D: Erwerb, Besitz und Führen von Messern und Multitools

  • Eigentlich habe ich nichts gegen das WaffG an sich, ich bin zufrieden damit, da es mich eigentlich so gut wie gar nicht einschränkt.


    Das Problem ist dabei nur die Judikative und Executive, die nicht den Vorgaben der Legislative folgen, sondern das Gesetz auslegen, wie sie lustig sind - was aber auch wiederum den Vorteil hat, das diese Auslegungen leichter anzufechten sind als das Gesetz an sich

  • I.


    Anlage 1 (zu § 1 Abs.4), Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, 2.1.4 "Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser)"


    II.


    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Vom 5. März 2012, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1.4
    "Kombinationswerkzeuge (z. B. sogenannte Multitools), an denen die Messerklinge eines der Werkzeuge darstellt und zusätzlich aufgeklappt werden
    muss, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung"


    III.


    Multitools sind also keine Butterflymesser, wenn sie erst aufgeklappt werden müssen, um die Klinge zu öffnen.


    IV.


    Damit stellt der Gesetzgeber klar, daß Tools auch Waffen im Sinne des Gesetzes sein können. Sonst hätte er die Tools nicht explizit im Falle der Butterflymesser ausgenommen.


    V.


    Macht was Ihr wollt, ich führe keine Tools mit einhändig ausklappbaren Klingen. Auch wenn es "nur" eine Owi ist. Das kann ich mir nicht leisten.


    VI.


    Hallo? Es ist 2:30 Uhr und wir haben nichts besseres zu tun?


    VII.


    Gute Nacht!!!

  • Zitat

    VI.


    Hallo? Es ist 2:30 Uhr und wir haben nichts besseres zu tun?


    Nein, was sollte man um diese Zeit denn sonst tun, um sich die Nacht um die Ohren zu schlagen, wenn man nicht schlafen darf? So eine schöne sachliche Diskussion wie hier hat man viel zu selten, das bringt doch das Gemüt und den Kreislauf so richtig in Schwung!


    Zitat

    VII.


    Gute Nacht!!!


    Ja, aber erst ab 08:45

  • Nachtrag (schade, ich wollte mich schon abmelden :))


    Die Legislative stellt den Rahmen auf.
    Die Judikative füllt ihn aus.
    Die Executive handelt danach.


    Wenn der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum läßt, dann ist dieser nun einmal da. Und das solange, wie die mit den roten Roben (auch Rotkäppchen genannt) den Spielraum nicht genau definieren.


    Und bis dahin nutzt die Judikative den Ermessensspielraum und legt das Gesetz aus.


    Da aber auch mit dem Sinn es Gesetzes argumentiert werden muß (und nicht nur mit dem bloßen Wortlaut) verweise ich auf V.


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    So gut möchte ich es auch einmal haben, mich bei der Arbeit im Forum herum zu treiben :)


    Ich mache etwas falsch :crying_face:


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    Und bevor Du noch etwas schreibst: siehe VII.

  • Aber ich glaube, dass hier ist interessant. Betrifft zwar nicht das Multitool an sich, aber einiges anderes:


    Zitat

    42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenständevor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. Sowird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesserfür sozial-adäquate Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen,Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd

    und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.


    Somit kann ich jetzt meine 127 cm lange Cold Steel Katana Zweihand Machete beruhigt mit in den Wald nehmen...ich möchte ja nur ein Picknick machen!

  • Zitat von Papa Bär;198801

    Aber ich glaube, dass hier ist interessant. Betrifft zwar nicht das Multitool an sich, aber einiges anderes:




    Somit kann ich jetzt meine 127 cm lange Cold Steel Katana Zweihand Machete beruhigt mit in den Wald nehmen...ich möchte ja nur ein Picknick machen!


    Sofern der zuständige Förster oder Polizist das nicht als Schwert auslegen und ein SEK rufen: ja, absolut!
    So irre das auch klingen mag... Aber eine Machete ist auch in meinen Augen in erster Linie Werkzeug und nicht Waffe. Was dann der zuständige Förster oder Polizist dazu sagen, tja das mag wieder anders aussehen :grinning_face_with_smiling_eyes:


    So long,
    Sam


    PS: Geh schlafen! :winking_face: Das mach ich auch gleich wieder...

  • Das berechtigte Interesse muß im Zeitpunkt des Führens vorhanden sein. Aber was heißt das genau?


    Z.B. das Messer bei der Jagd. Nicht aber auf dem Weg zur Jagd.


    Nimm die Machete, packe Sie in ein verschlossenes Behältnis, nimm sie heraus, um die Brötchen auf zuschneiden und verschließe sie dann wieder. :winking_face:

  • Der direkte Weg zum und vom Ort berechtigt ebenfalls, da es Bestandteil des Interesses ist.


    ACD

  • @ PapaBär


    Leider ist es aber so, dass das Leatherman Wave in erster Linie ein Einhandmesser ist, da die einhändig zu öffnende Klinge "aussen" ist, denn zum eigentlichen Gebrauch als Tool muss ich es "aufklappen"!


    Hab mir das Dingens schon zweimal bei den grünen Freunden geholt, das erste mal eine Verwarnung, das zweite mal 75 Euronen Bussgeld!
    Sollte ich nochmals erwischt werden, gelte ich als unbelehrbar und somit als unzuverlässig, was mich auch noch die WBK kosten könnte!


    @ ACD


    Das zweite mal, als ich mir das Teil holen durfte, war von einer Baustelle heim, der genaue Wortlaut des Beamten: Für was ham se den Rucksack bei?

  • @ ACD
    Das sage einmal Deinen Kollegen.


    @ role74
    Genau das ist das Problem. Da wird der Rucksack zur Falle. Auch wenn dieser ohne ein Schloß kein verschlossenes Behältnis ist. Daher habe ich am Rucksack ein Schloß. Sicher ist sicher.

  • Auch wenn wir jetzt hier lamentieren und diskutieren, bleibt trotzdem alles wie es ist bei der Anwendung des §42a WaffG. Nämlich IMMER EINZELFALLadäquat.
    Diese Debatten dazu gibt es in diversen Foren bestimmt gefühlte 10.000mal :face_with_rolling_eyes: Und auch wenn wir uns nun echauffieren was denn da BS ist, und Blödsinn/multiple, bleibts dennoch beim Alten. Es gibt doch nun all diese pdfs vom BKA, und anderen Institutionen.
    Auch ACD kann da nicht sooooviel dazu nun sagen, ausser SEINER Sicht als Beamter, ein anderer Beamter würde anderes schreiben, logisch.


    Bleiben wir doch mal realistisch und sachlich, bei dem "Messerthema" gehts hoch und bunt her, aber im Alltag übertreten wir weit mehr Gesetze (siehe StVO usw).
    Wenns Probleme gibt, dann packt das Tool XY einfach in eine Tasche mit 2Wege Zippern, macht ein Schlössle an die Zipper und packts in den Rucksack/Tasche.
    Solange kein WIRKLICH VERBOTENES MESSER mitgetragen wird, ist man zum Grossteil damit auf der sicheren Seite (natürlich ohne Gewähr), weil siehe oben..


    beste Grüsse Tas


  • Ruhig und sachlich sind wir doch alle :)


    Auch wenn es jetzt spitzfindig ist - ein Schloß am Zipper reicht je nach Länge der Zipperschnur nicht. Dann kannst Du den Reißverschluß ja noch leicht öffnen und das Tool rausholen.


    Das Schloß sollte am Reißverschluß selber sein, da wo auch der "Metallgriff" ist. Einfach zwei kleine Schlüsselanhängerringe am Reißverschluß abbringen und Schloß dadurch.


    Genau das hat mich einmal gerettet, als wieder eine Demo angekündigt war und ich wieder einmal von nichts wußte. Es hieß nur "Der Rucksack ist ja zu und man kann ihn nicht einmal ein bißchen öffnen. Dann brauche ich auf nicht hinein zu schauen. Gehen Sie einmal weiter, meiden Sie aber wenn möglich die Ecke da vorn".

  • @Tas: Amen.


    Ich sehe ehrlich gesagt das Problem auch nicht so wirklich. Ich transportiere mein Messer dann einfach konform zum Gesetz. So bescheuert dieses Gesetz in Teilen auch sein mag, muss man sich schon sehr ungeschickt anstellen um überhaupt nur auf ein Messer dieser Art angesprochen zu werden oder es gar abgenommen zu bekommen.


    Zudem trage ich selbst Messer die ich offen tragen dürfte nicht in der Öffentlichkeit. Wozu auch. Erstens benötige ich sie dort nicht und zweitens wäre es mir zu auffällig.

    I feel a disturbance in the force...

  • Also ich habe immer ein Schweizer Taschenmesser dabei. Das brauche in auch in der Öffentlichkeit einmal.


    Und ungeschickt brauche man auch nicht zu sein. Wie ich geschrieben habe, eine Demo in der Nähe hat gereicht. Da habe ich sogar Verständnis für die Polizei, die sich einmal wieder zwischen den Fußballspielen um problembehaftete Demonstranten und Gegendemonstranten und Gegengegendemonstranten kümmern muß.

  • Zitat von mueller;198830

    Also ich habe immer ein Schweizer Taschenmesser dabei. Das brauche in auch in der Öffentlichkeit einmal.


    Und ungeschickt brauche man auch nicht zu sein. Wie ich geschrieben habe, eine Demo in der Nähe hat gereicht. Da habe ich sogar Verständnis für die Polizei, die sich einmal wieder zwischen den Fußballspielen um problembehaftete Demonstranten und Gegendemonstranten und Gegengegendemonstranten kümmern muß.


    Stimmt schon. Das läuft dann unter "dumm gelaufen". Wobei ich als Landmensch dieses Problem nicht habe und mich von Menschenansammlungen sowieso prinzipiell fernhalte.

    I feel a disturbance in the force...

  • Auch ich bin selten länger in der Stadt als ich muß. Auf dem Land lebt es sich halt ruhiger :)


    Es hat aber auch schon Fälle gegeben, wo vor einer Gesellschaftsjagd (natürlich auf dem Land...) der ein oder andere uniformierte Mitbürger die verdächtig aussehenden Autos herausgewunken hat. Natürlich rein zufällig auf der Straße, die fast alle zur Anfahrt genutzt haben.


    Irgendwie sehe ich wohl verdächtig aus. :crying_face:

  • Ich würde gerne zur Ursprungsfrage zurückkehren, damit wir das vielleicht auch zusammenfassend dann (sinnvollerweise als neuen Beitrag,
    da hier ja diskutiert wird, oder wir lassen es einfach so, ganz wie ihr meint) reinstellen:


    Welche Messer, Multitools, Rettungsmesser sind definitiv in Deutschland:


    - verboten


    - welche dürfen erworben werden und im Besitz/Eigentum sein


    - welche dürfen explizit ohne Einschränkungen geführt werden


    - welche dürfen in einem gesicherten Behältnis aufbewahrt und transportiert werden


    - weiters wären noch etwaige Altersbeschränkungen interessant


    Danke,
    ciao,
    Occam

    "Alle, außer mir, haben sich verirrt!"... Indiana Jones

  • Also sehe ich das richtig, verboten sind:


    Springmesser
    o wenn die Klinge nicht seitlich aus dem Griff herausspringt und
    o wenn länger als 8,5 cm oder
    o wenn zweiseitig geschliffen
    Faustmesser
    Butterflymesser


    und, nicht verboten, aber nicht geführt werden dürfen:


    Einhandmesser (Klingenlänge unbeachtlich) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

    Ich habe das jetzt aus den Verlinkungen vom Beitrag des Users "mueller" kopiert.
    Danke dafür.


    Bitte um Ergänzung.


    Gerne auch so, daß man es gleich sieht/ lesen kann und nicht erst eine PDF oder einen Link öffnen muß.
    Sonst tun wir uns beim Zusammenfassen schwer...
    :face_with_rolling_eyes:


    ...das können wir ja dann im allerersten Beitrag reineditieren, dann können wir auch die Diskussion lassen!



    Ciao,
    Occam

    "Alle, außer mir, haben sich verirrt!"... Indiana Jones