DE Waffengesetz §42A und weiter Infos

  • Überleben zu wollen ist also kein anerkannter Zweck.:ohhh: Ich werde mich also hier abmelden und der Mittelalterszene anschließen müssen.:peinlich: Dann darf ich zum Zweck der Brauchtumspflege einen Sax am Gürtel tragen.:grosses Lachen:


    Door Miesegrau


    Der das natürlich nicht wirklich Ernst meint...:face_with_rolling_eyes:

    Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom..........;-)

  • Mal ein blöde Frage:


    - Was kann man einem jetzt wirklich passieren wenn das Brotmesser nicht verschlossen im Rucksack mitgeführt wird?

  • Guten Morgen,


    die Bedürfnisfrage beschäftigt ziemlich viele Leute.


    Grob gesagt, wenn Du im Schützenverein bist und beim Umzug den traditionellen Nicker trägst, ist es gestattet. Bist Du in einem eingetragenen Heimatverein, der sich auch mit germanischen/keltischen Wurzeln beschäftigt, darfst Du auch mit Sax und Ger lustwandeln (das keltische Tathlum lassen wir mal außen vor).


    Arbeitest Du im Forst, ist gegen die Heppe nichts einzuwenden, ebenso wie für Winzer und Gärtner auch größere Okkuliermesser.


    Es gibt sicher noch tausend Beispiele, aber für alle gilt:


    Wenn Du streng nach Gesetz handeln möchtest, müssen diese Gegenstände nach dem Arbeitstag, bzw nach dem Umzug wieder gesichert und verschlossen aufbewahrt werden.


    Die Nummer mit der Alditüte funktioniert dementsprechend nicht, weil nicht nur der Verschluss, sondern auch die sichere Aufbewahrung zählt.


    Beispiel Handschuhfach im Auto: Wenn Du nur den Deckel schließt, ist es unzureichend; schließt Du es zusätzlich ab, gilt es als ausreichend gesichert.


    Liebe Grüße


    Micha


    P.S. : Ich bin seit einigen Jahren Mitglied im Tactical Forum; auch dort werden seit geraumer Zeit die selben Fragen gestellt.

    Geht los!!!

  • Zitat von jonn68;263378

    Mal ein blöde Frage:
    - Was kann man einem jetzt wirklich passieren wenn das Brotmesser nicht verschlossen im Rucksack mitgeführt wird?


    Naja, das wird immer auf die Rahmenumstände, Polizisten, Kläger und Richter ankommen.
    Bei einem unbescholtenen Bürger wirds zwischen mündlicher Ermahnung, Geldauflage oder Tagessätze rauslaufen.
    Anders kanns bei Jägern oder Sportschützen aussehen. Die hätten es wissen müssen und da kann schnell an der Zuverlässigkeit (eine Voraussetzung für den legalen Schußwaffenbesitz) gezweifelt werden. Dann darf dieses Hobby aufgeben und alle Waffen abgeben werden.

    An der Kennzeichenbefestigung erkennt man die Ernsthaftigkeit eines Offroaders...

  • Vor Gericht und auf hoher See ist der Ausgang immer ungewiss. Normalerweise wird das in NRW von der Staatsanwaltschaft gegen Zahlung eines Ordnungsgeldes/Geldbuße eingestellt.
    Solltest Du das nicht zahlen (wollen), dann geht es zu Gericht. Dort in der Regel zu einem "Rechtspfleger" nicht zu einem Amts-Richter. Auch der Rechtspfleger wird ggf. Bussgeld erheben.
    Das Urteil kann natürlich dann angefochten werden und dann kommt die teure Hauptverhandlung mit Berufsrichter.
    Wem es passiert, verhaltet Euch schlau damit aus dem Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht eine Strafverhandlung wird.Also früh "freiwillig" zahlen, nicht hochputschen, das kann teuer werden.

  • Zitat von witchcraft;263393

    Vor Gericht und auf hoher See ist der Ausgang immer ungewiss. Normalerweise wird das in NRW von der Staatsanwaltschaft gegen Zahlung eines Ordnungsgeldes/Geldbuße eingestellt.
    Solltest Du das nicht zahlen (wollen), dann geht es zu Gericht. Dort in der Regel zu einem "Rechtspfleger" nicht zu einem Amts-Richter. Auch der Rechtspfleger wird ggf. Bussgeld erheben.
    Das Urteil kann natürlich dann angefochten werden und dann kommt die teure Hauptverhandlung mit Berufsrichter.
    Wem es passiert, verhaltet Euch schlau damit aus dem Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht eine Strafverhandlung wird.Also früh "freiwillig" zahlen, nicht hochputschen, das kann teuer werden.


    In welcher Höhe bewegt sich das Bußgeld?

  • Zitat von jonn68;263397

    In welcher Höhe bewegt sich das Bußgeld?


    Lag in NRW in den letzten Jahren, so zwischen 300 Euro und 1500 Euro, auch in Wertung des Einkommensverhältnisses des "Täters" und des "Anlasses" der Entdeckung der Mitführung.
    Opa hat falsches Taschenmesser mit ...gering....Gezielt als (SV)-Waffe dabei in der Disse...teuer

  • Zitat von witchcraft;263406

    Lag in NRW in den letzten Jahren, so zwischen 300 Euro und 1500 Euro, auch in Wertung des Einkommensverhältnisses des "Täters" und des "Anlasses" der Entdeckung der Mitführung.
    Opa hat falsches Taschenmesser mit ...gering....Gezielt als (SV)-Waffe dabei in der Disse...teuer


    300€ für ein falsch mitgeführtes Brotmesser, bei richtigen Waffen ist es ja nachvollziehbar, ich glaube ich muß Deutschland nicht mehr verstehen.

  • Zitat von jonn68;263397

    In welcher Höhe bewegt sich das Bußgeld?


    Ich weiss nicht mehr wo, aber ich habe auch schon mehrmals davon gelesen, das man eine Busse bis zu 10'000.- Euro bekommen kann, wenn es ganz übel kommt.
    In der Praxis wird es aber wohl eher so sein, wie es witchcraft geschrieben hat.
    Und natürlich wird das Messer wohl eingezogen werden. Je nach Messer kann da so ein Nachkauf durchaus auch teuer werden. :winking_face:


    Darum habe ich, sollte ich überraschenderweise über die Grenze nach Deutschland gehen, immer ein Stück Kette und ein Schloss dabei. So kann ich auch mein Victorinox Trailmaster OneHand sicher abschliessen. Ohne dass ich es in den Rucksack oder gar in eine seperate Box einsperren muss.
    Wie die wohl reinschauen werden, wenn sie das Messer so vorfinden? :grosses Lachen:

  • Liebe Leute, ich hab mal einen kleinen Spaziergang gemacht und einen Polizisten zu dieser Thematik befragt. Er war sehr hilfsbereit und auskunftsfreudig. Ich gebe das mal so wieder, wie ich es mir merken konnte.



    Der ganze Paragraph 42a wurde gebaut, um eine Rechtsgrundlage für die Polizei zu schaffen überhaupt Messer einziehen zu können. Ohne diese Regelung würde in Hessen z.B. vielleicht nach HSOG gehandelt werden können. Allerdings ist Gefahr im Verzug nicht immer gegeben. Ein Beispiel auf dem Alltag eines Polizisten sind die etwas unangenehmen Dialoge mit gewissen Mitbürgern, die mit der Hand an der Hose Sätze sprechen, wie "Ich stech dich ab." Hier kann sehr einfach für den Beamten aufgrund dieser Rechtsgrundlage gehandelt werden. Messer ist nach §42a nicht für das Führen geeignet --> Ordnungswidrigkeit. Tatmittel das Messer --> Einziehung des Gegenstand --> Geldstrafe.



    Wie ist es denn nun mit unserem langen Messerchen zum Beispiel im Wald. Diese schwammige Formulierung hilft. Als Brauch hat der Outdoormensch ein großer Messer dabei. Das hilft beim Holz spalten, Apfel schälen, etc. Daraus kann ein Brauchtum, eher ein legitimer Zweck abgeleitet werden. So ist das Tragen von Messern größerer Klingenlänge, bei entsprechenden Treffen weniger das Problem. Das Gesetz möchte das Tragen allgemein einschränken und verhindern, dass die Leute mit sowas besoffen auf dem Rummel herumlaufen.



    Offenes Tragen Messern sollte man also in der Stadt, im Zug, Fußgängerzone, Geschäften, etc. sowieso lassen. Früher soll das öfters vorgekommen sein. Butterflys beim Autoscooter etc. (ich erinnere mich noch dunkel dran) Das kann heute Probleme geben. Dadurch dass dieses Thema eine Ordnungswidigkeit darstellt hat der Beamte viele Möglichkeiten. Schließlich reden die auch mit den Leuten. Die typische Ansprache/Kontrolle. Wird bei der Personenkontrolle ein einschlägiges Strafregister festgestellt und diese Messer gefunden, so gibts Ärger. Bei einer unbescholtenen Person ist das relativ - so muss man auch sehen - wann wird denn der normale Bürger kontrolliert? Liegt das im Rucksack, in der Tasche etc. so wird in der Regel kein Hahn danach krähen. Es muss erstmal sich ein Bürger beklagen und die Kontrolle auslösen. Auch das Einhandmultitool in der Seitentaschen wird erstmal kaum jemand jucken, es kommt immer drauf an.



    Zu dem Transport: Wenn man wirklich total 100%ig auf der sicheren Seite sein will, so muss tatsächlich der Behälter verschlossen sein. Rucksackreißverschluss zu mit einem kleinen Schloß dran. Einfach nur geschlossen reicht tatsächlich nicht ganz aus. Dann ist es völlig egal, wie das Messer im Rucksack liegt, es ist ein Transport. Bei Reisen in Zügen zum Beispiel sollte dann der Rucksack abgeschlossen sein, um ganz sicher zu sein. Oder etwas anderes, was irgendwie verschlossen ist, wie eine Pappkiste mit Panzerband verschlossen, auch ok.



    Sonst wurde mir erzählt, zählen sozusagen die Handgriffe. Und das ist wieder Auslegungssache. Das heißt: Das Messer ist in einer Scheide, die ist mit einem Druckknopf gesichert, das in ein Handtuch eingewickelt und dann ein Gummi drumherum. Das in einem Rucksack transportiert. Das ist tatsächlich nicht verschlossen, sondern geschlossen. Das reicht eigentlich nicht ganz, aber in dieser Sache wird man selten jemanden auf die Finger hauen. Aber sehr motivierte Beamten könnten das. Ist das Messer so verpackt, so kommt man nicht ummittelbar dran. Um diese Unmittelbarkeit geht es. Es soll verhindern, dass durch Wut, Affekthandlung, etc. jemand ein Messer zieht, jemanden verletzt oder bedroht. Das ist mit diesem Beispiel etwas schwierig. Sozusagen: "Warte mal, ich bin sauer, ich muss mal nur grad den Rucksack aufmachen, nach dem Tuch kramen, das Gummi abmachen, das Messer auswickeln, den Druckknopf lösen, das Messer ziehen, aha und jetzt endlich fuchteln und drohen oder was auch immer."



    Wird das Messer in einer Pappbox gelagert, die mit Panzerklebeband verschlossen ist, so ist es ein verschlossener Behälter und alles ist gut.



    Hat Oma Erna ein Küchenmesser gekauft, dass in Plastik-Blister verpackt ist (Packung wie auch immer zu ist), so zählt tatsächlich diese Blisterpackung auch zu einem verschlossenen Behälter und sie transportiert das Messer nach Hause.



    Messer im Handschuhfach mit Schlüssel verschlossen (wie Semper Fi richtig sagte) alles gut.
    Messer in der Fahrertür griffbereit - nicht gut. Nicht machen.
    Kofferraum gilt als verschlossener Behälter, Klappe zu, gut.



    Was Rocky schrieb. "Naja, das wird immer auf die Rahmenumstände, Polizisten, Kläger und Richter ankommen. Bei einem unbescholtenen Bürger wirds zwischen mündlicher Ermahnung, Geldauflage oder Tagessätze rauslaufen." --> Stimmt völlig. Dazu werden Leute in der Regel kontrolliert, die sich an zwilichtigen Orten zu seltsamen Zeiten aufhalten, zumindest öfters, als ich, der mit seinem Zeug quer durch die Stadt zum Parkplatz läuft. Der Verstoß ist ja auch absichtlich keine Straftat (Verfolgungszwang), sondern eine Ordnungswidrigkeit. Dieser Sachverhalt gibt den Beamten eine Flexibilität. Man wird gefragt, "was machst du damit eigentlich hier?" Aus dem Gespräch wird ermessen, ist die Person okay, was will die damit, geht hier eine Gefahr davon aus oder nicht. Bei normalen Bürgern wird nichts passieren.



    Herr Survival schrieb: "Wenn ich mir beim Treffen am Silbersee mit meinem (leider 3mm zu langen) Messer ein Stück Schichtfleisch abschneide könnte das ein anerkannter Zweck sein, oder ein Forumstreffen dient der Brauchtumspflege , dann ist alles gut und ich bin gesetzeskonform." Das scheint genau so zu sein, ja. Der legitimierte Zweck ist hier schwammig formuliert und kann so interpretiert werden. Das Küchenmesser zum Brotschneiden beim Picknick ist ja auch lang. Es ist egal, ob das ein Küchenmesser von WMF ist oder eine langes Bowiemesser. Da eilt der legitime Zweck zur Hilfe.



    "Wenn wir uns allerdings um das letzte Stück Schichfleisch streiten und das Messer an meinem Gürtel entdeckt wird, nachdem die Ordnungshüter uns auseinanderdividiert haben, wird mir das garantiert als NICHT gesetzeskonform ausgelegt." So ist, es. Nimmt man an, Person A hat das letzte Stück des köstlichen Schichtfleisch auf dem Teller von Person B erspäht. Aufgrund von aufkommenden Neid über das letzte Stück stibizt Person A der Person B das köstliche Schichtfleisch vom Teller herunter bei einer günstigen Gelegenheit. Person B blick daraufhin traurig auf den leeren Teller. Der Tatbestand ist erstmal Diebstahl. Da aber Person A ein großes Messer gemäß §42a dabei hatte, so ergibt sich ein Diebstahl mit Waffe. Dabei ist es unerheblich, ob das Messer zur Tat eingesetzt wurde oder nur dabei gewesen ist. Da erhöht sich kräfig das Strafmaß. Aber bevor es Ärger gibt, muss Person B Person A anzeigen, Papierkrieg, mehr Papier, Strafverfahren muss durch Staatsanwalt eröffnet werden etc.....



    Diese Multitools. Die gibts ja als Einhandversion. Wenn man es wirklich sehr genau betrachtet zählen sie unter Einhandmesser. Es gibt Versionen, die sich nur beidhängig öffnen lassen. Mit der letzten Version fährt man am sichersten beim allgemeinen Alltag. Bei der ersten kann es Probleme geben, aber auch das ist relativ. Durch die schwammige Formulierung, die hier einem auch zugute kommen kann. Apfel schälen mit dem Einhandmultitool kann ein legitimer Zweck sein. Karton aufschneiden. Ist das Multitool nun eine Waffe oder ein Werkzeug? Im Prinzip ist es weniger ein Problem, solange keiner eins draus macht. Im schlechtesten Fall kann es zu einer Geldstrafe und zur Einziehung kommen. Aber auch hier darf der Beamter vor Ort selbst entscheiden. Und das findet in einem Dialog statt. Das wird nicht immer so heiß gegessen, wie es gekocht wird.



    Zusammengefasst: Im Zug Messer im Rucksack Reißverschluss z.B. mit einem Minischloß verschlossen transportieren. Gesunden Menschenverstand mit Waffen jeder Art immer anwenden. Wo kein Kläger, da kein Richter.



    Gruß
    SBB

    -<[ Nunquam-Non-Paratus ]>-

  • Wobei es sich bei vielen Angaben von dir ebenfalls um Interpretationen und keine eineindeutigen Referenzen auf das Gesetz handelt. Wenn ich diese mit frei zugänglichen Urteilen aus verschiedenen Bundesländern vergleiche, fehlt mir definitiv die Übereinstimmung.


    Dies soll keine Kritik an dir als Person sondern viel eher am deutschen (Un-) Rechtsstaat sein. Aus diesem Grund klinke ich mich auch hier aus der Diskussion aus und wünsche allen deutschen Fori's gutes gelingen bei der Umsetzung des elften Gebotes.

  • Hi Sam, das bekomme ich schon nicht in den falschen Hals. Man kann ein schwammiges Gesetz nicht schwarz/weiß darstellen und daher läuft man auch Gefahr sich bei diesem Thema im Kreis zu drehen. Es gibt oft zu jeder Rechtsauffassung eine andere juristische Meinung. Am Ende sieht es der Richter so mal der andere so.


    Für den völligen Alltag hilft: https://www.bka.de/nn_196106/D…t/waffenrechtFrage03.html


    Hier mal ein Urteil zum Führen von Einhandmesser z.B. in der Fahrertür: https://www.lexdejur.de/rechts…7-11-14-06-2011-beschluss
    Und das hatte ein Anwalt dazu zu schreiben: https://drschmitz.de/taetigkei…nrecht/einhandmesser.html


    Beim Lesen des Urteils wird der Sinn und Zweck des Gesetzes auch denke ich noch etwas klarer. Machen wir uns alle nicht zu sehr verrückt, schlage ich vor.


    Vorschlag 11. Gebot: Zu sollst deinen Verstand benutzen.


    Gruß
    SBB

    -<[ Nunquam-Non-Paratus ]>-

  • Zitat von SBB+;263421

    Am Ende sieht es der Richter so mal der andere so...


    Ich denke dieser Satz trifft es (in diesem Fall leider) ziemlich genau. Die Würdigung der subjektiven Komponenten eines Verfahrens obliegen dem Richter. Das heißt, er entscheidet anhand der vorliegenden Fakten, welche Motivlage für das Mitführen er "unterstellt".


    Das Waffenrecht ist in weiten Teilen ein auf die "gefühlte Sicherheit" abgestelltes Flickwerk. Leider lassen sich Gefühle nicht mit Tatsachen und Fakten beruhigen... Auch die Einhandmesser sind nicht mit einem Führungsverbot belegt worden, weil sie objektiv so gefährlich sind. Das Verbot beruht auf der häufigen missbräuchlichen Benutzung als "Poserwaffe" durch "Abzieher".


    Reell betrachtet habe ich meine starre Klinge bereits wieder vom Blut gesäuber und weggesteckt, bevor der Frickel mit dem Butterfly sein Ding auch nur aufhat... Der "Move" sieht aber nicht so toll aus!
    Darum darf ich heute auch noch 12cm festen Stahl durch die Gegend tragen, ein Springmesser/Butterfly/Einhandmesser sind dagegen tabu.


    Es gab laut einer Aussage des BKA keinen einzigen Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung durch Verwendung eines Wurfsterns. Die Dinger sind trotzdem verbotene Waffen. Ich persönlich vermute, aufgrund der Ninja-Filme! Da konnte jeder "sehen" was das für tödliche Teufelsdinger sind/waren. Die gefühlte Sicherheit war gestört und der Gesetzgeber hat trotz Faktenlage die Dinger verboten ...und sich den Schein von Handlungskompetenz gegeben.


    Das Ganze ist SEHR unbefriedigend, es hilft aber wirklich nicht mit "das macht doch keinen Sinn" zu argumentieren. Recht und Gerechtigkeit sind zwei völlig verschiedene Dinge!


    Es kann passieren, dass eine Streife bei einem Einhandmesser ein Auge zudrückt. Die gleiche Streife kann dann aber ein offen getragenes, festes 8cm Messer aus Gründen der Gefahrenabwehr beschlagnahmen, wenn der Träger sich weigert es z.B. in der Fußgängerzone verdeckt zu tragen. Das Messer wird später zwar wieder ausgehändigt, die Rennerei bleibt aber...


    Gruß
    Grauer

  • Zitat von Tutnix;263314

    Naja ich finde es am besten, dass mein Schweizer Soldatenmesser unter 42a fällt und mein Pohl-Force nicht!
    Mit welchem könnte ich wohl mehr Schaden anrichten?
    Klappmesserchen gegen Feststehende Klinge.......


    Ich glaube mehr brauch man zu dem 42a nicht sagen. Bescheuert.


    Was noch bescheuerter ist: Ein Klappmesser mit mehr als 12cm Klingenlänge darf geführt werden, ein Messer mit starrer Klinge gleicher Länge nicht...


    Zitat von Tutnix;263322

    Ähm Hammer, Fahrradkette, Schere usw gelten auch als Waffen!


    In welchem Land?
    In Mitteleuropa sind es maximal gefährliche Gegenstände, aber keine Waffen...

    Arbeite, als wenn du ewig leben würdest. Liebe, als wenn du heute sterben müßtest.

  • Hier mal zwei Zitate aus dem Text:


    Zitat von knife-blog.com

    Der §42 WaffG regelt das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen. Lange Rede, kurzer Sinn: das Mitführen von Waffen (also auch von Taschenmessern [...]) ist verboten!


    Zitat von knife-blog.com

    In der Praxis heißt das nicht mehr und nicht weniger, als dass Besucher auf der IWA, in Schaafheim oder Hilders keine Waffe nach §1 Abs. 2 WaffG mit sich führen dürfen. Also auch kein Schweizer Taschenmesser!


    Jetzt würde ich mich doch mal über eine Erklärung freuen, wie der Verfasser des Textes dazu kommt, ein Taschenmesser als Waffe einzustufen. Und ich meine jetzt wirklich ein "ganz ordinäres" Schweizer Taschenmesser, ohne Einhand, ohne "Extra-Groß", ohne Arretierung, mit den "billigen" roten Griffschalen. Nix "tacticooles". Wie kann man das bitteschön als Waffe einstufen?



    Übrigens aus der Praxis: Ich war Ende letzten Jahres zweimal bei meiner Kreispolizeibehörde bezüglich meiner Jagdwaffen. Beide Male wurde ich am Eingang gefragt, ob ich irgendeine Waffe dabei hätte. Beide Male war meine Antwort: "Nein, nur ein Schweizer Taschenmesser." Beide Male wurde mir danach lächelnd die Tür aufgedrückt (es waren unterschiedliche Personen).

  • In Österreich siehts mit Messern ja gottseidank noch nicht so triest aus wie mit Schusswaffen. Seltsamerweise ist da noch kein Politiker auf den Trichter gekommen obwohl mit denen mehr Gewaltverbrechen verübt werden als mit Schusswaffen.


    Wie auch immer, ich kam gestern in eine Verkehrskontrolle. Wie sich das hierzulande gehört, stieg ich aus dem Fahrzeug aus und während der Beamte meine Papiere kontrollierte meinte er plötzlich,"Das Messer das sie eingesteckt haben dürfen sie aber nicht nach Deutschland mitnehmen.....".


    Ich, "Äh, ja weiss ich....", etwas verwirrt da ich zwar in Grenznähe wohne aber der Ort der Anhaltung und vor allem meine Fahrtrichtung nicht annähernd auf einen geplanten Grenzübertritt schließen ließ.


    Jetzt bin ich mir nicht sicher, war das "Service am Bürger" oder war es Wichtigtuerei nach dem Motto, "Wenn schon das Österreichische Gesetz nichts hergibt, dann reden wir wenigstens übers Deutsche".....


    Strange irgendwie...


    Einzig, bemerkenswert fand ich die Beobachtungsgabe des Beamten, da vom Messer nur die Oberseite mit dem Clip aus der Hosentasche guckte und weder Länge noch Funktion erkennbar war. Ja, es war ein Einhandmesser aber das konnte er eigentlich gar nicht erkennen.

  • @ Nudnik: Den Blick auf die Taschen hat er sicherlich unter Berücksichtigung der Eigensicherung als Teil des Standartablaufs durchgeführt.
    Ist gar nicht so falsch auch als "Zivilist" auf solche Sachen zu achten. In ein ähnliches Kapitel fallen IWB Loops:-)