Rechtslage Deutschland Einhandmesser (in Tools wie Leatherman)

  • Hallo,


    soweit ich weiß darf man in D doch keine Einhandmesser mitführen bzw. könnte dies bei einer Kontrolle problematisch sein. Mein Leatherman Wave hat auch ein Messer was ich mit einer Hand öffnen kann. Ergo dürfte das dann ja die selben Probleme mit sich bringen. Oder gibt es da andere Grundsätze? Selbiges gilt dann natürlich auch von Personal Rescue Tools mit Gurschneider usw. die sich einhändig öffnen lassen (wie z.B. von Böker)

  • § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
    (1) Es ist verboten
    1. Anscheinswaffen,
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.
    (2) Absatz 1 gilt nicht
    1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.


    Details werden dir die Waffenprofis im Forum erläutern können.



    Ich würde kein Risiko eingehen und es nicht führen. Wenn man an einen schlecht gelaunten Polizisten gerät.....


    Solltest du im Besitz einer WBK sein, gebietet es der gesunde Menschenverstand, dass man keinerlei Experimente bezüglich des Waffengesetzes macht.




  • Vorab: ein Waffenthema, gehört eigentlich in die Waffenrubrik. Diskutiert wurde dort an mehreren Stellen, zum Thema Messer bspw. in Frage zum Waffenrecht, Messer, Deutschland


    Meines Wissens gibt es ...
    - das Waffengesetz von 2002
    - ein paar (wichtige) Änderungen, sog. Waffenänderungsgesetz
    - spezielle Feststellungsbescheide zum Thema "Messer", siehe i.B. "Einstufung von sogenannten "Rettungsmessern" oder "Rescue Tools" vom 28.08.2003"
    - Ausnahmegenehmigungen


    Das wäre die Faktenlage, steht dort nichts über die im Einzelfall gefragte Form des Einhandmessers, dann liegt keine Freigabe vor. Der Besitzer müsste gesondert einen Feststellungsbescheid beantragen und bezahlen. Haben m.W. die Hersteller von Vicorinox, Leatherman usw. nicht getan. Eickhorn hat.


    Darüber hinaus gibt es zahlreiche widersprüchliche Interpretationen, z.B. im Messerforum, Rubrik Politik & Recht.


    Meine persönliche Einschätzung: darauf zu spekulieren, dass der "Werkzeugcharakter" vor dem "Messercharakter" erkannt wird, ist ein zu hohes Risiko. Jedes einhändig zu bedienende Messer, unter den o.g. gesetzlichen Voraussetzungen, dürfte als solches behandelt werden. Die beste Absicherung ist das Mitführen des (positiven) Feststellungsbescheides.


    P.S. Auf den betreffenden Feststellungsbescheid berufen sich manche Händler und stufen bspw. Rettungsmesser wegen der nicht zutreffenden/vorliegenden inhaltlichen Kriterien falsch ein. Deshalb aufpassen.

  • Crusoe


    Auf den von dir geposteten Link kann ich nicht zugreifen. Die Infos haben aber trotzdem weitergeholfen. Leatherman also daheim lassen :winking_face:

  • prepper0815


    Du kannst auch "kreativ" sein, das Leatherman in ein kleines Futteral mit zwei Reissverschlüssen stecken und mit einem wirklich kleinen Schloss sichern. Sowas passt, auch wenn es jetzt super umständlich klingt, noch locker in einen Rucksack oder Umhängetasche.


    Damit ist dem Gesetztestext nach einem VERSCHLOSSENEN Behältnis Genüge getan.


    Wirst Du dann mal von der Polizei auf den Kopf gestellt, gibt es faktisch nichts zu meckern - das Leatherman war sicher verschlossen!


    Gruss Fairlane

  • Zitat von prepper0815;94951

    Leatherman also daheim lassen :winking_face:


    Das wäre m.E. über´s Ziel hinaus, die Frage ist wohin man so ein "Werkzeug" mitführt und falls doch, wie man dem Vorwurf des "einhändigen Messers" begegnet. Da könnte ich Beispiele nennen, aber das bringt nix, weil du selber am besten - in Kenntnis der Rechtslage - einschätzen kannst, wann das offene Führen sinnvoll bzw. vertretbar ist. Da hängt viel an der Person, am Auftreten, der Glaubwürdigkeit, des Umfeldes usw.


    Jeder muss mit seinen "Altlasten" umgehen, manche kann man gesetzeskonform (zweihändig zu öffnen) umbauen, manche in der Länge kürzen, in die Vitrine oder noch besser in ein Fluchtlager/-depot platzieren. Zum Wegwerfen/Abgeben/Verkaufen definitiv zu schade, finde ich.


    Blöd ist nur, wenn man vor dem Kauf nicht die Informationen hatte, die nach dem Kauf den Gebrauchswert einschränken. Andererseits sind Messer und Tools so billig in der Anschaffung, dass wir, denke ich, zuviel Aufhebens darum machen, andere, überlebenswichtigere Ausrüstung kommt oft zu kurz.

  • Zitat von Crusoe;94958

    Blöd ist nur, wenn man vor dem Kauf nicht die Informationen hatte, die nach dem Kauf den Gebrauchswert einschränken.


    Hallo zusammen


    Daher macht es sich bezahlt einen Fachhändler seines Vertrauens zu suchen. Da sind die Informationen und Beratung dabei ......, kostet unter Unständen aber einige Taler mehr.


    Viele Grüsse, Ernst

  • Muster : Anfrage Rechtsverbindliche Auskunft Multitool´s


    Hier habe ich mal noch die Datei, mit der ich die Anfrage wegen meinem Leatherman Tool
    bezüglich des Einhand Messer § gestellt hatte.


    previval.org/f/index.php?attachment/7736/


    Schön wäre natürlich, wenn noch ein paar von euch diese Anfrage bei eurer Waffenbehörde
    stellen würden.


    Dann hätten wir von mehreren Behörden die Aussage.



    LG rockyourglock

  • Initiative


    Hallo rockyourglock


    Besten Dank für den Beitrag. Das nenn ich Initiative!!!!!


    Nicht lange rumtüdeln und was machen ...., in Deinem Fall einfach die Behörden anfragen.


    Viele Grüsse, Ernst

  • Sehr schön, aber leider völlig unverbindlich.


    Zur Einstufung ist ein Feststellungsbescheid des BKA erforderlich, wie auch in der Antwort der Kreispolizeibehörde angegeben.
    Die Antwort der Waffenbehörde ist völlig unerheblich.


    Eigentlich sollte der Importeur/Händler ein berechtigtes Interesse an einen BKA-Feststellungsbescheid geltend machen können.
    Ginge natürlich auch über die Kreispolizeibehörde...


    P.S. Sachbearbeiterin Frau Stahl...:grosses Lachen:

  • Mir wurde die Vorgehensweise so erklärt


    1. der Polizist der dich evtl. Kontrolliert hat ein schlechten Tag und nimmt Dir das Tool ab
    2. der gibt das Teil incl. Bericht zur "Abteilung Waffenrechtbehörde"
    3. die Entscheiden ob es nötig ist das BKA ein zuschalten.


    siehe mein Brief "Polizeibehörde Mettman" : wir halten es nicht für nötig, da es ein Werkzeug ist und nicht unter §42 fällt.


    Ich wurde schon in Thüringen und Sachsen-Anhalt auf der Straße von der Polizei kontrolliert.
    Jedesmal hatte ich mein LM Tool mit und sagt das auch. Niemand hat Ärger deswegen gemacht.


    Ich als Sportschütze bin da schon vorsichtig, aber irgendwann muss man auch mal Eier zeigen.



    LG rockyourglock

  • Hallo,


    das mit dem Anschreiben finde ich eine gute Idee. Ich denke das Schreiben in der Tasche ist besser als nichts.

  • Besser als nichts, ja. Aber bereits im nächsten "Bezirk" sieht das schon anders aus.


    Und was die Experimente im Zusammenhang mit der WBK angeht: ich glaube nicht, dass die WBK gefährdet ist, wenn es beim Multitool bleibt.
    Vielleicht sehe ich das zu locker, aber z.B. bei einem Böker Subkom (mein jetzt verbanntes Lieblingsmesser)


    http://www.boker.de/taschenmes…aschenmesser/01BO592.html


    steht der Messercharakter für mich im Vordergrund, beim Multitool nicht.


    Aber richtig, wer vollkommen Sicher sein will, geht ohne Wave und Co aus dem Haus.

  • Da ich momentan für meine BEVA ein Multitool suche und einige Leute hier das Leatherman Wave besitzen, habe ich mich darüber etwas genauer informiert. Auf diesen Thread bin ich erst später durch Google gestossen. Für die Schweiz und Österreich vermutlich uninteressant, aber für die Deutschen sehr wichtig:


    Gemäß §42a Abs 3 WaffG ist das Führen des Wave DEFINITIV verboten. Leatherman hat für seine Multitools keine Freistellungsbescheide beim BKA beantragt (was ich bei einer Firma wie Leatherman etwas schade finde). Ich habe daraufhin bei Leatherman direkt angefragt:


    ---
    Sehr geehrter Herr PapaHotel,
    vielen Dank für Ihre Email, die mir zur Bearbeitung weitergeleitet wurde.

    Das Wave dürfte als sog. „Einhandmesser“ zu qualifizieren seien. Dies sind solche Messer, deren Klinge durch eine Vorkehrung (wie das Daumenloch oder Pin) einhändig geöffnet werden kann und dann fest einrastet. Solche Messer unterliegen dem Führungsverbot gemäß § 42a Waffengesetz. In diesem Zusammenhang ist aber zu sehen, dass das Führungsverbot zwar im Waffengesetz geregelt ist, das Messer aber selbst keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes darstellt. Daher unterliegt es auch keinen Verkaufsbeschränkungen und darf grundsätzlich auch ganz legal besessen werden!

    Das erwähnte Führungsverbot ist kein Totalverbot. Verboten ist zwar zunächst das Führen (=zugriffsbereites Tragen) in der Öffentlichkeit. Hier ist aber zu beachten, dass es zahlreiche Ausnahmen gibt. Beispielsweise darf das Messer in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt werden.

    Ganz wichtig ist auch, dass das Verbot nicht gilt, wenn das Messer zur Ausübung des Berufs oder des Hobbys mitgeführt wird. Es ist daher unproblematisch möglich, dieses zum Campen, Motorradfahren, Angeln, etc. mitzunehmen. Vorsorgend sollte es natürlich nicht in der Fußgängerzone oder der voll besetzten U-Bahn am Gürtel getragen werden. Die Ausnahmen habe ich Ihnen im Gesetzestext unten rot markiert:

    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
    (1) Es ist verboten


    • 1.Anscheinswaffen,
    • 2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    • 3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm


    zu führen.
    (2) 1Absatz 1 gilt nicht


    • 1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    • 2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    • 3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.


    2Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
    Ich hoffe, dass ich Ihnen etwas weiterhelfen konnte.



    Bitte führen Sie mit Ihrer Antwort auf diese mail immer die bestehende Korrespondenz fort, um eine reibungslose Abwicklung zu ermöglichen. Vielen Dank.


    Mit freundlichen Grüßen


    i.A. Sven Hoeft
    Customer Service Representative



    Phone +49 212 5948 141
    Fax +49 212 5948 241
    "sven.hoeft@zweibrueder.com" [/email]
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    Firmensitz: Solingen | Germany
    Amtsgericht Wuppertal | HRB 24774
    Geschäftsführer: Thomas Willing | Ben Rivera


    Distributionspartner der Marke LEATHERMAN®
    Von: Ramona Baran
    Gesendet: Donnerstag, 17. November 2016 08:41
    An: Sven Hoeft
    Betreff: WG: Anfrage zum Leatherman Wave bzgl §42a Abs.3 WaffG






    Freundliche Grüße


    Ramona Baran
    Von: PapaHotel
    Gesendet: Mittwoch, 16. November 2016 15:59
    An: Leatherman Info
    Betreff: Anfrage zum Leatherman Wave bzgl §42a Abs.3 WaffG




    Hallo liebes Leatherman-Team,


    ich bin auf der Suche nach einem Multitool und bei Eurem Leatherman Wave hängengeblieben. Allerdings sehe ich durch die große, einhändig zu öffnende Klinge mit der "Daumenöffnung" ein Problem. Per Definition fällt das Wave gemäß §42a Abs.3 WaffG unter das Führungsverbot:


    Waffengesetz (WaffG) § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen


    (1) Es ist verboten
    ...
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.



    Ich möchte Sie bitten, mir darüber verbindlich Auskunft zu erteilen.


    Mit freundlichem Gruß,


    PapaHotel
    ---


    Auch durch die versuchte Relativierung seitens Leatherman bleibt es dabei: Führungsverbot gem. WaffG. Für mich als Sportschütze also definitiv in D ein NO GO. Ich muss gestehen, dass ich von einer Firma wie Leatherman enttäuscht bin, dass auf diesen Umstand nicht offiziell vor dem Kauf hingewiesen wird (Link zum Produkt). Zumindest ein Hinweis auf der Homepage wäre in D angebracht, denn offensichtlich weiß man das bei Leatherman sehr wohl!


    Ich für meinen Teil werde deshalb auf Victorinox ausweichen.

    - Wer den Kampf nicht geteilt hat, der wird teilen die Niederlage -

    Bertold Brecht

  • Zitat von PapaHotel78;292254


    (2) 1Absatz 1 gilt nicht


    • 1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,


    Irgendwie seltsam... nach dieser Definition dürfte man ja z.B. beim Fernsehauftritt eines Prominenten offen mit der Machete rumlaufen...

  • "Verwendung bei" wird schon so gemeint sein, dass das beabsichtigter Bestandteil der Inszenierung ist, und nicht, dass man mit Schwert im Publikum sitzen darf.

  • Ich frage mich ja schon wieso es so ein Tamtam braucht für etwas das in Beitrag #2 schon geklärt wurde und ausserdem offensichtlich ist, wenn man sich die Produktbilder anschaut...

  • Ich hab mein Multitool immer dabei. Auch auf der Bühne (ich spiele im Stadtorchester Querflöte bzw. Bassklarinette). Rat mal, mit welchem Werkzeug wir am häufigsten kleine Defekte an der Instrumentenmechanik behoben haben, wie z.B. eine Stahlfeder wieder eingehakt oder gerichtet haben oder eine Schraube nachgezogen haben bei der Tuba? Und ein Brillenglas wieder eingesetzt und die Schraube an der Fassung wieder festgezogen haben? Richtig, mit meinem Leatherman. Selbst der Bushcrafter macht nicht alles mit den Fingernägeln :winking_face:
    Es hat übrigens nie irgendwelche Fragen oder Kritik in Richtung "Waffenführung" gegeben.