ZitatIn Deutschland waren Fahrräder bis Juli 2013 gemäß § 67 StVZO verpflichtend mit einem Dynamo auszurüsten. Dieser muss eine Nennleistung von mindestens 3 W und eine Nennspannung von 6 V aufweisen. Nach einer Gesetzesänderung ist nun alternativ die Nutzung von Batterie- oder Akku-betriebenen Beleuchtungseinrichtungen möglich.
Steht so auf Wikipedia. Anscheinend gab es keine 3 W Obergrenze, sondern eine 3 W Untergrenze.
Ich frag mich ganz allgemein, was man mit so einem Dynamo alles anstellen könnte... Oder gar einer LiMa vom Auto...
Anscheinend machen diese Dynamos Wechselspannung, müsste da noch ein Spannungswandler her, sofern man sein Telefon aufladen möchte?