Info: Multitools und der deutsche Gesetzgeber

  • Hei,


    warum sollte der Ziplockbeutel der Definition eines verschlossenen Behältnisses nicht gerecht werden?
    Einfache Nylontaschen mit Reißverschluss reichen für Schusswaffen ja auch.



    Grüße,


    Tom

  • Zitat von Booner;311204

    ...warum sollte der Ziplockbeutel der Definition eines verschlossenen Behältnisses nicht gerecht werden?
    Einfache Nylontaschen mit Reißverschluss reichen für Schusswaffen ja auch...


    Bei einer Nylontasche mit Reißverschluss kann man durch beide Reißverschlußschiebegriffe ein kleines Schloß einhängen. Nylon/Perlon/Dederon kann man nicht so leicht zerreißen wie einen Ziplockbeutel.
    Es geht dem Gesetzgeber darum, daß man beim Transport im Affekt nicht sofort Zugriff auf die Waffe hat.

    An der Kennzeichenbefestigung erkennt man die Ernsthaftigkeit eines Offroaders...

  • Hei,


    das geschlossene Behältnis muß nicht verschlossen sein.
    Diese Meinung hält sich leider auch bei manchen Behörden hartnäckig.


    Grüße,


    Tom

  • @Booner
    Doch, muß es!


    Wie war das denn bei Deinem Sachkundelehrgang und der Sachkundeprüfung? Und wer die schon vor längerer Zeit abgelegt hat, muß sich auch ständig über die Änderungen des Waffg informieren!

    An der Kennzeichenbefestigung erkennt man die Ernsthaftigkeit eines Offroaders...

  • Mir stinkt das mit dem "Führen" ja auch.:banghead:
    Da allgemein sehr viel Verschiedenes dazu zu lesen ist, geh ich auf Nummer sicher.
    Also sollte ich ein §42a Messer transportieren müssen, dann würde ich es verschliesen, d.H. das Behältnis mit einem Schloß, Kabelbinder etc. sichern.


    Auf die Schnelle gesucht:


    http://www.zvr-online.com/index.php?id=280


    https://www.iurastudent.de/def…chlossenes-beh%C3%A4ltnis


    Und hier etwas zu Schusswaffen. Es scheint so zu sein, dass die wrklich mit einem Schloß gesichert werden müssen.


    http://www.jagd-bayern.de/file…b_2008_05/Waffenrecht.pdf


    Das konnte ich selber erleben als ich "meinen" Jäger beim Spaziergang getroffen habe.
    Der hat z.B. in seinem Auto einen kleinen Waffentressor für Kurzwaffen fest eingebaut. Dort bringt er seinen Revolver getrennt von der Munition zum Transport unter.


    Bin aber kein Oberlehrer, deshalb kann jeder wie er will. :winking_face:
    Ich hab halt keine Lust auf irgendwelches juristisches Nachspiel.


    meint
    der Boxer

    Das Leben ist das, was dazwischen kommt, wenn man alles geplant hat

  • Naja, in meinem GHB habe ich innen im Rucksack ein Glock FM78 mit regulärer Klingenlänge. Deshalb habe ich am Doppelreißverschloss einfach einen Kabelbinder angebracht, der verhindert, dass man das Fach öffnen kann.
    Und in der Vordertasche habe ich ein SAK drin, womit ich den Kabelbinder im Einsatzfall öffnen kann.
    Der Sinn erschließt sich mir nicht, aber wenn Vater Staat das so haben möchte... bleibt nur Augen rollen und nach den Regeln spielen.
    Ärgern kann man sich darüber, aber das einzige, was man dagegen machen kann, ist eine Gesetzesänderung durchbringen. Dafür müsste man sich aber politisch engagieren und auch gewählt werden.
    Oder man kann auf seine gewählten Vertreter per Brief oder Petition einwirken.


    Eins bleibt Fakt: Wir lösen dieses Problem nicht im Forum, aber wir können uns gegenseitig informiert halten und dafür sorgen, dass keiner da ungewollt in Schwierigkeiten kommt.
    Wenn ich mal wieder nach CH (okay, der letzte Besuch ist jetzt keine zwei Wochen her) oder A fahre, frag ich lieber nochmal nach, nicht dass sich urplötzlich was geändert hat...


    So long,
    Sam

  • Zitat von Rocky;311213

    @Booner
    Doch, muß es!


    Wie war das denn bei Deinem Sachkundelehrgang und der Sachkundeprüfung? Und wer die schon vor längerer Zeit abgelegt hat, muß sich auch ständig über die Änderungen des Waffg informieren!


    Tja, dann solltest du dich mal auf den aktuellen Stand bringen! :Cool:


    Im WaffG steht nichts (mehr) von verschlossen.
    Da steht übrigens auch nichts davon, dass die Waffe getrennt von der Munition zu transportieren ist.
    (wohl aber getrennt von Munition aufzubewahren ist)


    Wer das Gegenteil behauptet, möge doch bitte den entsprechenden Paragraphen des Waffg nennen.
    (und bitte keine uralten PDF, die schon längst überholt sein können.)


    Da aber bei der Polizei ebensoviel Un- bzw Falschwissen herrscht, transportiere ich meine Waffen auch in einem Behältnis mit Vorhängeschloss.



    Grüße,


    Tom



  • Leider ist das falsch... wie schon vorher gepostet, spricht der aktuelle §42a WaffG nicht von abgeschlossenen, aber doch von VERschlossenen Behältnissen.
    https://dejure.org/gesetze/WaffG/42a.html



    So long,
    Sam

  • Hei,


    wow, jetzt wird es mir klar!


    Ich bezog mich auf §12 (3)1 waffg


    Und da war ich der irrigen Annahme, dass man Butterbrotmsser nicht stärker "geschützt" als Schusswaffen führen muss. Aber beim Affengesetz sieht man mal wieder die Unlogik der Bürokraten.


    Ich frag mich, ob mein verschlossenen Behältnis bei meinem Fahrtenmesser okay ist. Das ist ein Kunststoffband mit Zahlenschloss, das verhindert, dass das Messer aus der Scheide gezogen werden kann.



    Grüße,


    Tom

  • Zitat von Sam de Illian;311226

    Leider ist das falsch... wie schon vorher gepostet, spricht der aktuelle §42a WaffG nicht von abgeschlossenen, aber doch von VERschlossenen Behältnissen.
    https://dejure.org/gesetze/WaffG/42a.html



    So long,
    Sam


    Vorweg: Auch ich transportiere ABGESCHLOSSEN. Aber habe schon mehrfach gelesen, dass es auch Zeitgenossen gibt, die einen VERschlossenen Rucksack (Reissverschluss) für ausreichend halten. Testen werde ich das selbst nicht!

    - Wer den Kampf nicht geteilt hat, der wird teilen die Niederlage -

    Bertold Brecht

  • Zitat von PapaHotel78;311228

    Vorweg: Auch ich transportiere ABGESCHLOSSEN. Aber habe schon mehrfach gelesen, dass es auch Zeitgenossen gibt, die einen VERschlossenen Rucksack (Reissverschluss) für ausreichend halten. Testen werde ich das selbst nicht!


    In der juristischen Definition ist das exakt das Selbe. Der Unterschied liegt zwischen "geschlossen" (wie z.B. bei zugezogenen Reißverschluss des Rucksacks) und "verschlossen" oder "abgeschlossen" im Sinne von "zusätzlich vor Öffnung gesichert".
    Da ist dann ein Kabelbinder durch die Zipper oder ein Schloss -wie z.B. auch bei Laptoptaschen- notwendig. Ob Panzertape reicht, würde ich ungern mit einem Polizisten ausdiskutieren wollen.


    Das ist im Übrigen auch der Knackpunkt beim Transport einer Neuerwerbung. Wenn man also z.B. ein neues Küchenmesser im Blister oder ein Kampfmesser in der Schachtel transportiert, darf besagte Verpackung auch in einer Einkaufstüte liegen.
    Hier kommen zwei elementare Definitionen zum tragen:
    - der Rechtfertigungsgrund (Transport vom Laden nach Hause)
    - Transport/Verbringung statt zugriffsbereites Führen
    Als ich vor einigen Jahren mit einem Kumpel unterwegs war, weil dieser sich eine Schreckschusswaffe gekauft hatte (er hat keinen kleinen Waffenschein), hat er um den Griff des Köfferchens einen dünnen Kabelbinder vom Verkäufer bekommen und die Munition separat und dann durfte er das völlig legal in der Einkaufstasche rumtragen.


    Ein Auto z.B. gilt nicht als abgeschlossenes Behältnis, auch nicht, wenn es abgeschlossen ist. So das Handschuhfach separat abschließbar ist, dieses aber schon.
    Man darf also eine Schreckschusswaffe nicht im Handschuhfach lassen, wenn man das Auto verlässt. Egal ob das Handschuhfach abschließbar ist. In diesem Falle ist es nämlich eine Aufbewahrung und kein Transport oder Führen.


    Aber wie gesagt, unser Waffengesetz ist vieles, aber eindeutig und rechtsverbindlich ist es nicht.



    So long,
    Sam

  • Irgendwie hat aber eure Gesetzgebung doch System:


    Einfach das Gesetz so kompliziert und schwammig gestalten dass entweder ein Jurist mitgeführt werden muss oder die entsprechende Klientel aus lauter Verwirrung schon von Beginn an die Finger von etwas lässt das über ein Plastikbesteck hinausgeht. Somit hat der Gesetzgeber das Ziel ohne eindeutiges Verbot erreicht und der Bürger macht was Mutti sagt.


    Eigentlich clever.

  • Zitat von PapaHotel78;311228

    Vorweg: Auch ich transportiere ABGESCHLOSSEN. Aber habe schon mehrfach gelesen, dass es auch Zeitgenossen gibt, die einen VERschlossenen Rucksack (Reissverschluss) für ausreichend halten. Testen werde ich das selbst nicht!


    Ein verschlossener Rucksack ist ausreichend. Mit einem kleinen Zahlenschloss zum Beispiel. Im Gesetz ist die Packung und der Verschluß nicht definiert. Ein verschlossenes Behältnis muss das sein, wie das genau aussieht ist einem recht frei gestellt. Die Polizisten, die ich dazu befragt habe, haben mir versichert es ist in Ordnung. Mir hat man dabei gesagt, dass zum Beispiel die Verpackung eines Kückenmessers, bestehend aus Pappe verschlossen mit einem Klebestreifen ebenso ein korrekter Transport darstellt. Und einfach mal so deinen verschlossenen Rucksack durchwühlen ist auch nicht einfach so drin.


    Viele Grüße


    Edit: Zur Info:

    Das AG Kiel (07.08.2009 - 597 JS OWi 27781/09 - hat geurteilt:
    "Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, sonstige technische Schließeinrichtungen oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. Ein ordnungsgemäß geschlossener Rucksack ist ein verschlossenes Behältnis."


    Hier noch ein Zitat aus einem Beschluss des OLG Stuttgart (4Ss137/11 , vom 14.06.2011, LDJR):
    Für § 243 StGB hat der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 1, 163) dem natürlichen Sprachgebrauch folgend entschieden, ein „Behältnis“ ist „ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden“. Es besteht kein Grund, für § 42 a WaffG zu einer anderen Definition zu gelangen.


    Def. Verschlossenes Behältnis:
    Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
    Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32.

  • Ab dem Moment, in dem ich mir ernsthaft Gedanken um den gesetzeskonformen Transport eines Küchenmessers machen muss, ist für mich eine Grenze der Lächerlichkeit (der Gesetzgebung) nicht nur überschritten, sondern schlichtweg weg-planiert worden.

  • Glücklicherweise sind auch Polizisten keine Roboter und handeln auch mit genügend Sachverstand. Dein Küchenmesser ist auch auch verpackt safe. Und beim Picknick interpretiere ich mal ein "berechtigtes Interesse" hinein. Wir müssen leider mit der Regelung leben. Wenn man versuchen würde sie zu verbessern, würde erst recht ein völlig Graus draus werden. :) Es kommt auch immer stark darauf an, wo man mit so Sachen herumläuft und wie man sie benutzt, damit der Ordnungshüter auf den Plan tritt.


    Gruß SBB

    -<[ Nunquam-Non-Paratus ]>-

  • Vielen Dank [MENTION=11386]Widofnir[/MENTION] für die Urteile - wer weiß, wofür man sie mal braucht! Alleine aufgrund der offensichtlichen Notwendigkeit, ein "Behältnis" zu definieren kann man erkennen, dass wir die Grenze der Lächerlichkeit (Zitat [MENTION=4063]Porken[/MENTION]) bereits lange überschritten haben. Aber was bleibt einem auch übrig, außer mitzuspielen?

    - Wer den Kampf nicht geteilt hat, der wird teilen die Niederlage -

    Bertold Brecht

  • Die Defintion des Behälters finde ich so gar nicht schlecht. Es gab in der Vergangenheit viel Streiterei, was nun als korrekter Behälter gilt und was nicht. Somit musste da etwas her, was Rechtssicherheit gibt. Natürlich vermag das teils etwas lächerlich anmuten, allerdings versucht der Gesetzgeber sein Werk so genau wie möglich zu vollführen. Das führt zu teils sehr ungewöhnlichen Schachtelsätzen und spezielle Begrifflichkeiten, die möglichst eineindeutig einen Sachverhalt definieren sollen, die niemand im Alltag so aussprechen würde. Daher sind juristische Texte oft für den Allgemeinbürger so unheimlich schwer zu verstehen. Auch die Juristen tun sich da teils schwer. :) Selbst die Gerichte widersprechen sich manchmal.


    Zum Führen der Multitools ein Gedankengang: Das Tool in einen Gefrierbeutel packen, einwickeln und mit z.B. Leukoplastband verschießen. Damit wird das Werkzeug transportiert und nicht mehr geführt, auch wenn man es am Mann in einer Tasche hat. Natürlich ist das umständlich. Und ich meine ich damit nicht, dass dies perfekte Lösung des Problems darstellt, aber entsprechende Tüten und Klebeband sind dein Freund. Kontrollen finden im Alltag nicht überall statt. Es gibt bestimmte, wohlbekannte Zonen, wo es dazu kommen kann. Zum Beispiel ist jemand mit seiner Ausrüstung in einem Zug unterwegs, um eine Tour zu machen. Damit ist man auf der sicheren Seite, auch was die AGBs der Deutschen Bahn angeht. Kommt es zu einer Kontrolle, bekommt man keine Probleme. Später im Wald beispielsweise, wenn die Tour begonnen hat, herrscht wiederum ein berechtiges Interesse am Führen des Werkzeugs oder sowas wie Brauchtum. Was wäre ein Prepper ohne Multitool? Schon als Baby hat man sich damit durch die Holzgitterstäbe gearbeitet und sowieso. :) Außerdem sind im Wald die Ordnungshüter selten auf Kontrolle.


    Man muss sich einen brauchbaren Mittelweg suchen. Beispielsweise eine MFH Plastikmunitionsbox in klein für die Schreckschusswaffe (PTB) mit einem kleinen Zahlenvorhängeschloss. Auch gut für die Messer. Oder auch hier funktioniert: Gefrierbeutel, Werkzeug rein, zumachen/einwickeln, Klebeband drüber. Wirkt ggf. etwas lächerlich, aber warum das System nicht mit eigenen Waffen schlagen?


    Viele Grüße

  • Gefrierbeutel reichen definitiv nicht.
    Damit ist eben nicht gesichert, daß man die jeweilige Waffe nicht innerhalb von wenigen Sekunden einsatzbereit hat.


    Es macht keinen Sinn sich über die Gesetze in D lustig zu machen und angeblich "witzige" Möglichkeiten sucht diese zu umgehen. Letztendlich führt dies zwangsläufig nur zu einer weiteren Verschärfung des Waffg. Gerade legale Waffenbesitzer werden das nicht wollen.


    In München wurde mal ein junger Koch verhaftet, weil er seinen Werkzeugwickel in einem nicht mit Schloß gesicherten Rucksack transportiert und damit rechtlich Waffen, in diesem Fall Messer mit feststehender Klinge über 12cm, geführt hat. Gibts auch einen Fernsehbericht darüber.

    An der Kennzeichenbefestigung erkennt man die Ernsthaftigkeit eines Offroaders...