Pfefferspray - Rechtslage BRD

  • ... und jetzt noch die Praxis-Hinweise, dass man keinen Nebel, sonder Vollstrahl oder Schaum haben will; Spray an den Gürtel oder in die Hand, aber nicht in die Handtasche gehört; und dass der Einsatz dieser "Waffe" genau so geübt werden will, wie der jeder anderen Waffe auch... :Cool:


    Milch hilft am besten. Also: Zum Augen und Nase ausspülen, so im Erstangriff nach Exposition. :crying_face: :crying_face: :crying_face:


    Beste Grüße vom schon oft mit Pfefferspray und CS beglückten Hessen

  • Zitat von dersoeflinger;300267

    Schon, meine ist dann aber immer noch in der Kuh, wegen der Frische. Warum Milch nicht funktioniert kann man beispielhaft hier nachlesen, naja. http://www.pfefferspray.net/behandlungsmassnahmen.html


    Also, wenn ich auf den Link klicke warnt mich mein Virenscanner und gleichzeitig meine Firewall vor unsauberem Verhalten der Website... :Cool: ...was steht denn da, warum's nicht funktioniert?


    Die Milch ist natürlich nur ein improvisiertes Erste-Hilfe-Mittel: Capsaicin ist lipophil, von daher sind alle neutralen, verträglichen Emulsionen besser als blankes Wasser.


    Beste Grüße vom improvisierenden Hiking Hessian


    NACHTRAG: Habe die Seite im Sandkasten kastriert aufgemacht, so weit, so gut. Da steht aber nur etwas über Öle, nichts über leicht fetthaltige Emulsionen wie Milch? Ich stehe dazu, zum Augen spülen würde ich das im Erstangriff blankem Wasser vorziehen. Oder halt NaCl 0,9% aus dem Schrank holen...
    :popcorn:

  • Zitat von dersoeflinger;300270

    Deine Meinung sei Dir unbenommen.


    So liebe ich funktionierende Foren! We respectfully agree to disagree!


    :drinks:


    Ich erhebe ein großes Glas Milch auf Dich! :)

  • Dass man nach einer Notwehr rechtlich ziemlich beschissen dastehen kann, ist bekannt. Deswegen würde ich mich nach einem Pfeffersprayeinsatz o.ä. wenn möglich aus dem Staub machen.

  • Hei,


    auch ich lese da nichts von Emulsionen.
    Bin der Meinung, dass Milch gut ist. (Sofern es Milch und kein fettarmes weißes Wasser ist! :winking_face:
    Wenn Öl verfügbar ist, würde ich das für die erste "Waschung" aber bevorzugen.
    Danach muss man aber auch das Öl und das darin gelöste Capsaicin wieder los werden.
    Also würde ich Öl nur dann verwenden, wenn auch Spülmittel vorhanden ist.



    Grüße,


    Tom

  • Zitat von Maxe;300251

    Rechtsanwalt Udo Vetter erklärt, ob Sie die kleine Dose in Ihrer Tasche für den Ernstfall mitnehmen dürfen – und ob Sie Pfefferspray überhaupt zum Schutz einsetzen dürfen (Veröffentlicht am 31.01.2017).
    https://www.arag.de/auf-ins-le…ter/pfefferspray-notwehr/


    Zitat von Bingo;300274

    Dass man nach einer Notwehr rechtlich ziemlich beschissen dastehen kann, ist bekannt. Deswegen würde ich mich nach einem Pfeffersprayeinsatz o.ä. wenn möglich aus dem Staub machen.


    Ich sehe das ähnlich wie Bingo - dank unserer Rechtssprechung zur Zeit würde ich nach der Abwehr eines Angriffes auch das Weite suchen.

    - Wer den Kampf nicht geteilt hat, der wird teilen die Niederlage -

    Bertold Brecht

  • Naja, gehen wir's mal logisch an:


    Pfefferspray, so lange es als "nur für die Tierabwehr" :unschuldig: gekennzeichnet ist, ist keine Waffe und unterliegt damit auch keinem Führverbot.


    Nutze ich es, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf mich oder einen anderen abzuwehren, so greift juristisch Folgendes:


    Der Angreifer auf mich macht sich eines rechtswidrigen Angriffs auf meine Grundrechte (Leben, Freiheit, Eigentum, körperliche Unversehrtheit...) schuldig, den ich nicht dulden muss. Ich greife also zum Pfefferspray und beglücke ihn damit, bis er seinen Angriff aufgibt und flieht.


    Damit mache ich mich der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 (1) StGB schuldig.


    Allerdings gilt in unserem Land immer noch das Prinzip des dreigliedrigen Deliktaufbaus: Zu einer Straftat gehören nach dem Straftatsbestand auch noch die Rechtswidrigkeit der Tat und die Schuld. Gehen wir's mal durch:


    Erfülle ich den Straftatsbestand? Ein klares JA, da ich einen anderen Menschen körperlich misshandele oder schädige (§223 StGB, Körperverletzung), und zwar unter Zuhilfenahme eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 (1) StGB, das Pfefferspray ist ja keine Waffe... :grosses Lachen: )


    Weiter geht's: handelte ich rechtswidrig? Und hier kommt das erste große: NEIN, da mich der Notwehrparagraph §32 (1) StGB schützt. Ich habe zwar eine gefährliche Körperverletzung begangen, werde aber nicht bestraft, da ich die notwendige Verteidigung anwandt, die nötig ist, einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von mir abzuwehren. Also bin ich da schon raus.


    Gesetzt dem Fall, dass ich mich allerdings irrte, und es sich um gar keinen rechtswidrigen Angriff auf mich handelte, sondern ich mich im Motiv des Täters geirrt habe oder in Angst oder Verwirrung überreagiert habe, könnten auch noch § 35 (2) StGB (Entschuldigender Notstand) oder § 33 StGB (Notwehrexzess) zu einer Entschuldigung, d. h. einem Verneinen einen Straftat führen.


    Da wir hier im Strafrecht sind, muss mir die strafbare Handlung nachgewiesen werden (in dubio pro reo), bei Aussage gegen Aussage und "Gleichstand" der Indizien kann ich also nicht für eine Notwehr bestraft werden - wenn sie gerechtfertigt war!


    Wenn ich natürlich nach der Notwehr "Fersengeld" gebe, statt die Polizei zu rufen:
    - sprechen die Indizien gegen mich;
    - mache ich mich nach § 258 StGB der Strafvereitelung schuldig, da ich den Angreifer der Bestrafung zuführen müsste;
    - mache ich mich gegebenenfalls nach § 323c StGB der unterlassenen Hilfeleistung und in der Folge gegebenenfalls der gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassung ohne Entschuldigungsgründe strafbar.


    Vor dem Hintergrund ist das Wegrennen nach einer berechtigten Notwehr einfach doof. Nach einer erfolgreichen Notwehr ruft man die 110 an und lässt sich helfen - ansonsten spricht nämlich später auch der Anschein gegen einen!


    Und dann werde ich nicht eventuell, sondern ganz sicher bestraft. Weil ich nämlich sachlich zum Straftäter geworden bin! Und wer von uns will das schon?


    Mit Grüßen vom staatl. geprüften Abwehrer rechtswidriger Angriffe... :gunsmilie: Hiking Hessian

  • So das war jetzt Theorie, kommt jetzt die Praxis?
    Wer musste es schonmal einsetzen, natürlich gerechtfertigt, und was ist passiert?
    Für die die weggerannt sind bitte die Verjährungsfristen beachten. :grosses Lachen:

  • @ Hiking Hessian
    Damit das alles anrollt, muss der Eingesprühte Strafanzeige erstatten und man muss mich erst mal identifizieren.
    Wenn ich deine Ausführungen so abwäge...ich bin weg! :winke:

  • @ Wildclaw: Jedesmal Prüfung durch die Staatsanwaltschaft und keine Anklageerhebung...

  • Hallo,

    da wir hier ja ein Prepperforum und kein Juristenforum sind:

    Einsatz von Werkzeugen im Krisenfall sollte, gegenüber dem Gesetz, mehr oder weniger, kein großes Problem darstellen, oder, je nach Szenario ein sehr großes.

    Im hier und jetzt:

    Sollte man sich ganz genau erkundigen, welche Voraussetzungen für die Notwehr gegeben sein müssen.

    Man sollt sich auch überlegen, bei vorhandenen Zeugen, wie man es anstellt, daß man eindeutig als Opfer und nicht als Täter wahrgenommen wird.

    Auch bei gerechtfertigter Notwehr, wird Dir dieser Fall wahrscheinlich Geld, Zeit und Nerven kosten.

    Interessant wird es, wenn unbeteiligte Dritte verletzt werden.
    Daher ist, aus meiner Sicht, von einem Sprühnebel abzusehen, gibt natürlich noch andere Gründe gegen den Nebel.

    Also, immer schön nett sein (geht natürlich nicht immer).:-D


    Peter


    [COLOR="silver"]- - - AKTUALISIERT - - -[/COLOR]


    Hallo Hesse,


    weiß ja nicht, wo Du Dich herumtreibst.:grosses Lachen:


    Wie hast Du denn die Wirkung empfunden, wir haben das mal, vor Jahren an uns probiert, fanden es jetzt nicht so wirksam, vielleicht ging die Entwicklung ja weiter?

  • @ Hiking Hessian


    ob im sich Entfernen von einem Tatort eine Strafvereitelung liegt , wage ich zu bezweifeln. Es gibt keinen Tatbestand , daß sich strafbarmacht, wer nicht als möglichehr Zeuge
    auf seine Einvernahme wartet.
    Außerdem gibt es in § 258 StGB den Absatz 5 : Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme "der Strafverfolung unterworfen wird"


    Bei der strafbaren unterlassenen Hilfeleistung muß es mir als Tatbestandsmerkmal auch zumutbar sein, die Hilfe zu leisten . Wenn ich einen Angriff abwehre und nicht über die Mittel habe , den Angreifer zu fixieren , muß ich mich nicht dem Täter nähern, um ihm Hilfe zu leisten, damit er mich wieder packen kann.


    Wenn ich einen Angreifer bei der Abwehr eine gefährliche verletzung zufüge, er aber noch im Nahbereich agressiv sein kann, wird es wohl ausreichen, den Rettungsdienst zu verständigen.


    Frieder

  • Eigentlich müsste ich diesen Thread jetzt schließen oder ins Waffenforum, im Memberbereich verschieben da sich die Diskussion immer mehr von der Rechtslage der Notwehr mit Pfefferspray Richtung Waffen (Werkzeuge) verschiebt.
    Bleibt bitte beim Thema der Rechtslage und Pfefferspray und das Thema kann so laufen gelassen werden.

    Gruss Chevron


    46738 Mal editiert, zuletzt von Chevron (morgen, 11:55)

  • @ Frieder59 : Die Strafvereitelung könnte gegeben sein, wenn es sich bei dem rechtswidrigen Angriff auf mich um ein Verbrechen handelt und ich durch [feiges Wegrennen] die Verfolgung dieses versuchten Verbrechens verhindere. Zugegeben, ist konstruiert.


    Bei der unterlassenen Hilfeleistung sehe ich das so ähnlich wie Du, aber recht strikt zu handhaben: Es ist mir zumindest zuzumuten, POL / RD zu verständigen... und damit bin ich ja schon drin im Fokus der nachfolgenden Ermittlungen, was die Foris, die primär für Weglaufen votieren, vermeiden wollen.


    Kurzfassung aus meiner Sicht bleibt jedenfalls: Pfefferspray ist super, wenn man's im Gefahrenfalle hat und benutzen kann; es ist in einer Notwehrsituation ein definitiv milderes Mittel als z. B. ein Messer oder gar der Einsatz von Schusswaffen; und im Nachgang jeder Notwehrsituation sollte man sich den daraus ergebenden Folgen stellen, da man ja - wenn man in gutem Glauben gehandelt hat - nun mal nicht bestraft wird. Welches Strafmaß dem Angreifer zugesprochen wird, ist dann halt ein anderer Schnack.


    @ dersoeflinger : Ich habe einen interessanten Beruf und spannende Hobbies... CS fand ich damals* immer schlimmer**


    * als Pfefferspray noch nicht so verbreitet und ich jung & wild war. Heute bin ich nur noch "&".
    ** ich bin hochbegabt darin, mir irgendwann beim Behandeln von Pfeffersprayempfängern Spuren des guten Zeugs selber in die Augen zu reiben. Das hat dann doch immer einen ordentlichen HALLO! WACH! Effekt... :crying_face: