DE Waffengesetz §42A und weiter Infos

  • Danke für den Link, GrimmWolf. :) Bezogen auf Absatz 2 Punkt 2 eine Frage, was könnte denn ein verschlossenes Behältnis für den Transport sein?


    Rucksack auf, Messer rein, Rucksack zu --> Meiner Meinung ist das dann ein Transport. Ist das so?
    Oder: Handtuch schnappen, Messer einwickeln, Gummiband drüber, rein in den Rucksack. Ist das konformer oder gleich zu betrachten?


    Ist ein Reißverschluss ein geeigneter Verschluss im Sinne des §42a WaffG?


    Vielleicht weiß das schon jemand genau, wenn nicht, frag ich gerne mal einen Juristen und poste was er sagt.
    Natürlich weiß ich, wo kein Kläger, da... etc. Bisher hat bei meinem KM noch nie ein Hahn gekräht und ne Blaumeise gerülpst.


    LG
    SBB

    -<[ Nunquam-Non-Paratus ]>-

  • Verschlossen heißt in diesem Fall wirklich verschlossen.


    Der direkte Zugriff soll / muss verhindert werden.


    Also nur Reisverschluss reicht nicht.
    Wenn du aber den Reisverschluss mit einem Schloß fixierst, dann ist es in Ordnung.


    Diese Auskunft bekam ich von der Polizei Dachau vor 2 Jahren.
    Die mussten aber auch lange suchen.....
    Leider blickt da ja keiner wirklich durch. Ich denke da ist viel Ermessenssache dabei.


    Aber wenn du einen Juristen kennst dann frag ihn doch bitte. Könnte für uns ja von Nutzen sein.


    LG
    der Boxer

    Das Leben ist das, was dazwischen kommt, wenn man alles geplant hat


  • Das ist richtig weil es soll "verschlossen" sein und nicht nur "geschlossen", sehe ich auch so und habe ich auch so schon mehrfach gelesen.

  • Hi, als ich mein Pohl-Force Messer gekauft habe, wurde mir gesagt, dass ich das Messer in der dazugehörigen Tasche transportieren soll und den Reissverschluss mit einem Kabelbinder oder Schloss sichern soll! Der Reissverschluss hat dafür extra Ösen!
    Gut das Messer fällt nicht unter 42a, aber egal.
    Ich denke das ist wieder auslegungssache des Beamten! Wahrscheinlich solltest du den Rucksack irgenwie abschliessen falls du es einfach drin transportieren möchtest.



    Edit....da sind mir wohl 2 zuvor gekommen!:grosses Lachen:

    Gruss Tutnix :grosses Lachen:

  • Boxer hat recht verschlossen heißt mit einem Schloss, Kabelbinder oder ähnlich vor dem unmittelbaren Zugriff gesichert. Nur mit einem Reißverschluss gesichert reicht nicht. Eine Pappkarton der mit Tape verschlossen ist würde z.B. auch ausreichen.

  • Das mache ich jetzt seit Jahren, wenn ich aus dem Grünen wieder in die Stadt/Ort muss oder gar in den ÖPNV, dann kommt vorher alles Bedenkliche in den Rucksack und ein Schloss drauf.
    wenn man da bei Anfahrt/Abfahrt oder bei kurzem Besuch in einem Ort drauf achtet, ist man auf der sicheren Seite.

  • Verschlossen ist klar. Ich muss also das Behältnis mit einem Schloss sichern.


    Behältnis, ein umschlossener Raum um Dinge darin aufzubewahren. ZB.: Brillenetui für die Brille. Alditüte für den Einkauf, Tresor fürs Kleingeld. Für den Transport eines Rambomessers muss dieses Behältnis mit einem Schloss gesichert sein.


    Fazit 1: Ich könnte dieses Messer also in den Tresor (Behältnis) legen, diesen mit dem eingebauten Schloss sichern, aufhucken und damit spazieren gehen.


    Fazit 2: Der Begriff verschlossenes Behältnis ist nicht klar definiert. Also könnte ich besagtes Messer auch in eine Alditüte stecken, ein Minischlösschen durch die Henkel ziehen und damit loseiern. Die Tüte ist verschlossen. Punkt.


    Door Miesegrau


    Blödsinn das alles.....:devil:

    Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom..........;-)

  • Als Input: Es gibt diverse Sattler die Scheiden für Folder und Fixed mit abschliessbarer Lasche anbieten. So müsst ihr kein zusätzliches Behältnis mitführen oder den Rucksack abschliessen (und euch so den Zugriff auf das übrige Equipment versperren). Ohne Schloss sichert die Lasche regulär das Messer gegen Verlust.

  • Zitat von Miesegrau;263296


    Fazit 2: Der Begriff verschlossenes Behältnis ist nicht klar definiert. Also könnte ich besagtes Messer auch in eine Alditüte stecken, ein Minischlösschen durch die Henkel ziehen und damit loseiern. Die Tüte ist verschlossen. Punkt.


    Du glaubst doch nicht das es was gibt was nicht definiert ist:lachen:


    Zitat


    Die Definition zu Verschlossenes Behältnis: Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.


    http://www.iurastudent.de/defi…chlossenes-beh%C3%A4ltnis

  • Zitat

    Blödsinn das alles.....:devil:


    Gesetze müssen wir nicht verstehen, nur einhalten....


    Schnell abtaucht :unschuldig:

  • Hi,


    das Ganze ist für Jäger und Sportschützen in D nicht neu.


    Das Schlimme ist, daß die Verkäufer von Messern u.ä. das Alles nicht wissen. Oder des Umsatzes wegen nicht wissen wollen.


    Wenn eine Hausfrau oder Oma beim Discounter ein in der Küche übliches Messer mit feststehender Klinge und über 12cm Klingenlänge kauft und dies dann nach hause transportiert, unterliegt das schon dem Waffenrecht. D.h. das Brotmesser o.ä. darf nicht in der Alditüte nach hause geschleppt werden, sondern muß in einem mit einem Schloß gesicherten Behältnis (Rucksack, Aktenkoffer, Koffer, Konferenzmappe, Handtasche usw.) oder mit Klebeband verklebten Karton transportiert werden, ansonsten gilt dies als führen.
    Dem Gesetzgeber geht es ja bei der Sache des Transports und Führens darum, daß die jeweilige Waffe nicht sofort zugriffsbereit ist, damit wohl niemand im Affekt was Dummes macht.
    Klingt zwar komisch, ist in D aber so.


    Das gilt ja nicht nur für Messer und Schußwaffen, sondern auch für echt wirkendes Spielzeug, Softair, Luftgewehre, Schreckschuß- und Signalwaffen.


    Über die Sinnhaftigkeit warum manche Messer u.ä. gänzlich verboten sind lohnt sich nicht zu diskutieren.


    Wo die Grenzen zu manchen Tools sind, ist nicht ganz klar. Da kommts wohl auf Kläger und Richter an. Z.b. bei Macheten, Tools ala Leatherman usw.


    Mit der Gesetzesänderung habe ich jedenfalls die AK-Bajonette aus unseren KFZs genommen und durch Messer mit feststehenden Klingen <12cm ersetzt. Im Frontera ist die Machete immernoch sichtbar drin, aber der ist auch voll mit anderen Berge-, Offroad- und Campingausrüstungen. Bei Einhandmessern habe ich alle Pins entfernt, teils die Verschraubungen fester gezogen und bei gelochten Klingen die Löcher mit Zweikomponentenmasse ausgefüllt.



    Gruß

    An der Kennzeichenbefestigung erkennt man die Ernsthaftigkeit eines Offroaders...

  • Naja ich finde es am besten, dass mein Schweizer Soldatenmesser unter 42a fällt und mein Pohl-Force nicht!
    Mit welchem könnte ich wohl mehr Schaden anrichten?
    Klappmesserchen gegen Feststehende Klinge.......


    [ATTACH=CONFIG]32426[/ATTACH]


    Ich glaube mehr brauch man zu dem 42a nicht sagen. Bescheuert.

  • Oh Odin, wo sind wir hier nur hingeraten in teutschen Landen. Messer sind Schneidwerkzeuge und keine Waffen!:banghead:


    Tut mir echt Leid für das OT jetzt, aber ich kann gar nicht so viel fressen wie ich kotzen möchte, wenn ich diesen irren Regulierungswahn und diese verschachtelten und unverständlichen Müll lesen muss der sich Waffenrecht schimpft. Wenn ich mir mit einem Brotmesser auf dem Campingplatz (öffentlicher Raum) eine Scheibe abschneiden möchte, begehe ich einen Gesetzesbruch!:crying_face: Seit der Erfindung des Stahls gibt es kurze und lange Messer für die unterschiedlichsten Tätigkeiten. Ich will selbst entscheiden können, wann ich welches Messer für bestimmte Tätigkeiten einsetze und mich nicht von irren Brotschneidemaschinenbesitzern (wenn sie es nicht schon geschnitten kaufen) reglementieren lassen. Demnächst werden noch Pflastersteine, Nageleisen, Dreikantschaber, Hämmer und Beile mit Auflagen belegt.:verärgert:


    Tschuldigung. All meine Messer, die ich mit nach draußen nehme, sind durchaus gesetzeskonform. Die meisten der anfallenden Arbeiten kann ich durchaus damit erledigen. Meine Machete mal ausgenommen, die brauche ich um Angelstellen an der Fulda von Brennnesseln zu befreien. Aber diese ist ein Werkzeug und kein Messer.


    Door Miesegrau


    Hätte nicht übel Lust es drauf ankommen zu lassen. Rambomesserchen in Alditüte mit Kofferschlösschen.....:face_with_rolling_eyes:

    Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom..........;-)

  • Zitat von Rocky;263313

    ...
    Wenn eine Hausfrau oder Oma beim Discounter ein in der Küche übliches Messer mit feststehender Klinge und über 12cm Klingenlänge kauft und dies dann nach hause transportiert, unterliegt das schon dem Waffenrecht. D.h. das Brotmesser o.ä. darf nicht in der Alditüte nach hause geschleppt werden, sondern muß in einem mit einem Schloß gesicherten Behältnis (Rucksack, Aktenkoffer, Koffer, Konferenzmappe, Handtasche usw.) oder mit Klebeband verklebten Karton transportiert werden, ansonsten gilt dies als führen.
    Dem Gesetzgeber geht es ja bei der Sache des Transports und Führens darum, daß die jeweilige Waffe nicht sofort zugriffsbereit ist, damit wohl niemand im Affekt was Dummes macht.
    Klingt zwar komisch, ist in D aber so.
    ...


    Moin Rocky, moin @ll,


    nun zum Glück profitiert Oma Kieselknirsch von dem Einfallsreichtum der Verpackungsindustrie und der Tatsache, dass sie das Küchenmesserchen ja nicht im Fachhandel sondern beim Dsicounter eingekauft hat:


    Im Fachhandel hätte das Messer sehr wohl aus einer Umverpackung entnommen und nach ausführlichem Beratungsgespräch "lose" verkauft worden sein. Diese Gefahr besteht im Supermarkt oder beim Discounter des geringsten Misstrauens nicht. Dort werden die Messer in der Regel entweder in einem durch Klebesiegel verschlossenen Karton bzw. Plastikkasten oder in einer verschweissten Blisterpackung feil geboten.


    Beide sind gegen unbefugten Zugriff gesichert, da sie ja auch den potentiellen Ladendieb daran hindern sollen, den Gegenstand der Begierde unbemerkt aus der Verpackung zu entwenden. Gleichzeitig wird auch das Verletzungsrisiko von Mitarbeiter und (potentiellen) Kunden beim einräumen bzw. begutachten der Ware minimiert ...


    In sofern hat Oma Kieselknirsch zwar mit dem Waffenrecht zu tun, verhält sich jedoch völlig gesetzeskonform - es sei denn sie besucht mit ihren neuen Einkäufen den offenen Rentnerstammtisch der Kirchengemeinde ...


    Das gerade die etwas stabileren Blisterverpackungen die alte Dame dann zu Hause vor eine größere Hersuaforderung bei der NEtnahme der Neuerwerbung stellen und das hierdurch erhöhte Verletzungsrisiko durchaus eine Klassifikation der Verpackung als gefährlichen Gegenstand rechtfertigten, lassen wir bei der Betrachtung jetzt einfach mal außen vor! :devil:


    Mensch Kinder macht doch keine Probleme, wo keine sind - wir haben schon genug davon ... :face_with_rolling_eyes:


    Be prepared!


    Christian

    Hier wird das Licht von Hand gemacht ... und der Motor gehört nach hinten!

  • Es gibt aber noch Absatz 2 Nr. 3 bzw. Absatz 3:
    “(2) Absatz 1 gilt nicht 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“


    Da wird's mal richtig schwammig. Kann mir wer sagen was in diesem Zusammenhang die anerkannten Zwecke sind?
    Ansonsten wäre das der eher positive Teil.


    Ich interpretiere das beispielhaft so:


    Wenn ich mir beim Treffen am Silbersee mit meinem (leider 3mm zu langen) Messer ein Stück Schichtfleisch abschneide könnte das ein anerkannter Zweck sein, oder ein Forumstreffen dient der Brauchtumspflege :face_with_rolling_eyes:, dann ist alles gut und ich bin gesetzeskonform.


    Wenn wir uns allerdings um das letzte Stück Schichfleisch streiten und das Messer an meinem Gürtel entdeckt wird, nachdem die Ordnungshüter uns auseinanderdividiert haben, wird mir das garantiert als NICHT gesetzeskonform ausgelegt.
    Was vorhin gerade noch OK war kann im nächsten Moment falsch sein.


    Es ist oft Auslegungssache und hängt wahrscheinlich auch in gewissen Grenzen von der Tagesform des jeweiligen Gesetzeshüters ab. Macht die Sache nicht wirklich einfacher.


    Gruß, Herr Survival

    -<[ N u n q u a m - N o n - P a r a t u s ]>-

  • Eigentlich ist es nicht allzu komplex. Brauchtum ist bei uns schlichtweg raus; beruflich war auch keiner da. Alles über 12cm Klingenlänge hat an Deinem Gürtel nichts verloren.


    Benötigst Du zu Outdoor- Essenszubereitung ein längeres Messer, muss es nach Abschluss der Tätigkeit gegen Zugriff gesichert aufbewahrt werden.


    Mehr ist es nicht.


    Liebe Grüße


    Semper Fi

    Geht los!!!

  • @ Herr Survial: Wenn man sich in anderen Foren die Beispiele aus dem Alltag der User und Cops durchliest, gibt es in DE keine Rechtssicherheit diesbezüglich. Wenn keine Gefährdung des Jobs oder Eignung als Schusswaffenbesitzer hinten dran hängt würde ich drauf sch.... Ansonsten bleibt nur vorsichtig sein.


    [COLOR="silver"]- - - AKTUALISIERT - - -[/COLOR]


    @ Herr Survial -> Hier wurde das Thema schon mehrfach von kompetenten Leuten diskutiert:


    http://www.tacticalforum.de/in…oard&boardID=172&3caba8b0


    @ Mod's ich hoffe das ich mit dem Link gegen keine Regel verstosse. Ansonsten bitte Nachsichtig sein und löschen.