Es gibt in Deutschland das ZSKG (Zivilschutz- u. Katastrophenhilfegesetz), in §§ 7 FF steht etwas zu den öffentlichen Schutzräumen:
Alles anzeigen§ 7 Öffentliche Schutzräume
(1) Öffentliche Schutzräume sind die mit Mitteln des Bundes wiederhergestellten Bunker und Stollen sowie
die als Mehrzweckbauten in unterirdischen baulichen Anlagen errichteten Schutzräume zum Schutz der
Bevölkerung. Sie werden von den Gemeinden verwaltet und unterhalten. Einnahmen aus einer friedens-
mäßigen Nutzung der Schutzräume stehen den Gemeinden zu. Bildet der öffentliche Schutzraum mit an-
deren Anlagen eine betriebliche Einheit, so kann dem Grundstückseigentümer die Verwaltung und Unter-
haltung des Schutzraumes und seiner Ausstattung übertragen werden. Die Kosten sind ihm von der Ge-
meinde zu erstatten.
(2) An dem Grundstück und den Baulichkeiten dürfen ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständi-
gen Behörde keine Veränderungen vorgenommen werden, die die Benutzung des öffentlichen Schutz-
raums beeinträchtigen könnten. Bei Bauten im Eigentum des Bundes erteilt die Zustimmung das Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Schutzräume in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als öffentliche Schutzräume aner-
kannt worden sind, sowie für die Bestandserhaltung der bisher zum Zwecke der gesundheitlichen Versor-
gung der Bevölkerung im Verteidigungsfall errichteten Schutzbauwerke.
Allerdings gibt es scheinbar keine deutschlandweit einsehbare Liste, da für die Schutzräume die Gemeinden bzw. Kommunen zuständig sind.