Armbrust im Wald- auch ohne Jagdgedanke strafbar?

  • Hi Forengemeinde :winking_face:
    ich versuch mich jetz auch mal an meinem ersten Beitrag :grinning_squinting_face:
    @admins wenn das Thema im falschen Bereich ist bitte verschieben.


    Hier meine Frage: hab in näherer Zukunft vor mit meiner vorläufigen Ausrüstung ("BugOutBag") mal so eine Art Testlauf zu starten. Zu diesem Setup würde auch meine Armbrust (evtl auch ohne Munition) gehören. Kann man allein durch das Tragen von einer "potentiellen Jagdwaffe" im Wald/auf öffentlichem Gelände strafrechtlich haftbar gemacht werden, wenn eben zum Beispiel Munition und auch evtl die Sehne nicht mitgeführt werden?
    Hoffe es gibt Jemanden hier der mir weiterhelfen kann :)


    einen weiteren schönen Abend wünscht
    Wiesel302

  • Hallo Wiesel ,
    kurzer Ausfluf ins deutsche Strafgesetzbuch
    § 292 StGB Jagdwilderei
    (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts


    1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
    .......
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Nachstellen heisst nicht, daß man schon versucht zB auf das Wild zu schießen. nachstellen meint in der Kommentierung alle
    Handlungen, mit denen er Täter nach seinen Vorstellungen zum Fangen, Erlegen unmittelbar ansetzt, also zB Heranpirschen,
    Ansitzen, , Verfolgen, Treiben, Köder auslegen.


    Heranpirschen ode Ansitzen ist natürlich nur dann eine Vorbereitungshandlung, wenn man auch die Mittel hat, das Wild dann
    auch zu erlegen. Wer nur mit nem Fernglas auf dem Hochsitz sitzt, kann das Wild ja nicht mit Blicken töten.


    Wenn Du mit der Armbrust durch den Wald läuftst und Dich zufällig auf einem Wildwechsel befindest , könnte man schon an
    ein Verfolgen denken.


    Wenn Du die Armbrust unbedingt mitnehmen willst, dann würde ich Sehnen und Bolzen daheim lassen und das Teil zerlegt
    im Rucksack mitnehmen. Wenn es Dir ums Gewicht der Armbrust geht, würde ich Gewichte, Spaten oder sonstwas mitnehmen.


    Momentan hält man Dich mit nem waffenähnlichen Gegenstand vielleicht nicht gar nicht für einen Wilderer , sondern für sonst
    was . Und wenn Du Pech hast , war in der letzten Zeit im Nachbarrevier tatsächlich ein Armbrustwilderer aktiv ....
    da gibts dann Erklärungsbedarf


    Frieder

  • danke für die schnelle Antwort :) mir gings bei der Armbrust zwar auch ums Gewicht aber eben auch ums Handling während dem Marschieren :winking_face: aber das mit dem Zerlegen ist gar keine so schlechte Idee :grinning_squinting_face: ist zwar nicht genau das was ich mir erhofft hab, aber man kann halt nicht alles haben^^ und Sehne und Bolzen bleiben sicherheitshalber mal daheim :winking_face:


    mfg

  • Hallo Wiesel302


    In der Schweiz wird eine Armbrust, ob mit oder ohne Sehne und Bolzen, als Waffe angesehen. Waffen dürfen nur auf dem Weg von oder zum Schiessstand mitgeführt werden. Befindest du dich nicht auf dem Weg von oder zu einem Schiessstand machst du dich strafbar. Weiter wird eine Armbrust als unerlaubtes Hilfsmittel bei der Jagd angesehen und fällt somit unter die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung. Somit machst du dich beim Führen einer Armbrust sowohl auf bundes- wie auch auf kantonaler Ebene strafbar. Es gibt in der Schweiz keine Möglichkeit legal eine Armbrust zu führen ohne auf dem Weg in oder von einem Schiessstand zu sein. Ob die Waffe geladen oder überhaupt schiessfähig ist ist sekundär. Willst du deinen BOB testen führe einen Stock und Balast anstelle der Armbrust mit.


    Gruss Xeore

  • Die Armbrust ist ja unter anderem auch ein Sportgerät und wenn du nicht direkt mit Jagdspitzen losmarschierst,
    denke ich auch nicht das man hier in Deutschland der Wilderei angeklagt wird.
    Besser wirds wohl sein wenn man den Grundstückseigner kennt, und fragt ob man dort schießen kann.

  • outdoorman wegen dem Schießen hab ich schon ein Gelände in Aussicht (auch mit Erlaubnis :winking_face: ). Wollte aber eben die Armbrust zur Erprobung der Marschtauglichkeit mitführen und nicht um mit ihr auch aktiv zu hantieren bzw zu schießen, deshalb hoffe ich, dass das Zerlegen ausreichend ist.


    Xeore nicht falsch verstehen, aber ich bin doch zml weit weg von der schönen Schweiz :grinning_squinting_face: trotzdem gut zu wissen, falls man doch mal durch die Schweiz muss oder ähnliches :)


    wiesel302

  • Bevor in D die Anklageschrift im Briefkasten liegt, findet erstmal das Ermittlungsverfahren , zuerst durch die Polizei und dann durch die Staatsanwaltschaft statt.
    Geht natürlich alles ganz rechtsstaatlich von Statten. Auch wenn es zu keiner Anklage kommt, biste erstmal in den Tiefen der Staats/Polizeidateien als Waldläufer mit Armbrust registriert . Für meine Person muß ich den damit verbundenen Stress , mit Durchsuchung der Person, des AUtos , eventuell Hausdurchsuchung wegen Verdachts der Wilderei nicht haben .



    Frieder

  • Eine Armbrust ist nach deutschem Recht (ganz abgesehen von der Anmutung der Wilderei) eine freie Waffe, die in der Öffentlichkeit nicht geführt werden darf. Führen meint den möglichen tatsächlichen und unmittelbaren Zugriff - das In-Der-Hand-Halten gehört absolut dazu. Ob das Ding schussbereit ist oder wichtige funktionale Teile fehlen - darauf kommt es zunächst nicht an. Du hast meiner Meinung nach schon mal einen kleben wegen Verstoß gegen das Waffenrecht.


    Nachtrag: I stand corrected - stimmt so nicht.


    Hier in der Eifel sind, ganz ab davon, mal ein paar Paintballspieler verletzt worden, weil sich ein Jäger durch die 'Schusswaffen' bedroht fühlte und draufhielt. Er hat zwar seinen Schein verloren, aber das macht die Verletzungen ja nicht ungeschehen. Ich würde, wenn ich bei uns im Revier jemanden mit einer Waffe rumlaufen sehe (vor allem in der Dämmerung), auf jeden Fall an Eigenschutz denken. Das kann für den Betreffenden dann, zumindest rechtlich, unangenehm werden.

    Erklärter FDGO-Fan

  • Nimm einen Bogen mit. Dieser gilt in Deutschland als Sportgerät gleich einem Ball. Wenn du dazu noch Pfeile mit Bluntspitzen mitführst kann dir eigentlich rechtlich nix passieren.:) Ich ziehe gelegentlich genau so los und schieße auf Baumstubben oder ähnliches.


    Trotzdem gibt es Jagdpächter die das nicht gerne sehen. Wenn du also kein Gespräch vorher mit ihm geführt hast, kann er dich des Waldes verweisen. Ein Grund dafür findet sich immer (Störung der Ruhe des Wildes oder so).


    Bei einer Armbrust kannst du die Schussenergie speichern, bei einem Bogen nicht. Daraus resultiert, das die Armbrust als Waffe gilt und der Bogen als Sportgerät.


    Door Miesegrau


    Hoffentlich bleibt das auch so.......

    Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom..........;-)

  • @ xeore
    Das stimmt so nicht. In der Schweiz wird die Armbrust eben genau NICHT als Waffe gesehen und unterliegt somit auch nicht dem Waffenrecht! Bin leider gerade unterwegs und hab desswegen keine Quellen zur Hand, aber wer auf Google mal "Armbrust" eingibt findet den Wikipedia Artikel und da ist die rechtliche Situation in verschiedenen Ländern aufgeführt.


    Grüsse Riverbull

    Improvisation ist, wenn niemand die Vorbereitung bemerkt.

  • https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/verkauf-waffen.html
    [h=3]"II. Armbrüste[/h]Historisch als Kriegswaffen entwickelt, sind Armbrüste heutzutage ein beliebtes Sportgerät. Der Schießsport mit Armbrüsten wird national und international in verschiedenen Disziplinen ausgeübt. Relativ bekannt ist beispielsweise die deutsche Meisterschaft in der Disziplin „30 Meter national“, die jährlich auf dem Oktoberfest im Paulaner-Festzelt ausgetragen wird.Armbrüste sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 WaffG den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände, da mit ihnen „feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie mit Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann“. Gleiches würde übrigens auch für tragbare Katapulte und ähnliche Belagerungswaffen gelten, diese kommen jedoch seit Beilegung des Pasinger Knödelkrieges von 1967 auch bei Jagd und Sport nicht mehr zum Einsatz.Ausgenommen von dieser Regelung sind Spielzeuge, deren Projektile eine elastische Spitze haben und deren Treffer mit maximal 0,16 J/cm² wirken. Ebenfalls ausgenommen sind Sportbögen, und zwar unabhängig von der Kraftentfaltung, da hier die Speicherung der Muskelkraft nicht möglich ist.Der Handel mit Armbrüsten bzw. deren Herstellung ist gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 Waffengesetz erlaubnisfrei. Ebenso ist der Erwerb und Besitz von Armbrüsten gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.10 Waffengesetz erlaubnisfrei.Gemäß § 2 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 34 Abs. 1 WaffG ist von daher die einzige Voraussetzung für den Erwerb das vollendete 18. Lebensjahr, welches der Händler effektiv zu kontrollieren hat.Das Führen der Armbrust in der Öffentlichkeit ist für Volljährige ohne weitere Beschränkungen erlaubt (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.2 WaffG).Anekdote am Rande: Der Gesetzgeber vertritt hier eine etwas skurrile Haltung. Die Armbrust als solche wird zwar vom Gesetz erfasst, das Betätigen der Armbrust gilt aber nicht als „Schießen“. Letzteres ist in Anlage 1 zum WaffG äußerst ausführlich definiert, ohne dass eine der genannten Voraussetzungen auf die Armbrust zutrifft."


    Gruß Endzeitstimmung

  • Zitat von Endzeitstimmung;253171

    Das Führen der Armbrust in der Öffentlichkeit ist für Volljährige ohne weitere Beschränkungen erlaubt (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.2 WaffG).


    Was ein entscheidender rechtlicher Vorteil in Deutschland gegenüber anderen Waffen ist.


    Ich habe eine zerlegte(!) Armbrust auch schon mehrmals außen am Rucksack im öffentlichen Raum transportiert (Vorsichtshalber noch mit nem Aufkleber dran, dass das kein Gewehr ist, denn der Schaft mit Zielfernrohr könnte von einem Laien schnell verwechselt werden). So bin ich zumindest rechtlich auf der sicheren Seite und muss auch nicht herum argumentieren, was jetzt bei einer Armbrust transportieren und was führen ist.


    Heikel ist es trotzdem und mit Armbrust (auch ohne Sehne) würde ich nicht durch einen fremden Wald streifen, die Gefahr für Missverständnisse ist einfach viel zu hoch. Es ist auch schwer erklärbar wozu, denn die Argumentation, dass Du heute zwar nicht wildern willst das aber für später schon mal üben möchtest dürfte die meisten nicht überzeugen können...


    Vielleicht findest Du einen plausiblen Gegenstand mit ähnlichem Gewicht und Maßen, den Du stattdessen tragen kannst.


    mfG

    Aus gegebenem Anlass: ich distanziere mich hiermit ausdrücklich gegen jeden Form von Gewaltphantasien gegen andere, den Staat oder staatliche Organe. Ich betreibe prepping als Krisenvorsorge und als Hobby und tausche mich hier mit Gleichgesinnten aus.

  • Da ich mit einem Pirschbezirk beim bay. Staatsforst nicht jagdschutzberechtigt bin würde ich, wenn ich jemanden bei mir im Revier mit einer Armbrust abseits der Forststraße antreffe hinsichtlich meines Selbstschutzes bewerten. Allerdings würde ich es unter anderem fotographisch dokumentieren. Was mir mein Förster auch bei beobachteten unbefugten Kfz Fahrten im Revier ans Herz legt. Mach ich allerdings nicht, da ich erstens kein Blockwart bin und zweitens keine Lust habe, dass man mir mein Fahrzeug als Rache für eine Anzeige beschädigt. Allerdings bin ich bei einer Ablagerung von Gartenabfällen schon mal eingeschritten und hab den Dreck wieder aufladen lassen. Weitergemeldet hab ich es nicht. Das dreckverschmierte Kennzeichen hab ich allerdings notiert.


    Wenn Du als Jäger durch ein fremdes Revier in Jagdausrüstung ausserhalb öffentlicher Wege marschierst, z.B. über einen Jägernotweg muss Du (insoweit eh keine Vereinbarung mit dem Nachbarn besteht Deine Waffe erkennbar nicht jagdbereit herrichten. Also z.B. eine Schnur durch Verschlussöffnung und offenen Magazinschacht. Dies wäre Vorschrift. Bei uns ist es kein Problem, da man über die Reviergrenzen hinweg kameradschaftlich verkehrt.


    Wäre ich als Revierhaber aber jagdschutzberechtigt und würde jemanden mit einer Armbrust im Revier womöglich abseits eines Weges antreffen, würde ich die Sache klären. Der Jagdschutzberechtigte (in meinem Fall der Förster ansonsten auch der Revierinhaber) hat diesbezüglich auch die polizeilichen Rechte und ist Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft. Den Verdacht einer Wilderei oder eines Waldfrevels würde ich insbesondere Abseits des Weges schon nicht für abwegig halten.


    Ansonsten gilt ja zumindest hier in Bayern das Recht des freien Naturgenusses. Würde mich jetzt jemand als Jagdschutzberechtigter fragen, ob er einen kleinen Jagdparcour aufbauen darf und ob ich da einen Platz bei mir weiß wo und wann er nicht stört oder jemanden gefährdet hätte ich jetzt kein Problem. Das darf ich aber, da ich, wo ich jage nicht Eigentümer noch jagdschutzberechtigt bin nicht entscheiden.


    Wie gesagt, wenn mir am Morgen nach dem Ansitz auf dem Weg zum Auto ein Erwachsener mit einer über ein Spielzeug hinausgehend erscheinenden Armbrust über den Weg laufen würde, würde ich schon stutzig werden, mich ehrlich gesagt nicht ganz wohl fühlen und ein bischen in Richtung Eigensicherung steuern.


    Was mir nicht gefällt, was bei uns schon vorgekommen ist, dass Mountainbiker Pirschpfade nutzen und diverse Rampen etc. einbauen. Ich tarne daher den Einstieg zu meinen Pirschpfaden immer bzw. lasse diese erst immer ein paar Meter später beginnen.


    Im übrigen versuche ich immer und bin auch von der Forstverwaltung angehalten nicht den Aufseher und Hilfsscheriff zu spielen sowie auch höflich mit anderen Erholungssuchenden und Naturfreunden umzugehen.

    Gruß Pimponello

  • Ich würde das auch auf jeden Fall mit dem Jäger / Förster im voraus abklären.
    Dann hat man auch einen Namen wenn man von Anderen angesprochen wird und steht besser da.


    Mein Vermieter hat hier Wald.
    Ich habe ihn angesprochen, er mir den Pächter genannt. Den hab ich dann mit meinem Bogen aufgesucht.
    Nach kurzem Gespräch, und mit der Empfehlung meines Mieters, wurde mir erlaubt in einem gewissen Gebiet Bogen zu schießen.
    Allerdings will mich der Jäger nicht mit Jagdspitzen erwischen :unschuldig:


    meint
    der Boxer

    Das Leben ist das, was dazwischen kommt, wenn man alles geplant hat

  • Zitat von frieder59;253138

    Heranpirschen ode Ansitzen ist natürlich nur dann eine Vorbereitungshandlung, wenn man auch die Mittel hat, das Wild dann
    auch zu erlegen. Wer nur mit nem Fernglas auf dem Hochsitz sitzt, kann das Wild ja nicht mit Blicken töten.


    Das ist fast richtig, aber leider noch nicht die ganze Wahrheit. Zum Jagdausübungsrecht gehört in Deutschland neben Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild auch das Aufsuchen desselben.


    Mit dem Fernglas auf dem Hochsitz hast du recht, das kann dir niemand als Wildern auslegen (wir blenden an dieser Stelle mal die Tatsache aus, dass das Betreten forstlicher Einrichtungen, zu denen Hochsitze zählen, in Deutschland sowieso nicht erlaubt ist :face_with_rolling_eyes: ).


    "Aufsuchen" heißt aber, sich dem Wild zu nähern, insbesondere in seinen Einständen. Die Einstände befinden sich in Dickungen. Konkret bedeutet dies: Wenn man in Deutschland in eine Dickung krabbelt, verletzt man damit fremdes Jagdausübungsrecht - und das völlig unabhängig davon, ob man eine zur Jagd taugliche Waffe dabei hat oder nicht.

  • Zitat

    [INDENT] Hallo Wiesel302


    In der Schweiz wird eine Armbrust, ob mit oder ohne Sehne und Bolzen, als Waffe angesehen. Waffen dürfen nur auf dem Weg von oder zum Schiessstand mitgeführt werden. Befindest du dich nicht auf dem Weg von oder zu einem Schiessstand machst du dich strafbar. Weiter wird eine Armbrust als unerlaubtes Hilfsmittel bei der Jagd angesehen und fällt somit unter die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung. Somit machst du dich beim Führen einer Armbrust sowohl auf bundes- wie auch auf kantonaler Ebene strafbar. Es gibt in der Schweiz keine Möglichkeit legal eine Armbrust zu führen ohne auf dem Weg in oder von einem Schiessstand zu sein. Ob die Waffe geladen oder überhaupt schiessfähig ist ist sekundär. Willst du deinen BOB testen führe einen Stock und Balast anstelle der Armbrust mit.


    Gruss Xeore


    Da sind offenbar bei uns im Land unterschiedliche Auslegungen vorhanden... Ich habe meine Pistolenarmbrust ganz offiziell als Sportgerät im Fachgeschäft für Bogensport gekauft....[/INDENT]

  • Erst mal danke für das rege Interesse :) hab mir alles durchgelesen und hab beschlossen (obwohl es anscheinend rechtlich erlaubt wäre) die Armbrust lieber daheim zu lassen bevor ich den Forstaufsehern etc erst lange erklären muss was ich da mache und dass ich eigentlich dazu befugt wäre und im Endeffekt trotzdem als "Spinner" da stehe^^


    wiesel302

  • Zitat von mirfälltnixein;253209


    Konkret bedeutet dies: Wenn man in Deutschland in eine Dickung krabbelt, verletzt man damit fremdes Jagdausübungsrecht - und das völlig unabhängig davon, ob man eine zur Jagd taugliche Waffe dabei hat oder nicht.


    Ist das deine Interpretation oder gibt es da Urteile zu? Denn - laienhaft gesprochen - ist dafür ja zumindest der Wille der Jagdausübung erforderlich, damit das Jagdgesetz greift, oder?


    Legend

  • Zitat von outdoorman;253146

    Die Armbrust ist ja unter anderem auch ein Sportgerät und wenn du nicht direkt mit Jagdspitzen losmarschierst,
    denke ich auch nicht das man hier in Deutschland der Wilderei angeklagt wird.
    .


    Ist aber so! Da fragt dann keiner mehr nach der Art der Spitzen.