicht Eures Gesetzesgebers hier mitzuteilen.


    Sinnvoll wäre es diesen Beitrag dann Sticky zu setzen und einfach auf diesen hinzuweisen.


    Vorab: es soll als Anhalt/ Orientierung gelten.
    Hier wird keine Rechtsauskunft gegeben, jeder muß sich selbst bei Unklarheiten kundig machen.


    Somit das wohl Wichtigste vorab:


    DEUTSCHLAND:


    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen


    (1) Es ist verboten


    1. Anscheinswaffen,
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.


    (2) Absatz 1 gilt nicht


    1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.


    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


    Bitte weitere Ergänzungen und Erläuterungen unterhalb setzen.
    Vor allem was verbotene Messer betrifft und Multitools, oder Rettungsmesser....
    ...sowie was erworben werden darf, was nicht, usw.


    Danke,
    Occam

    "Alle, außer mir, haben sich verirrt!"... Indiana Jones

  • Deutschland:


    Allgemeine Verwaltungsvorschrift
    zum Waffengesetz
    (WaffVwV)

    Vom 5. März 2012



    Zu § 42a: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen


    42a.1 § 42a erweitert das Führensverbot für Anscheinswaffen. Deren Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z.B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum möglich. Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen hohe Hürden aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es wesentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung.


    42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten sogenannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.


    42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.

    Ich bin nur ein einfacher Mann, der versucht, seinen Weg im Universum zu gehen.
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  • Find' ich eine klasse Idee! :Gut:
    Kleiner Vorschlag zur Verfahrensweise, damit es etwas strukturiert wird (muss man nicht umsetzen, aber einen Übersicht sollte am Ende dabei rauskommen, oder? :frowning_face:

    1. Hier vielleicht jetzt nur für D, für A und CH eigene Threads? Wird sonst sehr verwirrend
    2. Bevor wir zum §42a (Führen) kommen sollten wir vielleicht die generell verbotenen Messer aufzählen, also Butterfly-Messer, Faustmesser (außer Jäger etc.) Springmesser teils inkl. Fundstelle bzw. Gesetzestext bzw. welche erlaubt sind.
    3. Dann der §42a :winking_face:
    4. Dann die Ausnahmen und Festellungsbescheide des BKA (auf der Homepage einsehbar)


    Sorry für den Einwurf, es muss auch nicht so gemacht werden, aber zunächst vielleicht einen Rahmen festlegen.


    Hier gibt es übrigens eine gute Zusammenfassung: http://www.messerforum.net/ini…ffengesetz-und-messer.php


    Legend, möchte das nicht als Kritik verstanden wissen :peinlich: Und ist derzeit arg im Stress, sonst würde er mit schreiben :anxious_face_with_sweat:


    edit: Wenn der Beitrag stört, kann er gerne gelöscht werden oder ich lösche ihn.

  • Eine Struktur ist zwar immer gut, aber dann brauchen wir Unterfäden zu diesem Faden. Geht das überhaupt?


    Zu der Frage der verbotenen Messer (aber nicht nur die) gibt es massig Info im Netz und recht brauchbare Merkblättchen von verschiedenen LKAs.


    Leider habe ich die nur als pdf. Ist ein direkter Link auf das pdf erlaubt? Wenn ja, bitte melden, ich stelle diese dann hier rein.


    Ein recht interessantes Urteil ist dieses hier. Es behandelt im Grundsatz fast alles, was wichtig ist.


    http://openjur.de/u/354123.html

  • Und, grundsätzlich gilt: Das ganze ist eine Owi. Wer dem Kontrollierendem freundlich gegenüber tritt und einen guten Grund nennen kann, warum er das Ding dabei hat (Verdammt, vergessen, es auf der Arbeit zu lassen, muss damit zur Reparatur, zum Ölen, ich bin Klempner und komme ohne das Leatherman nicht aus), der wird meistens durchgewunken. Das ist eine "Kann ich verfolgen, muss ich aber nicht" Erwägung der Cops. Ausnahme: Auf der Reeperbahn sowie in St. Georg herrscht stellenweise (St. Pauli komplett) ein Messer- und Waffenverbot. Hier dürft ihr, ausser als Handwerker, nichts dabei haben. Auch kein Küchenmesser. Oder Brotmesser (aber auch das ist eine Owi, d.h. s.o.)


    Vielleicht hilfreich für das Tutorial im Allgemeinen:


    Zielsetzung des Gesetzgebers ist es nicht, Prepper oder vernünftige Menschen davon abzuhalten, ihre Messer zu tragen. Originäres Ziel war/ist es, die zum Zeitpunkt des Gesetzesentschlusses gestiegene Steigerung von Rauben mit eben diesen Messern vor allem durch Jugendliche und Heranwachsene (Günstig, leicht zu haben, straffreier Besitz) oder den im §42a genannten Gegenständen (Softairs, Anscheinswaffen etc.) zu regulieren und zu sanktionieren. Mal wieder haben es leider einige Wenige geschafft, das viele dafür bestraft werden und der Staat einmal mehr regulierend eingreifen musste.


    Ja, ich weiß, man kann auch mit Taschenmessern oder Fixed rauben und morden. Aber den Einhandmessern ist damals eine besondere Heimtücke durch leichte Verbergbarkeit vorgeworfen worden. Und wenn einer mit einem Fixed von einer Gesamtlänge von 20 Zentimetern (oder auch nur 16 ) herumläuft, dann fällt das zumindest mir auf. (Sofern er es nicht in in einem Tarnholster steckt)

  • ... so wie in Bremen vor dem Hbf.


    Aber gerade das Ermessen kann auch einmal in die andere Richtung schlagen. Und zwar in Deine Richtung.


    Ein "vergessen haben" dürfte da nicht viel helfen.


    Und zur Reparatur - na warum haben Sie das dann nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert? Haben Sie den Gegenstand also absichtlich in die Tasche gesteckt?


    Und auch eine Owi kann unangenehm werden. Manche können sich eine Owi leisten, manche nicht.

  • @Müller: ich bin aber geneigt, jemanden, der mir gegenüber freundlich auftritt und schlichtweg nicht den Eindruck macht, dass er an der nächsten Ecke Oma Schalupke mit eben jenem Messer überfallt, durchzuwinken. Die Möglichkeit eines Eingreifens ist ja gegeben. Und es liegt in der Verantwortung den handelnden Beamten, eine Entscheidung zu treffen und mit ihr zu leben. Er repräsentiert ja quasi das Regulieren des Staates auf der Ebene des Einzelfalls.


    Und wenn ich den Eindruck habe dass vor mir Jemand steht, der das Messer nicht mißbraucht..., warum sollte ich dann regulierend eingreifen. Abschätzen, wann man muss, und erkennen, wann man kann.

  • Sooo, das wollte ich euch nicht vorenthalten, die Antwort von Vic ist da. Namen sind ausgeXt, da ich mir keine Genehmigung für Namensnennung eingeholt habe.


    Von: Kundenservice Victorinox [mailto:service@victorinox.ch]
    Gesendet: Freitag, 28. November 2014 17:19
    An: X@gmail.com
    Betreff: Waffenrecht Deutschland

    Sehr geehrter Herr X

    Vielen Dank für Ihr Mail sowie Ihr Interesse an unseren Taschenmessern. Gerne beantworten wir Ihre Frage.

    Im nachfolgenden Link finden Sie eine Zusammenfassung zum Waffengesetz der europäischen Länder von 2013.

    Download: Ratgeber Messerrecht in Europa 2013

    Leider können wir Ihnen keine juristisch verbindliche Interpretation der effektiven Umsetzung und Anwendung in der Praxis geben. Da das Waffengesetz immer wieder erneuert wird, empfehlen wir Ihnen, die Internetseite des Bundesministerium des Innern zu besuchen. Dort finden Sie das aktuelle Waffengesetz (§42a). Oder aber Sie fragen bei der lokalen Polizeidienststelle in Deutschland nach.

    Bundesministerium des Innern, Deutschland: http://www.bmi.bund.de/DE/Them…cht/waffenrecht_node.html

    Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass wir das RescueTool und viele andere Modelle auch als Zweihand-Ausführung im Sortiment haben.

    Es tut uns leid, dass wir Ihnen keine genauere Antwort geben können.

    N.B.: Meine persönliche Erfahrung mit ähnlichen Kundenanfragen wie Ihrer haben eher gezeigt, dass das RescueTool in Einhand-Ausführung nicht privat getragen werden sollten. Das Messer hat zwar nur eine Klingenlänge von ca. 86 mm aber es kommt gemäss Kundenaussagen auch sehr stark auf den Beamten und den Mitführungsgrund an.

    Freundliche Grüsse aus dem „Swiss Knife Valley“

    Victorinox AG
    X X
    Sachbearbeiterin Customer Service
    Email: "service@victorinox.ch"[/email]


    Schmiedgasse 57, 6438 Ibach-Schwyz
    SWITZERLAND
    Phone: +41 41 818 12 11
    Fax: +41 41 818 19 59
    www.victorinox.com


    Immerhin verweisen sie auf die Möglichkeit des zweihändigen Security Tools... Hier z.B. http://www.amazon.de/Victorino…tool&tag=httpswwwaustr-21
    Was mich daran massiv stören würde ist nicht nur, dass das Messer knapp 20 Euro teurer ist, sondern auch der Verlust an Gebrauchswert. Anstatt dann eine Klinge, die dem Feststellungsbescheid entsprechen würde, reinzubauen oder die Klinge wie im Original nur mit Nagelhieb statt Loch -und das wäre kein Problem gewesen. Aber da einfach die Standard SAK-Klinge reinzumachen, finde ich absoluten Humbug.


    So long,
    Sam

  • Eigentlich sollte es überhaupt keine Probleme geben, wenn wir das Ganze mal nach dem Waffenrecht in Deutschland aufrollen:


    Ist ein Multitool überhaupt eine Waffe?
    Das Waffengesetz sagt dazu:

    Zitat

    2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;


    Damit sollte das Multitool schon mal herausfallen, da es seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, als Werkzeug eingesetzt zu werden und nicht um die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
    Somit wäre das WaffG erst gar nicht auf Multitools anwendbar, und alles was sonst noch zu Messern drin steht, trifft auf Multitools einfach nicht zu. (Schliesslich werden auch Elektronagler nicht vom Waffengesetz erfasst!)


    Zitat

    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind


    Auch wenn das Multitool nicht dazu bestimmt ist die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, könnte ja ein spitzfindiger Beamter darauf kommen, dass es trotzdem dazu GEEIGNET ist...
    Aber dann müsste es gem. §1 Abs. 2b WaffG im Gesetz genannt sein


    Da steht aber, dass mit dem Absatz 2b (tragbare Gegenstände) Messer gemeint sind, bei denen

    Zitat

    2.1.1
    deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),


    dies ist beim Multitool nicht der Fall

    Zitat

    .1.2
    deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),


    auch dies trifft nicht zu

    Zitat

    2.1.3
    mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),


    auch nicht

    Zitat

    2.1.4
    Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),


    und auch dies ist nicht zutreffend


    Also kann ein Multitool unter keinen Umständen vom Waffengesetz erfasst werden. §42a ist somit für Multitools völlig irrelevant!

  • Na ganz so einfach würd ichs mir nicht machen. Auch wenn ich die Vorbehalte teile, ein Multitool kann auch als Messer gewertet werden.
    Und damit gilt dann §42a.1.3 (1) Es ist verboten
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.

    Zitat
    Zitat
    Zitat


    Hierzulande gilt ein SAK auch als Taschenmesser, mancherorts wird ein Messer mit mehr Werkzeug als der Klinge auch als Multitool bezeichnet.
    Leider gibt es bis dato dazu noch kein Urteil mit präjudizierender Wirkung, so dass es weiter eine Ermessensentscheidung des Sternträgers ist.


    So long,
    Sam

  • Zitat

    ein Multitool kann auch als Messer gewertet werden.


    Sam, das ist erst mal nebensächlich. Als erstes ist festzustellen, ob ein Gegenstand unter das Waffenrecht fällt oder nicht. Fällt er nicht darunter, ist alles andere was im Waffengesetz steht, für diesen Gegenstand einfach nicht zutreffend.
    Und dafür ist die Bestimmung eines Gegenstandes vorrangig ausschlaggebend. Ein Multitool ist ein Multifunktionswerkzeug - ob deutsche oder englische Bezeichnung, die Bestimmung des fraglichen Gegenstandes ist in jedem Fall "Werkzeug", und nie, niemals, nimmerdar die "Herabsetzung oder Beseitigung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen"

  • Das wäre dann ja auch ein gefährlicher, bzw. verbotener Gegenstand...


    Die Definition von Messer sieht da ja anders aus: Es hat eine Klinge.
    Die Definition von Einhandmesser: Es hat eine Klinge und kann mit einer Hand geöffnet werden, Klinge bleibt stehen.


    Du weißt, dass das BS ist, ich weiß, dass es BS ist. Aber ich würde nicht drauf wetten, dass das jeder so sieht. Und wenn bei einer Kontrolle das Multitool auftaucht und du auf die Frage "Warum tragen Sie denn ein Messer?" entgegnest "Das ist kein Messer.", dann wird das wohl nicht den erhofften "Das sind nicht die Droiden, die ihr sucht!"-Effekt haben, sondern eine Diskussion nach sich ziehen.
    Im besten Fall lassen sie dich einfach (evtl. mit einer Belehrung) wieder ziehen, im ungünstigsten Fall ist das Multitool (erstmal) weg und du bekommst eine Anzeige wegen Owi geschrieben.
    Solang wir da keine endgültige Klärung haben, sind wir da den jeweiligen Blickwinkeln der Ordnungshüter unterworfen. Auch wenn mir das ganz und gar nicht gefällt...


    Deshalb bin ich gar nicht so unglücklich drüber, dass mein Vic ein Zweihänder ist. Auch wenn ich mit den 350g feinsten Schweizer Edelstahls jedem die Kalotte zertrümmern könnte -es ist nur ein Werkzeug!


    So long,
    Sam

  • Zitat

    Also kann ein Multitool unter keinen Umständen vom Waffengesetz erfasst werden. §42a ist somit für Multitools völlig irrelevant!


    Mit dem gesunden Menschenverstand bin ich bei Dir mit der Argumentation. Aber wir reden hier übers Waffenrecht, da ist der gesunde Menschenverstand oft hinderlich. :peinlich: Wenn Du deine letzte Aussage "unter keinen Umständen" mit Quellen belegen kannst wäre ich froh, so sehe ich sie in der Deutlichkeit eher als gefährliche Aussage an. Nix für ungut. Es kommt wohl immer auf das Multitool an (lässt sich die Klinge einhändig öffnen, Klinge feststehend, usw.)


    Denn: "tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein,... geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen" passt schon irgendwie. Ramm' ich Dir die feststehende Klinge eines Gerber oder Wave in den Wanst ist deine Abwehrfähigkeit aber sowas von herabgesetzt. (Bitte nur als böses Beispiel sehen:smiling_face_with_hearts:)


    Ernsthaft: Es ist meines Wissens noch nicht abschließend geklärt. Das WaffG unterscheidet nämlich nicht zwischen Waffe und Werkzeug. Ich habe mich vor einiger Zeit durch diverse (Fach)Foren gelesen und dabei kam heraus, dass je nachdem wen man fragt (diverse Waffenbehörden verschiedener Städte/Bundesländer, BKA...), dass man kein eindeutiges Ergebnis bekommt. Waffenbehörde A,C und E sagen: Fällt nicht unter den §42a, Waffenbehörden B,D und F sagen Fällt sehr wohl darunter und Führen ist verboten. Das BKA hält sich schön raus und bleibt recht allgemein mit dem Verweis auf die zuständige Waffenbehörde bzw. einen kostenpflichtigen Feststellungsbescheid.


    Für mich heißt das: Je nachdem wer kontrolliert und welches Multitool es ist geht es gut aus oder auch nicht.


    Legend, würde sich über eine juristisch verbindliche Aussage mit Quelle/Urteilen usw. freuen...

  • Das ist ja das schizophrene an der ganzen Geschichte...alle möglichen Behörden argumentieren mit allen möglichen Paragraphen des Waffengesetzes, obwohl sie es gar nicht dürfen.


    Setzen wir das mal in ein anderes Beispiel um:


    Ich habe angeblich eine Ordnungswidrigkeit begangen, in dem ich ein Stoppschild missachtet hätte. Meinem Einspruck gegen den Bußgeldbescheid wurde nicht stattgegeben. Ich hatte angemerkt, dass das Stoppschild doch wohl nicht für mich gelten könne...NEIN! DAS GILT FÜR JEDEN! Nun, nach langem Weg durch die Instanzen und sogar einer öffentlichen Diskussion über Sinn oder Unsinn eines Stoppschildes an jener Stelle habe ich dann schlisslich doch recht bekommen.
    Ich habe keine Ordnungswidrigkeit begangen, das Bußgeld sei zu Unrecht verhängt worden, Das Stoppschild gelte als solches tatsächlich nicht für mich...


    ...Da ich als Hubschrauberflieger tatsächlich kein Teilnehmer am Straßenverkehr sei und die Strßenverkehrsordnung somit auch nicht anwendbar sei:grosses Lachen:





    Was eine Waffe ausmacht, ist nicht ihre Eignung, sondern ihre Bestimmung. Erstmal ist also nur ein Gegenstand vom Waffengesetz - egal welcher Paragraph - erfasst, der dazu bestimmt ist, als Waffe zu dienen. Und das ist bei einem Multitool eben einfach nicht der Fall!


    Und falls ein Gegenstand nicht zur Waffe bestimmt ist, aber für eine Waffe gut geeignet ist, muss er im Gesetz aufgeführt sein - und das ist bei einem Multitool ebenfalss nicht der Fall.


    Und eine Schusswaffe ist ein Multitool definitiv auch nicht.


    Also ist das Waffengesetz nicht auf ein Multitool anzuwenden.

  • Zitat von Papa Bär;198787

    Was eine Waffe ausmacht, ist nicht ihre Eignung, sondern ihre Bestimmung.


    Leider entscheiden das aber nicht wir und die Einordnung eines Multitool mit z.B. "Einhandklinge" ist wohl bisher nicht rechtsverbindlich geklärt.


    Beispiel Nunchaku: Im Waffengesetz wird es als Würgeholz bezeichnet, obwohl es vorrangig eine Schlagwaffe ist. Aber da hat der Gesetzgeber eine klare Einordnung vorgenommen, nämlich Waffe und verbotener Gegenstand.
    Beispiel Dolch: Egal was der Hersteller draufschreibt und unter welcher Bezeichnung/Bestimmung er ihn verkauft, es bleibt ein Dolch und damit eine Waffe.
    Beispiel Schraubenzieher: Auch wenn ich damit auch die Abwehrfähigkeit herabsetzen kann, wenn ich ihn als Waffe zweckentfremde bleibt es ein Werkzeug und wird nicht vom WaffG erfasst..


    Multitool: Noch nicht abschließend geklärt. Leider. Daher ist die Aussage "unter keinen Umständen" zwar nachvollziehbar, aber sie suggeriert eben in meinem Augen eine Sicherheit, die es momentan nicht gibt.


    edit: Aber wir sollten vielleicht die Diskussion auslagern, denn die Idee von occam hier Fakten zu sammeln und dann gesammelt aufzubereiten finde ich gut uns steht im Vordergrund.


    Legend

  • Verbindliche Quellen gibt es (noch) nicht.


    Die unterschiedlichen LKAs haben unterschiedliche Merkblätter herausgegeben. Einfach einmal in der Suchmaschine eingeben.


    Der Polizeispiegel Mai 2009 sagt:


    "Diese Einschränkungen gelten auch für alle Arten von Einhandmes-
    sern. Einhandmesser sind Klappmesser, bei denen der Mechanismus
    so ausgearbeitet ist, dass die Klinge mühelos mit einer Hand geöffnet
    und festgestellt werden kann.


    ... darunter fallen auch Multifunktionsmesser (z. B. Schweizer Messer,
    Leatherman) wenn die Klinge mit einer Hand (wie hier durch das
    Spyderco-Loch) zu bedienen ist."


    [COLOR="silver"]- - - AKTUALISIERT - - -[/COLOR]


    Autsch, zu spät gesehen.


    Aber ich habe mich nicht getraut, einen Link auf ein pdf zu setzen.


    Das gab ja einmal Ärger :)

  • Zuerst schreiben sie selber:

    Zitat

    Grundsätzlich ist zuerst dieWaffeneigenschaft zu prüfen,d. h. ob der „Gegenstand“überhaupt unter das Waf -fengesetz fällt. Waffen sindgemäß § 1 (2) Nr. 2 WaffGSchusswaffen oder ihnengleichgestellte Gegenständeund tragbare Gegenstände,die ihrem Wesen nach dazubestimmt sind, die AngriffsoderAbwehrfähigkeit vonMenschen zu beseitigen oderherabzusetzen, insbesondereHieb- und Stoßwaffen, die,ohne dazu bestimmt zu sein,insbesondere wegen ihrerBeschaffenheit, Handhabungoder Wirkungsweise geeignetsind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeitvon Menschenzu beseitigen oder herabzusetzen,und die in diesem Gesetz

    genannt sind.


    Und dann führen sie ein leatherman auf...das Problem ist hierbei wieder die Bestimmung: Leatherman & Co bezeichnen ihre Geräte als "Multifunktionswerkzeuge" - bestimmungsgemäß also Werkzeuge, keine Messer. Und die Herren von der Polizei bezeichnen sie als "Multifunktionsmesser" Und Messer werden als Hieb-oder Stosswaffe wiederum vom Waffengesetz erfasst.


    In dem die beiden Polizeioberfuzzis in selbstherrlicher Machtgefälligkeit die Bezeichnung eines Gegenstandes ändern, ändern sie zugleich auch seine Bestimmung. (Vielleicht können sie aber auch bloß kein englisch) Allerdings ist auch deren Auslegung nicht unbedingt rechtsverbindlich.


    Das BKA hält sich zurück und möchte ohne Bezahlung keine Festlegung treffen (die Bezahlung hat natürlich für jedes einzelne Modell auch einzeln zu erfolgen) und Leatherman sieht keinen Grund, für ein Werkzeug einen Feststellungsbescheid zu beantragen.
    Ich denke mal, was die Bestimmung eines Gegenstandes angeht, sollte der Hersteller/Erfinder/Entwickler des Gegenstandes das letzte Wort haben, denn schliesslich hat er ja den Gegenstand zu einem bestimmten Zweck entworfen - und eben dieser Zweck, diese Bestimmung ist ja nun eigentlich auch der ausschlaggebende Dreh- und Knackpunkt bei der ganzen Sache


  • Das Hauptproblem ist, dass diese Auslegung eben an die Schupos draußen weitergegeben wird... und so manch einer könnte dann denken "naja, wenn's unsere Großmuftis so sehen, wird's wohl stimmen"
    Unsere persönliche Sichtweise ist da -so berechtigt wie sie auch in diesem Fall ist- leider irrelevant.
    Das einzige, was man machen könnte, wäre eine Klage gegen den 42a bzw. in diesem Fall die komplette Waffenrechtsnovelle 2008.
    Viel Erfolg...